Zu BASS 10 – 02 Nr. 2
Verordnung
zur Änderung der Vierten Verordnung
zur Ausführung des Ersten Gesetzes
zur Ordnung des Schulwesens
im Lande Nordrhein-Westfalen
vom 7. November 2008
(GV. NRW. S. 684)
Aufgrund der §§ 27 Abs. 4 Satz 3, 28 Abs. 3 Schulgesetz (SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 486), in Verbindung mit Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird folgendes verordnet:
Artikel I
Die Vierte Verordnung zur Ausführung des Ersten Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Lande Nordrhein-Westfalen (4. AVOzSchOG) vom 8. März 1968 (GV. NRW. S. 44), zuletzt geändert durch Artikel 266 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung
über das Verfahren
zur Bestimmung der Schulart
von Grundschulen und Hauptschulen
(Bestimmungsverfahrensverordnung – BestVerfVO)“.
2. Nach der Eingangsformel wird folgende Inhaltsübersicht eingefügt:
„Inhaltsübersicht
Abschnitt I
Antrags- und Bestimmungsrechte
§ 1 Antragsrechte
§ 2 Bestimmungsrechte
§ 3 Ausübung der Antragsrechte
§ 4 Ausübung der Bestimmungsrechte
Abschnitt II
Antragsverfahren
zur Errichtung oder Umwandlung
von Schulen
§ 5 Antragsberechtigte
§ 6 Einleitungsverfahren
§ 7 Ergebnis des Einleitungsverfahrens
§ 8 Abstimmungsverfahren
§ 9 Ergebnis des Abstimmungsverfahrens,
Eröffnung des Anmeldeverfahrens
§ 10 Ergebnis des Antragsverfahrens zur Errichtung oder Umwandlung von Schulen
Abschnitt III
Bestimmungsverfahren
bei der Errichtung von Grundschulen
von Amts wegen
§ 11 Bestimmungsberechtigte
§ 12 Abstimmungsverfahren
§ 13 Ergebnis des Abstimmungsverfahrens,
Eröffnung des Anmeldeverfahrens
§ 14 Ergebnis des Bestimmungsverfahrens
Abschnitt IV
Schlussvorschriften
§ 15 Begriffsbestimmung
§ 16 Zuständigkeit
§ 17 Inkrafttreten“
3. § 5 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Eltern haben für jedes Kind eine Stimme. Sie können sich nur aus wichtigem Grund bei der Ausübung ihrer Antragsrechte vertreten lassen.“
4. Die Wörter „Erziehungsberechtigte“ und „Erziehungsberechtigten“ werden in der jeweils grammatisch korrekten Form an folgenden Stellen durch das Wort „Eltern“ ersetzt:
§ 1 Abs. 1, 2, 3 und 4; § 2; § 5 Abs. 1, 2, 3 und 4; § 6 Abs. 1; § 7 Abs. 1, 2, 3 und 4; § 9 Abs. 1 und 2; § 10 Abs. 1 und 2; § 11
5. Die Wörter „Schüler“ und „Schülern“ werden in der jeweils grammatisch korrekten Form an folgenden Stellen die Wörter „Schülerinnen und Schüler“ ersetzt:
§ 7 Abs. 1, 2, 3, 4 und 7; § 9 Abs. 4; § 10 Abs. 3 und 4; § 14 Abs. 1
6. Die Wörter „das Schulamt“ werden in der jeweils grammatisch korrekten Form an folgenden Stellen durch die Wörter „die untere Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt:
§ 7 Abs. 1 und 3; § 8 Abs. 5
7. Die Wörter „der Regierungspräsident“ werden in der jeweils grammatisch korrekten Form an folgenden Stellen durch die Wörter „die obere Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt:
§ 8 Abs. 5; § 10 Abs. 6; § 14 Abs. 3
8. In § 10 Abs. 5 und § 14 Abs. 2 wird jeweils die Angabe „§ 16 a SchOG“ durch die Angabe „§ 82 Schulgesetz NRW“ ersetzt.
9. In § 16 wird das Wort „Rechtsverordnung“ durch das Wort „Verordnung“ ersetzt.
10. In § 17 Satz 2 wird die Zahl „2006“ durch die Zahl „2013“ ersetzt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ABl. NRW. 12/08 S. 622