• Barrierefreiheit
    • Zur Newsletteranmeldung SCHULE NRW
    • Kontakt
    • "Social Media"-Einstellungen
    BASS
    Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften NRW
    Logo des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
    BASS
    Amtsblatt
    Service
    FAQ
    Suche
    Volltextsuche Inhaltsverzeichnis Stichwortverzeichnis Archiv

    Diese Seite verwendet Cookies, um die Benutzerfreundlichkeit der Webseite zu verbessern.

    Welche Cookies wir setzen, erfahren Sie in unserer Datenschutzerklärung.
    Durch Klicken auf die untenstehenden Schaltflächen können Sie entscheiden, welche Cookies Sie neben den zwingend notwendigen Cookies zulassen.

    Technische Cookies, die für die Nutzung der Seite zwingend vorhanden sein müssen. Weitere Cookies, außer den technisch notwendigen, verwenden wir nicht.
    • Drucken
    • als PDF speichern
    • als Word speichern
    • als E-Mail verschicken

    • auf Facebook teilen
    • auf LinkedIn teilen
    • auf WhatsApp teilen
    • auf X (vormals Twitter) teilen

     

    Änderung der Ersatzschulfinanzierungsverordnung

    Die Schwerpunkte der Zweiten Änderungsverordnung zur Ersatzschulfinanzierung sind:

    – Die Sachkostenpauschale sowie die Bewirtschaftungspauschale einschließlich des übergangsweise geltenden Höchstbetrags werden entsprechend der Veränderung des Verbraucherindex mit Wirkung vom 1. Januar 2008 erhöht.

     

    – Mit Beendigung des Modellvorhabens „Selbstständige Schule“ werden die Beträge zur Ausfinanzierung der Personalbedarfspauschale und der Personalnebenkostenpauschale auf der Grundlage der tariflichen Eingangsvergütung angepasst.

     

    – Mit Wirkung vom 1. Januar 2009 wird die Bewirtschaftungspauschale auch für alle nicht am Erprobungsversuch Personalkostenpauschale teilnehmenden Ersatzschulen eingeführt und in die gegenseitige Deckungsfähigkeit nach § 106 Abs. 4 Satz 1 SchulG einbezogen.

     

    Zu BASS 11 – 03 Nr. 7.1

    Zweite Verordnung
    zur Änderung der Verordnung über die
    Finanzierung von Ersatzschulen

    vom  15. September 2008
    (GV. NRW. 619)

    Aufgrund des § 115 Abs. 1 und 2 Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 486) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium sowie mit Zustimmung der für Schulen und für Haushalt und Finanzen zuständigen Landtagsausschüsse verordnet:

    Artikel 1

    Die Verordnung über die Finanzierung von Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzierungsverordnung – FESchVO) vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 230, ber. S. 424 und S. 635), geändert durch Verordnung vom 8. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 408), wird wie folgt geändert:

    1. In § 2 Abs. 4 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:

     

    „Eine Herabsetzung bis auf 2 vom Hundert ist nur bei Anrechnung der Bereitstellung von Schulgebäuden und -räumen gemäß § 106 Abs. 5 Satz 2 SchulG und der Schuleinrichtung nach § 106 Abs. 5 Satz 3 SchulG möglich. Werden statt dessen für Schulgebäude und -räume Miete oder Pacht veranschlagt, kann die Eigenleistung höchstens bis auf 9 vom Hundert herabgesetzt werden.“

     

    2. § 3 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

     

    „Der jährliche Pauschalbetrag für die Personalbedarfspauschale und die Personalnebenkostenpauschale bemisst sich auf der Grundlage der zum 1. Januar des jeweiligen Haushaltsjahres geltenden Tarifverträge für den öffentlichen Dienst der Länder

     

    1.

    nach dem 12-fachen monatlichen Grundentgelt

    a) für eine Stelle an Gymnasien, Weiterbildungskollegs und Berufskollegs nach der Entgeltgruppe 13, Stufe 1, zuzüglich 52 vom Hundert dieses monatlichen Grundentgelts (Jahressonderzuwendung und Leistungsentgelt),

     

    b) für eine Stelle an allen anderen Schulformen nach der Entgeltgruppe 11, Stufe 1, zuzüglich 67 vom Hundert dieses monatlichen Grundentgelts (Jahressonderzuwendung und Leistungsentgelt)

     

    2.

    zuzüglich 30 vom Hundert (pauschalierter Sozialversicherungszuschlag).“

    3. In § 8 werden hinter dem Wort „geltenden“ die Wörter „dienst- und versorgungsrechtlichen“ eingefügt.

     

    4. In § 9 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter „sonstigen Angestellten“ durch die Wörter „Lehrerinnen und Lehrern im Tarifbeschäftigungsverhältnis“ ersetzt.

