• Barrierefreiheit
    • Zur Newsletteranmeldung SCHULE NRW
    • Kontakt
    • "Social Media"-Einstellungen
    BASS
    Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften NRW
    Logo des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
    BASS
    Amtsblatt
    Service
    FAQ
    Suche
    Volltextsuche Inhaltsverzeichnis Stichwortverzeichnis Archiv

    Diese Seite verwendet Cookies, um die Benutzerfreundlichkeit der Webseite zu verbessern.

    Welche Cookies wir setzen, erfahren Sie in unserer Datenschutzerklärung.
    Durch Klicken auf die untenstehenden Schaltflächen können Sie entscheiden, welche Cookies Sie neben den zwingend notwendigen Cookies zulassen.

    Technische Cookies, die für die Nutzung der Seite zwingend vorhanden sein müssen. Weitere Cookies, außer den technisch notwendigen, verwenden wir nicht.
    • Drucken
    • als PDF speichern
    • als Word speichern
    • als E-Mail verschicken

    • auf Facebook teilen
    • auf LinkedIn teilen
    • auf WhatsApp teilen
    • auf X (vormals Twitter) teilen

     

    Ermäßigung der Eigenleistung der Schulträger

    Im Anschluss an die 2. Änderungsverordnung zur FESchVO vom 15. September 2008 (GV. NRW. S. 619, ABl. NRW. 10/08 S. 524) sind die Verwaltungsvorschriften –VVzFESchVO – sowie der RdErl. „Ermäßigung der Eigenleistung der Schulträger von Ersatzschulen gemäß § 106 Abs. 7 bis 9 SchulG“ angepasst worden.

    Zu BASS 11 – 03 Nr. 4

    Ermäßigung
    der Eigenleistung
    der Schulträger von Ersatzschulen
    gemäß § 106 Abs. 7 bis 9 SchulG;
    Änderung

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v.  28. 10. 2008 – 224.2-2.02.08-71968/08

     Bezug: RdErl. d. Kultusministeriums
    v. 14. 9 .2005 (BASS 11 – 03 Nr. 4)

    1. Nr. 2.1 erhält folgende Fassung:

     

    „Die Entscheidung über die Ermäßigung der Eigenleistung nach § 106 Abs. 7 SchulG i. V. m. § 2 Abs. 4 FESchVO erfordert zunächst eine Zumutbarkeitsprüfung und eine gegebenenfalls daran anknüpfende Ermessensentscheidung.“

     

    2. In Nr. 2.4.3 Satz 1 werden nach den Wörtern „vom Hundert“ die Wörter „gemäß § 2 Abs. 4 Satz 3 FESchVO für Eigentümerschulen und von 9 vom Hundert gemäß § 2 Abs. 4 Satz 4 FESchVO für Mieterschulen“ eingefügt.

     

    3. Der Runderlass tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

     

     

    Abl. NRW. 12/08 S. 622

     

    Im Überblick

    Inhalt

    BASS

    • Volltextsuche
    • Inhaltsverzeichnis
    • Stichwortverzeichnis
    • Archiv

    Amtsblatt

    • Volltextsuche
    • Chronologische Übersicht

    Service

    • Abkürzungsverzeichnis
    • Adressen
    • Gültigkeitsliste
    • Personalvertretungen
    • Neue Vorschriften
    • Termine

    Hilfe

    • FAQ
    • BASS
    • Amtsblatt

    © 2026 Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen

    Impressum | Redaktion | Datenschutz