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    Zu BASS 10 – 02 Nr. 2

    Verordnung
    zur Änderung der Vierten Verordnung
    zur Ausführung des Ersten Gesetzes
    zur Ordnung des Schulwesens
    im Lande Nordrhein-Westfalen

    vom  7. November 2008
    (GV. NRW. S. 684)

    Aufgrund der §§ 27 Abs. 4 Satz 3, 28 Abs. 3 Schulgesetz (SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 486), in Verbindung mit Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird folgendes verordnet:

    Artikel I

    Die Vierte Verordnung zur Ausführung des Ersten Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Lande Nordrhein-Westfalen (4. AVOzSchOG) vom 8. März 1968 (GV. NRW. S. 44), zuletzt geändert durch Artikel 266 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird wie folgt geändert:

    1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

     

    „Verordnung
    über das Verfahren
    zur Bestimmung der Schulart
    von Grundschulen und Hauptschulen
    (Bestimmungsverfahrensverordnung – BestVerfVO)“.

     

    2. Nach der Eingangsformel wird folgende Inhaltsübersicht eingefügt:

    „Inhaltsübersicht

    Abschnitt I

                Antrags- und Bestimmungsrechte

    § 1 Antragsrechte

    § 2 Bestimmungsrechte

    § 3 Ausübung der Antragsrechte

    § 4 Ausübung der Bestimmungsrechte

    Abschnitt II

    Antragsverfahren
    zur Errichtung oder Umwandlung
    von Schulen

    § 5 Antragsberechtigte

    § 6 Einleitungsverfahren

    § 7 Ergebnis des Einleitungsverfahrens

    § 8 Abstimmungsverfahren

    § 9 Ergebnis des Abstimmungsverfahrens,
    Eröffnung des Anmeldeverfahrens

    § 10 Ergebnis des Antragsverfahrens zur Errichtung oder Umwandlung von Schulen

    Abschnitt III

    Bestimmungsverfahren
    bei der Errichtung von Grundschulen
    von Amts wegen

    § 11 Bestimmungsberechtigte

    § 12 Abstimmungsverfahren

    § 13 Ergebnis des Abstimmungsverfahrens,
    Eröffnung des Anmeldeverfahrens

    § 14 Ergebnis des Bestimmungsverfahrens

    Abschnitt IV

    Schlussvorschriften

    § 15 Begriffsbestimmung

    § 16 Zuständigkeit

    § 17 Inkrafttreten“

    3. § 5 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

     

    „(5) Die Eltern haben für jedes Kind eine Stimme. Sie können sich nur aus wichtigem Grund bei der Ausübung ihrer Antragsrechte vertreten lassen.“

     

    4. Die Wörter „Erziehungsberechtigte“ und „Erziehungsberechtigten“ werden in der jeweils grammatisch korrekten Form an folgenden Stellen durch das Wort „Eltern“ ersetzt:

     

    § 1 Abs. 1, 2, 3 und 4;  § 2;  § 5 Abs. 1, 2, 3 und 4;  § 6 Abs. 1;  § 7 Abs. 1, 2, 3 und 4;  § 9 Abs. 1 und 2;  § 10 Abs. 1 und 2;  § 11

     

    5. Die Wörter „Schüler“ und „Schülern“ werden in der jeweils grammatisch korrekten Form an folgenden Stellen die Wörter „Schülerinnen und Schüler“ ersetzt:

     

    § 7 Abs. 1, 2, 3, 4 und 7; § 9 Abs. 4; § 10 Abs. 3 und 4; § 14 Abs. 1

     

     

     

    6. Die Wörter „das Schulamt“ werden in der jeweils grammatisch korrekten Form an folgenden Stellen durch die Wörter „die untere Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt:

     

    § 7 Abs. 1 und 3;  § 8 Abs. 5

     

    7. Die Wörter „der Regierungspräsident“ werden in der jeweils grammatisch korrekten Form an folgenden Stellen durch die Wörter „die obere Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt:

     

    § 8 Abs. 5;  § 10 Abs. 6;  § 14 Abs. 3

     

    8. In § 10 Abs. 5 und § 14 Abs. 2 wird jeweils die Angabe „§ 16 a SchOG“ durch  die Angabe „§ 82 Schulgesetz NRW“ ersetzt.

     

    9. In § 16 wird das Wort „Rechtsverordnung“ durch das Wort  „Verordnung“ ersetzt.

     

    10. In § 17 Satz 2 wird die Zahl „2006“ durch die Zahl „2013“ ersetzt.

     

    Artikel II

    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

     

     

    ABl. NRW. 12/08 S. 622

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