     

    5. In § 11 Abs. 1 wird das Wort „ordnungsgemäß“ ersetzt durch die Wörter „entsprechend der Gliederung des Musterhaushaltsplans“.

     

    6. In § 12 Abs. 6 Satz 2 wird das Wort „Unterabsatz“ durch die Wörter „Sätze 2 bis 4“ ersetzt.

     

    7. § 13 erhält folgende Fassung:

     

    „§ 13 (zu § 115 Abs. 3 SchulG)
    Übergangsvorschriften

    Zur sukzessiven Anpassung an den festgesetzten Pauschalbetrag für Bewirtschaftungskosten (§ 108 Abs. 2 i. V. m. § 115 Abs. 3 Satz 2 SchulG) werden für einen Zeitraum von drei Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes folgende Höchstbeträge vorgegeben:

     

    1. Jahr            43 EUR

    2. Jahr            40 EUR

    3. Jahr            38 EUR.“

    8. Nach § 13 wird folgender § 13 a eingefügt:

     

    „§ 13 a
    Festsetzung der Bewirtschaftungspauschale

    Die Bewirtschaftungspauschale (§ 108 Abs. 2 i. V. m. § 115 Abs. 3 Satz 1 SchulG) wird auf 34 EUR je Quadratmeter anerkannter schulisch genutzter Fläche und Jahr festgesetzt. Die Anpassung des festgesetzten Pauschalbetrags nach § 108 Abs. 4 SchulG bleibt unberührt.“

     

    9. In den §§ 3 Abs. 2 Satz 2, 12 Abs. 5 Buchstabe a und Buchstabe b und 12 Abs. 8 Satz 2 werden das Wort „angestellte“ gestrichen und nach den Wörtern „Lehrerinnen und Lehrer“ die Wörter „im Tarifbeschäftigungsverhältnis“ eingefügt.

     

    10. In Anlage 1 – Seite 2 – zur Ersatzschulfinanzierungsverordnung werden bei Titelnummer 282 10 – Zuschüsse Dritter zur Aufbringung der Eigenleistung nach § 105 Abs. 6 SchulG – und bei Titelnummer 282 20 – Zuschüsse Dritter zu den laufenden Schulkosten – jeweils folgende Erläuterungen angefügt:

     

    „1. Zuschüsse der Gemeinden und Gemeindeverbände

     

      2. Sonstige Zuschüsse (z. B. auf freiwilliger Basis erbrachte Elternbeiträge)“

     

    11. In Anlage 1 – Seite 3 – zur Ersatzschulfinanzierungsverordnung werden

     

    a.

    die Titelnummer  „425 01“ und die Erläuterungen zu Titel 425 01 einschließlich des eingerahmten Hinweises sowie die Titelnummer „426 01“ und die Erläuterung zu Titel 426 01 gestrichen,

    b.

    in der Erläuterung zu Titel 427 01 die Wörter „Vergütungen und Löhne“ ersetzt durch das Wort „Entgelte“,

    c.

    nach Titelnummer „427 10“ die Titelnummer „428 01“ und als Erläuterung zu Titelnummer 428 01 die Wörter

    „Entgelte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

    1. Lehrerinnen/Lehrer

    2. Sonstige Tarifbeschäftigte
    (Hausmeister und Verwaltungsangestellte)

    3. Andere Tarifbeschäftigte (z. B. Reinigungskräfte)"

    sowie folgender eingerahmter Hinweis

    „Hier sind nur die tatsächlichen Personalausgaben gem. § 107 Abs. 1 SchulG sowie die Istausgaben der von der Schulaufsicht anerkannten zusätzlichen Stellen (§ 106 Abs. 10 SchulG) zu buchen.“

    eingefügt.

    12. In Anlage 1 – Seite 6 und 7 – zur Ersatzschulfinanzierungsverordnung werden

     

    a.

    in Nummer 1.1 die Titelnummer „425 01 Nr. 1“ ersetzt durch die Titelnummer „428 01 Nr. 1“

    b.

    in Nummer 1.2 die Titelnummer „425 011“ ersetzt durch die Titelnummer „428 01 Nr. 1“

    c.

    in Nummer 1.3 die Titelnummer „425 01 Nr. 2“ ersetzt durch die Titelnummer „428 01 Nr. 2“ und

    d.

    in Nr. 2.2 die Titelnummer „426 01“ ersetzt durch die Titelnummer „428 01 Nr. 3“.

