Ermäßigung der Eigenleistung der Schulträger Im Anschluss an die 2. Änderungsverordnung zur FESchVO vom 15. September 2008 (GV. NRW. S. 619, ABl. NRW. 10/08 S. 524) sind die Verwaltungsvorschriften –VVzFESchVO – sowie der RdErl. „Ermäßigung der Eigenleistung der Schulträger von Ersatzschulen gemäß § 106 Abs. 7 bis 9 SchulG“ angepasst worden. |
Zu BASS 11 – 03 Nr. 4
Ermäßigung
der Eigenleistung
der Schulträger von Ersatzschulen
gemäß § 106 Abs. 7 bis 9 SchulG;
Änderung
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 28. 10. 2008 – 224.2-2.02.08-71968/08
Bezug: RdErl. d. Kultusministeriums
v. 14. 9 .2005 (BASS 11 – 03 Nr. 4)
1. Nr. 2.1 erhält folgende Fassung:
„Die Entscheidung über die Ermäßigung der Eigenleistung nach § 106 Abs. 7 SchulG i. V. m. § 2 Abs. 4 FESchVO erfordert zunächst eine Zumutbarkeitsprüfung und eine gegebenenfalls daran anknüpfende Ermessensentscheidung.“
2. In Nr. 2.4.3 Satz 1 werden nach den Wörtern „vom Hundert“ die Wörter „gemäß § 2 Abs. 4 Satz 3 FESchVO für Eigentümerschulen und von 9 vom Hundert gemäß § 2 Abs. 4 Satz 4 FESchVO für Mieterschulen“ eingefügt.
3. Der Runderlass tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Abl. NRW. 12/08 S. 622