Eignungsfeststellungsverfahrens (EFV) Lehrkräfte, die sich um ein Amt als Schulleiterin oder Schulleiter bewerben möchten, nehmen vor der Bewerbung an einem Verfahren zur Feststellung ihrer Eignung teil. In dem zweitägigen Verfahren wird nach der Assessment-Center-Methode die Ausprägung der Leitungskompetenzen Kommunikation, Rollenklarheit, Innovation und Management festgestellt. |
Zu BASS 21 – 01
Bewerbung
von Lehrerinnen und Lehrern
um ein Amt als Schulleiterin oder als Schulleiter;
Eignungsfeststellungsverfahren
und dienstliche Beurteilung1)
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 25. 11. 2008 – 412-6.07.01-50216
Lehrkräfte, die sich um ein Amt als Schulleiterin oder als Schulleiter bewerben möchten, nehmen vor ihrer Bewerbung an einem Verfahren zur Feststellung ihrer Eignung (Eignungsfeststellungsverfahren – EFV) teil.
1. EFV werden bezirksübergreifend von den Bezirksregierungen mit Unterstützung durch das Landeszentrum Schulmanagement NRW durchgeführt. Eine der beteiligten Bezirksregierungen übernimmt die Federführung.
2. Zum EFV werden Lehrkräfte aus dem Schuldienst oder Ersatzschuldienst des Landes zugelassen, die an der staatlichen Schulleitungsqualifizierung (ABl.NRW. 12/08 S. 595) oder an einer gleichwertigen staatlichen Fortbildung für stellvertretende Schulleiterinnen und Schulleiter teilgenommen haben.
Lehrkräfte aus anderen Bundesländern können zum EFV zugelassen werden, wenn sie eine gleichwertige Qualifizierung nachweisen. Reisekosten werden diesen Bewerberinnen und Bewerbern nicht erstattet.
Übergangsweise werden bis zum 31. 7. 2010 Lehrkräfte zum EFV zugelassen, die ein auf Führung und Management ausgerichtetes, mindestens zweisemestriges Zusatzstudium an einer Hochschule oder einen entsprechenden, vom Ministerium anerkannten Weiterbildungskurs bei einer privaten Einrichtung von mindestens 104 Stunden Dauer abgeschlossen haben.
3. Das EFV wird von sieben Beobachterinnen und Beobachtern durchgeführt, davon
– 3 Schulaufsichtsbeamtinnen oder Schulaufsichtsbeamte, von denen eine oder einer den Vorsitz übernimmt,
– 2 Schulleiterinnen oder Schulleiter,
– 2 von den kommunalen Spitzenverbänden benannte Vertreterinnen oder Vertreter der Schulträgerseite.
Dem Gremium sollen Beobachterinnen und Beobachter aus unterschiedlichen Schulformen angehören.
Die Schulleiterinnen und Schulleiter nehmen ihre Aufgaben als eine auf Veranlassung des Dienstvorgesetzten ausgeübte Nebentätigkeit gemäß § 67 i. V. m. § 70 LBG wahr.
Die Beobachterinnen und Beobachter sind vor ihrer erstmaligen Berufung sowie bei Anpassungsbedarf vom Landeszentrum Schulmanagement NRW zu schulen. Sie sind in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben weisungsfrei.
Die federführende Bezirksregierung beruft im Einvernehmen mit dem Ministerium für Schule und Weiterbildung die Beobachterinnen und Beobachter für das EFV. Eine geschlechterparitätische Besetzung ist anzustreben (§ 12 LGG).
Zur Vertretung bei unvorhersehbarer Verhinderung von Beobachterinnen und Beobachtern können weitere Schulaufsichtsbeamtinnen oder Schulaufsichtsbeamte berufen werden.
Die Beobachterinnen und Beobachter dürfen nicht Vorgesetzte oder Angehörige (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 5 VwVfG NRW) der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sein.
4. Das EFV wird an zwei aufeinander folgenden Tagen durchgeführt. Die am EFV beteiligten Bezirksregierungen informieren die schulfachlichen Gleichstellungsbeauftragten, die Personalvertretungen und die Schwerbehindertenvertretungen über das EFV. Die schulfachlichen Gleichstellungsbeauftragten benennen eine Vertreterin, die gem. § 17 Abs. 1 LGG am EFV mitwirkt. Darüber hinaus können ein Mitglied einer Personalvertretung und ein Mitglied einer Schwerbehindertenvertretung ohne Stimmrecht in beobachtender Funktion am EFV teilnehmen. Die Rechte der Schwerbehindertenvertretung bleiben unberührt.
