Einführung der Qualifikationserweiterung Lehrkräfte, die ein Amt als Schulleiterin oder Schulleiter anstreben, können jetzt vor einer Bewerbung um ein entsprechendes Amt Leitungskompetenzen erwerben und ausbauen. Die Fortbildung beinhaltet theoretische Bausteine und praktische Trainingseinheiten (Inhalte siehe Module 1 bis 4). |
Zu BASS 20 – 22
Fort- und Weiterbildung;
Qualifikationserweiterung für Lehrkräfte,
die ein Amt
als Schulleiterin oder Schulleiter anstreben1)
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 25. 11. 2008 – 412-6.07.01-50216
Bezug: Nr. 6 des RdErl. d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder v. 27. 4. 2004 (BASS 20 – 22 Nr. 8)
1. Für Lehrkräfte, die ein Amt als Schulleiterin oder Schulleiter anstreben, wird eine Qualifikationserweiterung eingerichtet. Ziel ist die Qualifizierung zu den in § 61 Abs. 6 Sätze 2 bis 3 SchulG (BASS 1 – 1) aufgeführten Kenntnissen und Fähigkeiten.
2. An der Qualifizierung können im Schuldienst oder Ersatzschuldienst des Landes stehende Lehrkräfte mit der Befähigung für ein Lehramt gem. § 61 Abs. 6 Satz 1 SchulG teilnehmen, die die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Ernennung als Schulleiterin oder als Schulleiter gem. § 53 a Laufbahnverordnung erfüllen. Der Antrag ist der zuständigen Bezirksregierung auf dem Dienstweg zur Entscheidung vorzulegen. Aus dem Schuldienst abgeordnete Lehrkräfte stellen den Antrag über ihre jeweilige Dienststelle.
3. Die Bezirksregierungen schreiben die Qualifizierungsangebote unter Berücksichtigung des Bedarfs an neuen Schulleiterinnen und Schulleitern aus. In den Ausschreibungen und mit gezielter Einzelansprache durch Schulaufsicht oder Schulleitung werden Frauen besonders ermutigt, sich für die Qualifizierung zu bewerben. Dies gilt in gleicher Weise für schwerbehinderte Lehrerinnen und Lehrer. Gehen für eine Schulform mehr Anträge ein als Teilnehmerplätze eingerichtet sind, wird die Auswahl in dieser Reihenfolge getroffen:
a) Mitglieder der Schulleitung (§ 60 Abs. 1 Satz 1 - 2 SchulG), Seminarleiterinnen und Seminarleiter,
b) Mitglieder der erweiterten Schulleitung (§ 60 Abs. 1 Satz 3 SchulG), Fachleiterinnen und Fachleiter zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben bzw. Lehrkräfte2), die im Auftrag der Schulleiterin oder des Schulleiters besondere Koordinierungsaufgaben im Sinne des § 31 ADO wahrnehmen,
c) Fachleiterinnen und Fachleiter am Studienseminar, Lehrkräfte, die länger als zwei Jahre mit mindestens der Hälfte der Arbeitszeit an eine Schulaufsichtsbehörde abgeordnet sind sowie Lehrkräfte, die ihre Verwendungsbreite durch eine Tätigkeit in einer anderen Schule oder in der Schulaufsicht nachgewiesen oder bereits an anderen auf Führung und Management ausgerichteten Qualifizierungen teilgenommen haben,
d) weitere Lehrkräfte.
Innerhalb der vorgenannten Vergleichsgruppen entscheidet die Reihenfolge des Antragseingangs über die Zulassung. Für Lehrkräfte, deren Teilnahme an der Qualifizierung aus Kapazitätsgründen bereits einmal abgelehnt worden ist, gilt das Eingangsdatum des Erstantrags.
§ 11 Abs. 1 Landesgleichstellungsgesetz sowie §§ 81 Abs. 4 Nr. 2 und 95 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX sind zu beachten.
4. Die Veranstaltungen beinhalten theoretische Bausteine und praktische Trainingseinheiten in folgenden Bereichen:
– Modul 1 Schulinterne und -externe Kommunikation und Kooperation
• Entwicklung von Kompetenzen in den Bereichen Kommunikation und Kooperation in der Schule, mit schulischen Gremien sowie mit der Schulaufsicht, dem Schulträger und externen Partnern der Schule.
– Modul 2 Personalmanagement
• Entwicklung von Kompetenzen für das Personalmanagement an der Schule unter Einbeziehung von Gender-Aspekten, der Belange von Schwerbehinderten und gesundheitsfördernder Aspekte.
– Modul 3 Gestaltung und Qualitätsentwicklung von Schule und Unterricht
• Entwicklung von Kompetenzen für die Qualitätsentwicklung der Schule und des Unterrichts, der Erziehungsarbeit der Schule und zum Aufbau einer Evaluationskultur in der Schule.
– Modul 4 Recht und Verwaltung
• Entwicklung von Basiskompetenzen für die Bearbeitung von rechtlich relevanten Problemstellungen im Schulalltag sowie Entwicklung der Fähigkeit zur Nutzung von Hilfs- und Unterstützungsangeboten.
Die Qualifizierung wird in Einzelveranstaltungen durchgeführt und umfasst insgesamt 104 Fortbildungsstunden. Die Einzelveranstaltungen finden auch in der unterrichtsfreien Zeit statt (§ 57 Abs. 3 SchulG). Abweichend vom Bezugserlass wird für die Teilnahme an der Qualifizierung eine Anrechnung in Höhe einer Unterrichtsstunde auf die Unterrichtsverpflichtung gewährt, die für die Schule bedarfserhöhend wirksam wird.
5. Die Bezirksregierungen evaluieren die Qualifizierung und berichten über die Ergebnisse bis zum 31. 12. 2010. Über Änderungen wird unter Berücksichtigung der Evaluierung zeitnah entschieden.
Der Runderlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Anlage 3 Teil 2 des Bezugserlasses wird entsprechend ergänzt.
1) Für Lehrkräfte an Förderschulen, Gesamtschulen und Grundschulen treten die Regelungen des Runderlasses erst bei Abschluss des personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsverfahrens in Kraft.
2) Diese Vorschrift gilt nicht für Lehrkräfte an Realschulen.
ABl. NRW. 12/08 S. 625