Ganztagsoffensive der Landesregierung;
Hinweise
zum Auswahl- und Genehmigungsverfahren
für die Einrichtung gebundener Ganztagsgymnasien
und Ganztagsrealschulen
nach § 9 Abs. 1 SchulG ab dem Jahr 2009
Es wird gebeten, die öffentlichen Schulträger und die Träger genehmigter Ersatzschulen sowie die Schulen umgehend über das folgende Verfahren zu informieren, zu beraten und zu unterstützen.
Die Schulträger benennen den Bezirksregierungen bis zum 1. 12. 2008 die Gymnasien und Realschulen, die sie zum 1. 8. 2009 bzw. zum 1. 8. 2010 als gebundene Ganztagsschulen gem. § 9 Abs. 1 SchulG einrichten wollen. Gremienbeschlüsse können – wenn erforderlich – noch bis zum 15. 12. 2008 nachgereicht werden. Dabei gelten für kreisfreie Städte, kreisangehörige Städte und Gemeinden sowie Träger genehmigter Ersatzschulen folgende Verfahrensweisen:
– Die kreisfreien Städte benennen der Bezirksregierung in einer Prioritätenliste mehrere Schulen je Schulform.
– In den Kreisen benennen die interessierten Städte, Gemeinden und Kreise der Bezirksregierung eine Realschule und/oder ein Gymnasium. Möglich ist, dass alle Städte und Gemeinden des Kreises einen abgestimmten Vorschlag vorlegen, der dann jeweils mehrere Schulen der beiden Schulformen in einer Prioritätenliste enthalten kann.
– Die Träger genehmigter Ersatzschulen legen den Bezirksregierungen ihre Bewerbungen vor. Es wird angestrebt, Ersatzschulen entsprechend ihrem Verhältnis zu öffentlichen Schulen zu berücksichtigen. Die Städte und Gemeinden können bereits bei ihren Prioritätenlisten Anträge von Ersatzschulträgern berücksichtigen.
Für jede Schule sind die Beschlüsse des Schulträgers und der Schulkonferenz vorzulegen. Das Konzept der benannten Schulen wird auf dem in der Anlage beigefügten Formular beschrieben.
Für die Genehmigung gilt folgendes Verfahren:
– Die Bezirksregierungen folgen dem Vorschlag der kreisfreien Städte, wenn die erforderlichen Voraussetzung vorliegen und kein konkurrierender Antrag von Trägern einer genehmigten Ersatzschule vorliegt. Liegen konkurrierende Anträge von Trägern einer genehmigten Ersatzschule vor, führt die Bezirksregierung mit den betreffenden Schulträgern ein Gespräch mit dem Ziel einer Einigung. Dieses Verfahren gilt auch für Kreise, in denen eine zwischen allen Städten und Gemeinden abgestimmte Benennung in Konkurrenz zur Bewerbung eines Ersatzschulträgers vorliegt.
– In den Kreisen, in denen keine zwischen allen Städten und Gemeinden abgestimmte Benennung vorliegt, bilden die Bezirksregierungen nach folgenden Kriterien eine Reihenfolge der benannten Schulen:
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Städte und Gemeinden, in denen es in der Sekundarstufe I bisher keine Ganztagsschulen in der jeweiligen Schulform gibt, haben Vorrang.
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Die benannten Ganztagsschulen liegen möglichst nicht in unmittelbarer Nachbarschaft. Es ist sicherzustellen, dass in erreichbarer Nähe eine Halbtagsschule vorhanden ist, ggf. auch in einer Nachbarkommune. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Anspruch auf Schülerfahrkosten gem. § 9 Abs. 7 SchfkVO sich ausschließlich auf den Besuch der nächstgelegenen Schule der entsprechenden Schulform bezieht, unabhängig davon, ob die nächstgelegene Schule eine Halbtags- oder eine Ganztagsschule ist.
Weitere Auswahlkriterien sind:
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Ein höherer Anteil an Ganztagsangeboten aus dem Programm „Dreizehn Plus in der Sekundarstufe I“.
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Eine höhere Quote von Plätzen in der offenen Ganztagsschule im Primarbereich.
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Sozialräumlich benachteiligte Stadt- bzw. Gemeindeteilen. Als Indikator kann der Anteil von Schülerinnen und Schülern mit Zuwanderungsgeschichte dienen.
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Die Tragfähigkeit des pädagogischen Konzepts (Förderkonzepte, Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern, Einbindung in örtliche Bildungsnetzwerke).
Fachlich unzureichende Konzepte können von den Bezirksregierungen zurückgewiesen werden. Die Genehmigung der betroffenen Schulen wird zurückgestellt. Die Bezirksregierungen bemühen sich im Gespräch mit dem jeweiligen Schulträger und der Schule innerhalb einer Frist von vier Wochen um eine zufrieden stellende Überarbeitung des Konzepts.
Die Bezirksregierungen legen dem Ministerium für Schule und Weiterbildung zum 9. 1. 2009 einen Bericht über die Bewerberlage und ihre beabsichtigten Entscheidungen zur Zustimmung vor. Der Bericht enthält eine Begründung für die Entscheidungen nach den o. g. Kriterien, auch für den Fall, dass ein Konzept aus fachlichen Gründen trotz Überarbeitung nicht berücksichtigt wurde.
Für die Einrichtung der jeweiligen Ganztagsschulen gilt folgende Reihenfolge: Die erstgenannte Schule erhält die Genehmigung zur Aufnahme des gebundenen Ganztagsbetriebs zum 1. 8. 2009, eine an zweiter Stelle genannte Schule erhält die Genehmigung zum 1. 8. 2010, darüber hinaus genannte Schulen können für 2009 oder 2010 in Reserve stehen oder nach 2010 genehmigt werden.
Sollten aus kreisfreien Städten oder Kreisen keine Bewerbungen erfol-gen, werden zusätzliche Genehmigungen für Schulen aus der Reserveliste anderen kreisfreien Städten bzw. in anderen Kreisen erteilt, die über die jeweils höchste Zahl der Schülerinnen und Schüler in der Sekundarstufe I verfügen.
ABl. NRW. 8/08 S. 413