Aus dienstlichem Anlass, z. B. zur Evaluation oder Hospitation, können weitere Personen ohne Stimmrecht in beobachtender Funktion zum EFV zugelassen werden. Nr. 3 letzter Satz gilt entsprechend.
5. Das EFV besteht aus vier der nachfolgenden Übungen:
– Beratungsgespräch,
– Beurteilungsgespräch,
– Fallstudie,
– Gruppendiskussion,
– Interview,
– Konfliktgespräch,
– Postkorb,
– Präsentation.
Zu den Übungen entwickelt das Landeszentrum Schulmanagement NRW in Zusammenarbeit mit dem Ministerium und den Bezirksregierungen Übungsaufgaben aus dem Tätigkeitsbereich von Schulleiterinnen und Schulleitern. In jeder Übungsaufgabe müssen zwei Leitungskompetenzen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer beobachtet werden.
Leitungskompetenzen im EFV sind Kommunikation, Rollenklarheit, Innovation und Management (Steuerung, Entscheidung, Planung und Organisation). Die Beschreibung des beobachtbaren Verhaltens und die Erhebung von individuellen Ausprägungen der Kompetenzen erfolgen nach kompetenzspezifischen Kriterien. Die Kriterien werden evaluiert und bei Bedarf angepasst.
6. Die Übungsaufgaben für das jeweilige EFV werden vom Landeszentrum Schulmanagement NRW im Auftrag des Ministeriums für Schule und Weiterbildung bereitgestellt.
Die Beobachterinnen und Beobachter werden vor Beginn des EFV vom Landeszentrum Schulmanagement NRW in einer gemeinsamen Sitzung mit den gemäß Nr. 4 benannten Personen auf die Übungsaufgaben vorbereitet. Die schulfachliche Gleichstellungsbeauftragte nimmt an dieser Sitzung gem. § 17 Abs. 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz LGG teil.
7. Jede Leitungskompetenz (Nr. 5) wird in zwei unterschiedlichen Übungsaufgaben von jeweils zwei Beobachterinnen oder Beobachtern anhand der kompetenzspezifischen Kriterien bewertet. Die Beobachterinnen und Beobachter wechseln sich in einem rollierenden System ab.
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer führen die Übungsaufgaben einzeln oder in Gruppen aus. Im Anschluss daran bewertet jede Beobachterin und jeder Beobachter die individuelle Ausprägung der Kriterien für die entsprechenden Leitungskompetenzen einzeln wie folgt:
Gut erfüllt, erfüllt, zum Teil erfüllt, nicht erfüllt.
8. Durch Auszählen der Einzelbewertungen der Beobachterin oder des Beobachters gemäß Nr. 7 wird für jede Leitungskompetenz einer der nachfolgenden Punktwerte ermittelt:
Die überwiegende Zahl der Kriterien wurde mit „gut erfüllt“ bewertet: | 4 Punkte |
Die überwiegende Zahl der Kriterien wurde mindestens mit „erfüllt“ bewertet: | 3 Punkte |
Mindestens die Hälfte der Kriterien wurde nicht besser als mit „zum Teil erfüllt“ bewertet: | 2 Punkte |
Die überwiegende Zahl der Kriterien wurde mit „nicht erfüllt“ bewertet: | 1 Punkt |
Die für dieselbe Leitungskompetenz vergebenen Punktwerte werden zur Kompetenzbewertung addiert. Durch Addition der Kompetenzbewertungen ergibt sich der Gesamtpunktwert (s. Tabelle).
Leitungs-kompetenz | 1. Übungsaufgabe | 2. Übungsaufgabe |
Kompetenzbewertung | ||
Punktwert Beobachter/in | Punktwert Beobachter/in | Punktwert 1. Beobachter/in | Punktwert 2. Beobachter/in | ||
Kommuni-kation | 1 – 4 | 1 – 4 | 1 – 4 | 1 – 4 | 4 – 16 |
Rollenklarheit | 1 – 4 | 1 – 4 | 1 – 4 | 1 – 4 | 4 – 16 |
Innovation | 1 – 4 | 1 – 4 | 1 – 4 | 1 – 4 | 4 – 16 |
Management | 1 – 4 | 1 – 4 | 1 – 4 | 1 – 4 | 4 – 16 |
Gesamtpunktwert | 16 – 64 | ||||
9. Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit mehr als 43 Punkten haben das EFV bestanden. Bei 44 – 51 Punkten lautet das Ergebnis „Die Leistungen übertreffen die Anforderungen“. Bei 52 – 64 Punkten lautet das Ergebnis „Die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße“.
