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    Hinweise für Schulleitungen
    Aufnahme ausländischer Kinder und Jugendlicher
    in öffentliche Schulen in Nordrhein-Westfalen

    Schulleitungen sind bei der Aufnahme ausländischer Kinder und Jugendlicher in die Schule vor die Frage gestellt, ob sie diese auch aufnehmen dürfen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die Kinder und Jugendlichen illegal in Nordrhein-Westfalen aufhalten könnten. Darüber hinaus bestehen Unsicherheiten, ob die Schulleitungen Mitteilungspflichten gemäß § 87 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) gegenüber den Ausländerbehörden haben.

    Nach Abstimmung mit dem Innenministerium wird dazu folgender Hinweis gegeben.

    Der Aufenthaltsstatus der Schülerinnen und Schüler ist für die Aufnahme in die Schule ohne Belang. Bei der Aufnahme und der damit verbundenen Erhebung von Daten sind die Bestimmungen der Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern (VO-DV I) vom 14. Juni 2007 (SGV. NRW. 223 – BASS 10 – 44 Nr. 2.1) zu beachten. Daten zum Aufenthaltsstatus der Schülerinnen und Schüler (z. B. Meldebescheinigungen oder Kopien von Pässen) dürfen von Schulleitungen nicht, auch nicht auf Ersuchen der Ausländerbehörden, verlangt werden. Soweit dies in Einzelfällen erfolgt ist, handelt es sich um unzulässig erhobene Daten, mit der Folge, dass datenschutzrechtlich und ausländerrechtlich eine Übermittlung nicht erfolgen darf und die Daten zu löschen sind.

    Erhalten Schulleitungen, Lehrerinnen und Lehrer bei Gelegenheit der Wahrnehmung ihrer lehrenden und erzieherischen Aufgaben Kenntnis über den Aufenthaltsstatus einer Schülerinnen oder eines Schülers oder deren Eltern, ist damit keine Mitteilungspflicht  gegenüber der Ausländerbehörde verbunden.

     

    ABl. NRW. 12/08 S. 627

     

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