Zu BASS 11 – 03 Nr. 7.2
Verwaltungsvorschriften
zur Ausführung
der Ersatzschulfinanzierungsverordnung
(VVzFESchVO); Änderung
Rd.Erl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 28. 10. 2008. – 224.2-2.02.08-71968/08
Bezug: Rd.Erl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 7. 1. 2008 (BASS 11 – 03 Nr. 7.2)
Der Rd.Erl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 7. 1. 2008 (BASS 11 – 03 Nr. 7.2) wird wie folgt geändert:
1. In Nr. 3.4.2 wird
a)
Satz 1 gestrichen,
b)
Satz 2 zu Satz 1 (neu) mit der Maßgabe, dass hinter dem Wort „Waldorfschulen“ die Wörter „in den Sekundarstufen I und II“ eingefügt werden.
2. Nach Nr. 3.4.4 wird folgende Nr. 3.4.5 angefügt:
„3.4.5 Die ermittelten Pauschalbeträge sind auf volle 10,00 Euro-Beträge kaufmännisch auf-oder abzurunden."
3. In Nr. 3.5.1 Satz 6 wird die Bezeichnung „Unterabsatz 2“ ersetzt durch die Bezeichnung „Satz 4 und 5“.
4. In Nr. 5.2.1 Satz 5 wird die Bezeichnung „Unterabsatz 2“ersetzt durch die Bezeichnung „Satz 2 bis 4“.
5. In Nr. 5.4.2 wird
a)
in Satz 1 die Bezeichnung „Unterabsatz 2“ ersetzt durch die Bezeichnung „Satz 5“,
b)
in Satz 2 Bezeichnung „Unterabsatz 1“ ersetzt durch die Bezeichnung „Satz 1 bis 4“.
6. In Nr. 5.5.1 werden
a)
folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
„Die Bewirtschaftungspauschale ist gem. § 108 Abs. 2 i. V. m. § 115 Abs. 3 Satz 1 SchulG mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf 34 EUR je Quadratmeter anerkannter schulisch genutzter Fläche und Jahr festgesetzt worden. Bei der Festsetzung des nach § 108 Abs. 4 SchulG zu ermittelnden Pauschalbetrags je Quadratmeter anerkannter schulisch genutzter Fläche und Jahr ist auf volle 1,00 Euro-Beträge kaufmännisch auf-oder abzurunden.“
b)
die bisherigen Sätze 2 und 3 werden zu Nr. 5.5.2.
7. Nr. 5.5.2 wird Nr. 5.5.3 (neu).
8. Nr. 5.5.3 wird Nr. 5.5.4 (neu).
9. Nr. 5.5.4 wird Nr. 5.5.5 (neu).
10. In Nr. 5.7.1 wird folgender Satz 6 angefügt:
„Der ermittelte Betrag der Sonderpauschale ist auf volle 1,00 Euro-Beträge kaufmännisch auf- oder abzurunden.“
11. In Nr. 10.1.4 Satz 2 wird der Klammerzusatz „(siehe Nr. 11.1.3 Abs. 2)“ ersetzt durch den Klammerzusatz „(siehe Nr. 11.1.3 Satz 2)“:
12. Nr. 12.7 erhält folgende Fassung:
„12.7 (zu § 12 Abs. 7)
§ 3 Abs. 4 gilt auch für die betragsmäßige Bewertung der für Mehrarbeit in Anspruch genommenen Stellenanteile (Nr. 3.1.3) im Erprobungsversuch. Waldorfschulen werden den einzelnen Schulformen gemäß § 3 Abs. 3 zugeordnet.“
13. In Nr. 12.8 wird die Bezeichnung „Unterabsatz 2“ ersetzt durch die Bezeichnung „Satz 4“.
14.In Nr. 13.1 wird
a)
folgender Satz 2 eingefügt:
„Bei der Festsetzung der nach § 115 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 108 Abs. 4 SchulG zu ermittelnden Höchstbeträge je Quadratmeter anerkannter schulisch genutzter Fläche und Jahr ist auf volle 1,00 Euro-Beträge kaufmännisch auf-oder abzurunden.“
b)
Satz 2 zu Satz 3 (neu)
c)
Satz 3 zu Satz 4 (neu).
15.In Nr. 14 wird folgende Nr. 14.3 angefügt:
„14.3
Der Runderlass zur Anpassung der VVzFESchVO an die 2. ÄVOz-FESchVO tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die Nummer 2 (betr. Nr. 3.4.5) mit Wirkung vom 1. August 2008 und die Nummern 6 bis 10 (betr. Nr. 5.5.1 bis Nr. 5.5.5 sowie Nr. 5.7.1) sowie die Nummer 14 (betr. Nr. 13.1) mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.“
ABl. NRW. 12/08 S. 622