Die Ergebnisse werden von den Beobachterinnen und Beobachtern protokolliert.
Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern werden die Ergebnisse zum Abschluss des EFV von einer Beobachterin oder einem Beobachter in Einzelgesprächen eröffnet.
Das Ergebnis des EFV ist landesweit gültig und wird den Teilnehmerinnen und Teilnehmern von der für sie zuständigen Bezirksregierung nach dem EFV schriftlich mitgeteilt. Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die das EFV nicht bestanden haben, werden darüber informiert, in welchen Bereichen für sie Fortbildungsbedarf besteht. Diese Teilnehmerinnen und Teilnehmer können nach einem Jahr erneut zum EFV zugelassen werden.
10. Lehrkräfte, die das EFV erfolgreich absolviert haben, werden unverzüglich unabhängig von der Bewerbung um ein konkretes Schulleitungsamt gem. Nr. 3.1.2 der Beurteilungsrichtlinien für die Lehrkräfte (BASS 21– 02 Nr. 2) durch die obere Schulaufsicht dienstlich beurteilt. Nr. 3.3 der Beurteilungsrichtlinien für Lehrkräfte findet keine Anwendung.
Grundlagen der dienstlichen Beurteilung und der darin zu bildenden Gesamtnote sind das Ergebnis des EFV (vgl. Nr. 9) und ein Leistungsbericht der Schulleiterin oder des Schulleiters. Dieser geht auch auf Koordinierungs- und Leitungstätigkeiten ein, die im Beurteilungszeitraum erbracht worden sind.
Sofern das Einholen weiterer Erkenntnisse für die dienstliche Beurteilung u. a. wegen festgestellter Abweichungen zwischen dem Ergebnis des EFV und dem Leistungsbericht zwingend erforderlich ist, führt die Schulaufsicht ein schulfachliches Gespräch zur Vorbereitung der dienstlichen Beurteilung durch.
Nr. 4.3.2 der Beurteilungsrichtlinien findet keine Anwendung.
Liegt die dienstliche Beurteilung bei der Bewerbung um eine Schulleitungsstelle länger als drei Jahre zurück, muss das Beurteilungsverfahren einschließlich des EFV wiederholt werden.
11. Die Stellen für Schulleiterinnen und Schulleiter an Berufskollegs, Förderschulen2), Gesamtschulen, Gymnasien, Hauptschulen, Realschulen und Weiterbildungskollegs werden ab dem 1. 8. 2009 für Bewerberinnen und Bewerber ausgeschrieben, die das EFV bestanden haben. Über die Einbeziehung der Grundschulen wird nach der Erprobung des Verfahrens (Nr. 14) entschieden.
12. Lehrkräfte, die im Zeitpunkt ihrer Bewerbung über eine hinreichend aktuelle dienstliche Beurteilung gemäß Nr. 3.1.2 i. V. m. Nr. 4.3.2 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren verfügen, können sich nach In-Kraft-Treten dieses Runderlasses um Schulleitungsstellen bewerben, ohne am EFV teilgenommen zu haben. Die Bezirksregierungen sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeit für eine Vergleichbarkeit der Erkenntnisse über die Bewerberinnen und Bewerber, um eine sachgerechte und rechtssichere Auswahlentscheidung zu ermöglichen.
13. Die Kosten des EFV sind aus Kapitel 05 020 Titel 547 90 zu bestreiten.
14. Das vorstehende Verfahren wird bis zum 31. 12. 2010 erprobt und evaluiert. Über Änderungen wird unter Berücksichtigung der Evaluierung zeitnah entschieden. Bis zur Neuregelung gelten die o. a. Verfahrensvorschriften weiter.
Der Runderlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
1) Für Lehrkräfte an Förderschulen tritt der Runderlass erst bei Abschluss des personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsverfahrens in Kraft.
2) Für Stellen an Förderschulen gilt dies erst bei Abschluss des personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsverfahrens.
ABl. NRW. 12/08 S. 625