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    Anerkennung von Hochschul- und Fachhochschulabschlussprüfungen als Lehramtsprüfung

    Durch den Änderungserlass wird der Runderlass vom 6. 12. 2002 (BASS 20 – 02 Nr.15) an die aktuelle Rechtslage (§ 20 Abs. 5 LABG) sowie an die aktuelle Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen angepasst.

    Zu BASS 20 – 02 Nr. 15

    Erste Staatsprüfungen für ein Lehramt an Schulen,
    Anerkennung von Hochschul- und
    Fachhochschulabschlussprüfungen;
    Änderung

    Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    vom  12. 2. 2009 – 422-6.05.02-74702/09

    Bezug: RdErl. des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder
    v. 6. 12. 2002 (BASS 20 – 02 Nr. 15)

    Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:

    1. Nummer 2.1 wird gestrichen.

     

    2. Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:

     

    a)

    Die Überschrift „2.2 Regelverfahren“ wird gestrichen.

    b)

    Der bisherige Satz 1 zu Nummer 2.2 wird Satz 2 zu Nummer 2. In diesem Satz werden die Wörter „Soweit die Erteilung einer Anerkennung nicht ohne weitere Überprüfung möglich ist,“ ersetzt durch die Wörter „In der Regel“.

    c)

    Der bisherige Satz 3 zu Nummer 2.2 wird Satz 4 zu Nummer 2 und erhält folgende Fassung:

    „Das Prüfungsamt überprüft, ob die in der bestandenen Abschlussprüfung erbrachten Prüfungsleistungen (in Verbindung mit den nachgewiesenen Studienleistungen) inhaltlich und quantitativ gegenüber den Anforderungen in einem Prüfungsteil der Ersten Staatsprüfung ein wesentliches Maß an Übereinstimmung aufweisen; dabei sind auch die fachdidaktischen Anteile des Lehramtsstudiums Teil des Prüfungsmaßstabs.“

    3. Nummer 3.1 erhält folgende Fassung:

     

    „Hochschulabschlussprüfungen können als Erste Staatsprüfung oder Teil einer Ersten Staatsprüfung anerkannt werden.“

     

    4. Nummer 3.2 erhält folgende Fassung:

     

    „Bei Anerkennung als Teil einer Ersten Staatsprüfung müssen die Antragstellerinnen und Antragsteller zur Erlangung der Ersten Staatsprüfung noch Studien- und Prüfungsleistungen in der Fachwissenschaft des zweiten Faches, den Fachdidaktiken, in Erziehungswissenschaft sowie ggf. dem didaktischen Grundlagenstudium oder der Berufspädagogik in dem nach Lehramtsprüfungsordnung (LPO) vorgesehenen Umfang erbringen."

     

    5. In Nummer 4.1 werden die Sätze 1 bis 3 durch folgenden Satz 1 ersetzt:

     

    „Für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entspre-chenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen (Studienschwerpunkt Haupt-, Real- und Gesamtschule) kann in dem Verfahren nach Nummer 2 eine Anerkennung als Teil einer Ersten Staatsprüfung erfolgen.“

     

    6. Nummer 5 wird wie folgt geändert:

     

    a)

    In der Überschrift werden die Wörter „und im didaktischen Grundlagenstudium“ gestrichen.

    b)

    Satz 1 erhält folgende Fassung:

    „Soweit keine Studien- und Prüfungsleistungen in Erziehungswissenschaft (für das Lehramt an Berufskollegs einschließlich Berufspädagogik) nachgewiesen werden, ist der Nachweis spätestens im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung zu erbringen.“

    7. Die Anlagen werden gestrichen.

     

     

    ABl. NRW. 03/09 S. 143

     

     

     

     

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