In einem Schulversuch wird an zehn Grundschulen Alevitischer Religionsunterricht erprobt. |
Zu BASS 12 – 05
Alevitischer Religionsunterricht
nach den Grundsätzen
der alevitischen Gemeinde Deutschland (AABF)
RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 21. 7. 2008 – 321-6.08.04.03-15679
1. Ein eigenständiges Unterrichtsfach „alevitischer Religionsunterricht“ wird angestrebt. Zur Vorbereitung wird ein Schulversuch (mit einer Laufzeit von sechs Jahren) mit Beginn des Schuljahres 2008/2009 durchgeführt. Eine Evaluierung ist spätestens nach drei Jahren vorzunehmen.
2. Im Schulversuch soll erprobt werden, unter welchen Voraussetzungen alevitischer Religionsunterricht als eigenständiges Fach in die Stundentafel von Schulen aufgenommen werden kann. Weiterhin dient der Schulversuch der Weiterentwicklung der Vorgaben des Landes zu den Unterrichtsinhalten und zum Fortbildungskonzept.
3. In den Schulversuch werden alle Jahrgangsstufen der Primarstufe, beginnend mit der Klasse 1, einbezogen.
4. Alevitischer Religionsunterricht ist ordentliches Schulfach mit wöchentlich zwei Unterrichtsstunden. Wer angemeldet ist, ist grundsätzlich für die Dauer eines Schuljahres zur regelmäßigen Teilnahme verpflichtet. Die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers sind entsprechend der Vorgaben der Ausbildungsordnung versetzungswirksam.
5. Der Unterricht wird von Lehrkräften alevitischen Glaubens im Dienst des Landes erteilt, die hierzu bereit und geeignet sind. Sie werden dafür in der Regel in Lehrgängen der Bezirksregierungen fortgebildet. Evtl. anfallende Reisekosten trägt die Bezirksregierung. Über die Auswahl der Lehrkräfte entscheidet die Schulaufsicht. Ihre förmliche Bevollmächtigung gemäß § 31 Abs. 3 Schulgesetz (SchulG – BASS 1 – 1) erfolgt durch die Alevitische Gemeinde Deutschland e. V., Stolberger Str. 317, 50933 Köln.
6. Die Unterrichtssprache ist Deutsch.
7. In der einzelnen Schule ist Religionsunterricht nach den Grundsätzen der Alevitischen Gemeinde Deutschland (AABF) einzurichten und zu erteilen, wenn mindestens zwölf Schülerinnen und Schüler dieses Bekenntnisses vorhanden sind. Der Höchstwert zur Klassenbildung orientiert sich an der Bandbreite der Verordnung zu § 93 Abs. 2 SchulG (BASS 11 – 11 Nr. 1) für die Primarstufe.
8. Grundlage des Unterrichts ist der Lehrplan „Alevitischer Religionsunterricht in der Grundschule Klasse 1 - 4“. Schulbücher bedürfen der Genehmigung durch das Ministerium für Schule und Weiterbildung.
9. Der Schulversuch beginnt in zehn Grundschulen. Er steht ab 2009/10 weiteren Grundschulen offen. Diese legen ihre Anträge auf Teilnahme am Schulversuch den Bezirksregierungen auf dem Dienstweg vor. Diese leiten die Anträge mit einem Entscheidungsvorschlag an das Ministerium für Schule und Weiterbildung weiter.
Dieser Runderlass tritt zum 1. 8. 2008 in Kraft.
ABl. NRW. 8/08 S. 410