    13. In Anlage 1 – Seite 7 – zur Ersatzschulfinanzierungsverordnung werden

     

    a.

    in Nummer 2.2 die Angabe „i. V. m. § 115 Abs. 3“ und die Angabe „gem. § 115 Abs. 3 i. V. m. § 13 FESchVO (Übergangsregelung)“ gestrichen

    b.

    in Nummer 3 der Klammerzusatz „(Bewirtschaftungspauschale bis 2008 nur im Versuch Personalkostenpauschale gegenseitig deckungsfähig)“gestrichen.

    14. In Anlage 2a zur Ersatzschulfinanzierungsverordnung werden

     

    a.

    in Nummer 2 in der ersten Spalte erste Zeile der Tabelle der Klammerzusatz „(40 oder 45 TD€)“ ersetzt durch den Klammerzusatz „(Pauschalbetrag gem. § 3 Abs. 4 Satz 1)“,

    b.

    in Nummer 6 der Wert „45.000 €“ durch die Angabe „Wert gem. § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a zuzügl. 30 v.H. gem. § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2“ und der Wert „40.000 €“ durch die Angabe „Wert gem. § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b zuzügl. 30 v.H. gem. § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2“ ersetzt.

    15. In Anlage 2b zur Ersatzschulfinanzierungsverordnung wird in der Überschrift zu Nr. 1.2 die Angabe „Angestelltenverhältnis (Titel 425 01)“ durch die Angabe „Tarifbeschäftigungsverhältnis (Titel 428 01 Nr. 1)“ ersetzt.

     

    16. Die Tabelle in Anlage 5 zur Ersatzschulfinanzierungsverordnung erhält folgende Fassung:

     

    (siehe Anlage)

     

    Artikel 2

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten Artikel 1 Nr. 7 und Nr. 16 mit Wirkung vom 1. Januar 2008, Artikel 1 Nr. 2 und Nr. 14 mit Wirkung vom 1. August 2008 sowie Artikel 1 Nr. 13 am 1. Januar 2009 in Kraft; Artikel 1 Nr. 8 tritt für die am Erprobungsversuch Personalkostenpauschale (§ 115 Abs. 2 Schulgesetz NRW und § 12 Ersatzschulfinanzierungsverordnung) teilnehmenden Schulen mit Wirkung vom 1. Januar  2008, für die übrigen Schulen am 1. Januar 2009 in Kraft.

     

    Anlage

    Schulform

    Grundpauschale
    neu

    Mindestanzahl der
    Klassen

    Zuschlags-/ Abschlags-betrag je Klasse neu

    Mindestpauschale

    Grundschulen

    9.620 €

    4

    330 €

    9.230 €

    Hauptschulen

    20.340 €

    6

    880 €

    17.380 €

    Realschulen

    18.000 €

    6

    750 €

    15.590 €

    Gymnasien*)
    Weiterbildungskolleg**)
    Allgemein bildende
    Waldorfschulen SI/SII

    25.920 €

    9

    810 €

    21.890 €

    Gesamtschulen

    30.240 €

    9

    980 €

    25.340 €

    Berufskollegs  –         Berufsschulen


    18.960 €


    24


    480 €


    16.320 €

    Berufskollegs –         Berufsfachschulen Fachschulen
    Fachoberschulen


    28.060 €
    28.060 €
    28.060 €


    6
    6
    6


    2.010 €
    2.010 €
    2.010 €


    23.620 €
    23.620 €
    23.620 €

    Förderschulen –
    im berufsbildenden
    Bereich

    42.370 €

    24

    1.330 €

    35.090 €

    Förderschulen –
    alle Förderschwerpunkte; Schule für Kranke

    außer
    Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung

    Förderschwerpunkt
    Lernen

    Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung



    25.960 €



    25.960 €


    25.960 €



    25.960 €



    10



    5


    7



    9



    720 €



    1.420 €


    1.020 €



    800 €



    21.910 €



    21.910 €


    21.910 €



    21.910 €

    *) einschl. Aufbauform

    **) umfasst Abendrealschule, Abendgymnasium und Kolleg

     5

    ABl. NRW. 10/08 S. 524

     

    Im Überblick

    Inhalt

    BASS

    • Volltextsuche
    • Inhaltsverzeichnis
    • Stichwortverzeichnis
    • Archiv

    Amtsblatt

    • Volltextsuche
    • Chronologische Übersicht

    Service

    • Abkürzungsverzeichnis
    • Adressen
    • Gültigkeitsliste
    • Personalvertretungen
    • Neue Vorschriften
    • Termine

    Hilfe

    • FAQ
    • BASS
    • Amtsblatt

    © 2026 Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen

    Impressum | Redaktion | Datenschutz