• Barrierefreiheit
    • Zur Newsletteranmeldung SCHULE NRW
    • Kontakt
    • "Social Media"-Einstellungen
    BASS
    Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften NRW
    Logo des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
    BASS
    Amtsblatt
    Service
    FAQ
    Suche
    Volltextsuche Inhaltsverzeichnis Stichwortverzeichnis Archiv

    Diese Seite verwendet Cookies, um die Benutzerfreundlichkeit der Webseite zu verbessern.

    Welche Cookies wir setzen, erfahren Sie in unserer Datenschutzerklärung.
    Durch Klicken auf die untenstehenden Schaltflächen können Sie entscheiden, welche Cookies Sie neben den zwingend notwendigen Cookies zulassen.

    Technische Cookies, die für die Nutzung der Seite zwingend vorhanden sein müssen. Weitere Cookies, außer den technisch notwendigen, verwenden wir nicht.
    • Drucken
    • als PDF speichern
    • als Word speichern
    • als E-Mail verschicken

    • auf Facebook teilen
    • auf LinkedIn teilen
    • auf WhatsApp teilen
    • auf X (vormals Twitter) teilen

     

    Aufwandsentschädigungen
    für Schulsportgemeinschaften

    Wegen des weiterentwickelten Online-Verfahrens sind im Richtlinientext einige Anpassungen und redaktionelle Änderungen erforderlich. Inhaltliche Änderungen beziehen sich vor allem auf die Dauer der Schulsportgemeinschaften und auf die Höhe der zu gewährenden Aufwandsentschädigungen für die Talentsichtungs- und Talentförderungsgruppen.

    Zu BASS 11 – 04 Nr. 14

    Richtlinie
    über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen

    für die Leitung von Schulsportgemeinschaften
    an öffentlichen Schulen und Ersatzschulen;
    Änderung

    Rd.Erl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 19. 6. 2008 – 323

    Bezug: Gem. RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung u. d.
    Innenministeriums v. 24. 2. 2007 (BASS 11 – 04 Nr. 14)

    Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:

    1. Nr. 2 erhält folgende Fassung:

     

    „Die Veranstaltungen der Schulsportgemeinschaften stellen einen Teil des außerunterrichtlichen Schulsports dar. Die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern erfolgt freiwillig. Schulsportgemeinschaften sind nicht an Klassen, Jahrgänge, Schulen oder Schulformen gebunden. Sie können sowohl an einer einzelnen Schule als auch schul- bzw. schulformübergreifend eingerichtet werden. Es sind Schulveranstaltungen, für die das Einverständnis der Schulleiterin oder des Schulleiters der einbezogenen Schulen erforderlich ist. Ihre Einrichtung ist auch dann möglich, wenn eine Aufwandsentschädigung nicht beantragt bzw. bewilligt wird.

     

    Für die Gewährung einer Aufwandsentschädigung werden nach den Richtlinien und Lehrplänen Sport folgende Formen von Schulsportgemeinschaften unterschieden:

     

    –

    Schulsportgemeinschaften mit besonderer Aufgabenstellung,

    –

    Allgemeine Schulsportgemeinschaften,

    –

    Talentsichtungsgruppen,

    –

    Talentfördergruppen.

    Schulsportgemeinschaften sollen in der Regel ca. 15 Schülerinnen und Schüler angehören und regelmäßig, mindestens in 30 Wochen des Schuljahres, stattfinden. In der Regel werden sie in einem Umfang von zwei Wochenstunden, in besonderen Fällen auch einer Wochenstunde, durchgeführt. Talentfördergruppen können einen Umfang von drei Wochenstunden haben.

