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    Orthodoxer Religionsunterricht

    Bereits 1985 wurde der Griechisch-orthodoxe Religionsunterricht für die Schulen des Landes eingeführt.

    Zwischenzeitlich haben die kanonischen orthodoxen Kirchen die Kommission der Orthodoxen Kirchen in Deutschland gegründet und dem Schulministerium mitgeteilt, dass der Griechisch-orthodoxe Religionsunterricht zukünftig von allen in der Kommission vertretenen orthodoxen Kirchen getragen und verantwortet wird. Somit besteht für alle Schülerinnen und Schüler, die einer der in der Kommission vertretenen Kirche angehören, eine Verpflichtung zur Teilnahme an dem Religionsunterricht.

    Der Kommission gehört die Syrisch-orthodoxe Kirche nicht an.

    Zu BASS 12 – 05 Nr. 3

    Einführung
    des Griechisch-orthodoxen Religionsunterrichts;
    Änderung

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung

    v. 13. 3. 2009 – 322

    Bezug: RdErl. d. Kultusministeriums v. 28. 6. 1985
    (BASS 12 – 05 Nr . 3)

    Der Bezugserlass erhält folgende Fassung:

    „Orthodoxer Religionsunterricht

    1. Das 1985 eingeführte ordentliche Unterrichtsfach „Griechisch-orthodoxer Religionsunterricht“ wird auf die Angehörigen folgender orthodoxer Diözesen ausgeweitet:

     

    –

    Griechisch-orthodoxe Metropolie von Deutschland und Exarchat von Zentraleuropa (KdöR)

    –

    Exarchat der orthodoxen Gemeinden russischer Tradition in Westeuropa

    –

    Ukrainische Orthodoxe Eparchie von Westeuropa

    –

    Griechisch-Orthodoxe Kirche von Antiochien Metropolie für West-europa (rum-orthodox)

    –

    Berliner Diözese der Russischen Orthodoxen Kirche des Mos-kauer Patriarchats (KdöR)

    –

    Russische Orthodoxe Diözese des orthodoxen Bischofs von Ber-lin und Deutschland (KdöR)

    –

    Serbische Orthodoxe Diözese für Mitteleuropa

    –

    Rumänische Orthodoxe Metropolie für Deutschland, Zentral- und Nordeuropa (KdöR)

    –

    Bulgarische Diözese von West- und Mitteleuropa

    –

    Westeuropäische Diözese der Georgischen Orthodoxen Kirche.

    Er trägt die Bezeichnung „Orthodoxer Religionsunterricht“.

     

    Eine Pflicht zur Teilnahme am Unterricht besteht somit für alle Schülerinnen und Schüler, die einer der genannten Diözesen angehören.

     

    2. Ansprechpartner für alle Fragen der Durchführung des Orthodoxen Religionsunterrichts ist die Kommission der Orthodoxen Kirche in Deutschland, vertreten durch ihren Vorsitzenden.

     

    3. Den Religionsunterricht erteilen im Landesdienst beschäftigte Lehrkräfte mit der entsprechenden Lehrbefähigung oder kirchliche Lehrkräfte im Rahmen von Gestellungsverträgen. Lehrkräfte, die orthodoxen Religionsunterricht erteilen, müssen einer der Diözesen angehören, die in der Kommission der Orthodoxen Kirche in Deutschland vertreten sind. Ihre förmliche Bevollmächtigung gemäß § 31 Abs. 3 SchulG (BASS 1 – 1) erfolgt durch den Vorsitzenden der Kommission der Orthodoxen Kirche in Deutschland.

     

    4. Der Religionsunterricht wird auf der Grundlage der gültigen Lehrpläne erteilt.

     

    5. In Absprache zwischen den Schulen und mit Zustimmung der Schulaufsicht kann der orthodoxe Religionsunterricht schul- und schulformübergreifend eingerichtet werden.“

     

     

    ABl. NRW. 04/09 S. 189

     

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