     

    Eine enge Zusammenarbeit mit den örtlichen Sportvereinen ist anzustreben.“

     

    2. In Nr. 3 Abs. 4 erhält Satz 1 folgende Fassung:

     

    „Förder- und Fitnessgruppen“ gehören zu den Schulsportgemeinschaften mit besonderer Aufgabenstellung. Die Leiterinnen und Leiter müssen durch eine formale Qualifikation nachweisen, dass sie eine spezielle Befähigung für die psychomotorische und psychosoziale Förderung gesundheitlich gefährdeter Schülerinnen und Schüler erworben haben (s. RdErl. v. 6. 1. 2007 – BASS 14 – 14 Nr. 7).“

     

    3. Nr. 4 erhält folgende Fassung:

     

    „Für die Leitung einer Schulsportgemeinschaft werden je Schuljahr folgende pauschale Aufwandsentschädigungen gewährt:

     

    Allgemeine Schulsportgemeinschaften und Schulsportgemeinschaften mit besonderer Aufgabenstellung:

     

    –

    230,- € für 2-stündige Allgemeine Schulsportgemeinschaften;

    –

    358,- € für 2-stündige Schulsportgemeinschaften mit besonderer Aufgabenstellung;

    –

    108,- € für 1-stündige Allgemeine Schulsportgemeinschaften in der Sekundarstufe I.

    Talentsichtungs- und Talentfördergruppen:

     

    –

    420,- € für 2-stündige Talentsichtungsgruppen;

    –

    600,- € für 2-stündige Talentfördergruppen und 900,- € für 3-stündige Talentfördergruppen;

    –

    210,- € für 1-stündige Talentsichtungsgruppen an Grundschulen.

    Berechnungsgrundlage für die pauschalierte Aufwandsentschädigung ist die Durchführung von mindestens 30 Übungswochen im Schuljahr mit einem Umfang von in der Regel 2 bis 3 Stunden. Vor dem Hintergrund der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel kann der Förderzeitraum (Zahl der Übungswochen) im jeweiligen Schuljahr angepasst werden.“

     

    4. Nr. 5 wird wie folgt geändert:

     

    a)

    In Nr 5.2 werden Satz 2 und 3 wie folgt gefasst:

    „Im Antrag muss der zuständige Ausschuss für den Schulsport eine Stellungnahme zur Förderfähigkeit der Anträge im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel abgeben. Für jede Schulsportgemeinschaft ist ein gesonderter Antrag erforderlich.“

    b)

    Nr. 5.2 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

    „Bei Talentsichtungs- und Talentfördergruppen gibt der Ausschuss für den Schulsport nach formaler und sportfachlicher Prüfung die Anträge an die „Landesstelle Talentförderung" des für den Sport zuständigen Ministeriums. Diese beurteilt aus fachlicher Sicht, welche Anträge gefördert werden sollen und leitet diese Anträge zur Entscheidung an den Landessportbund NRW e. V. weiter.“

    c)

    Nr. 5.3 bis 5.5 erhalten folgende Fassung:

    „5.3 Entscheidung

    Der Landessportbund NRW e. V. trifft die Entscheidung und teilt sie der Antragstellerin oder dem Antragsteller und dem Ausschuss für den Schulsport mit.

    5.4 Durchführungsnachweis

    Die Antragstellerin oder der Antragsteller legt spätestens zum 1. 9. des jeweiligen Kalenderjahres dem Landessportbund NRW e. V. einen Nachweis über die im abgelaufenen Schuljahr durchgeführten Schulsportgemeinschaften vor.

    5.5 Auszahlungs- und Rückforderungsverfahren

    Die pauschalierten Aufwandsentschädigungen werden ohne Anforderung jeweils zur Hälfte zum 15. 11. und zum 15. 5. des Jahres für das jeweilige Schulhalbjahr ausgezahlt.

    Der Landessportbund NRW e. V. fordert Mittel, die für die Durchführung der Schulsportgemeinschaft ausgezahlt und bis zum Ende eines Schuljahres nicht benötigt werden, unverzüglich von der Empfängerin / dem Empfänger der pauschalierten Aufwandsentschädigung zurück.“

    Dieser Runderlass tritt zum 1. 8. 2008 in Kraft.

     

    ABl. NRW. 7/08 S. 346

     

    Im Überblick

    Inhalt

    BASS

    • Volltextsuche
    • Inhaltsverzeichnis
    • Stichwortverzeichnis
    • Archiv

    Amtsblatt

    • Volltextsuche
    • Chronologische Übersicht

    Service

    • Abkürzungsverzeichnis
    • Adressen
    • Gültigkeitsliste
    • Personalvertretungen
    • Neue Vorschriften
    • Termine

    Hilfe

    • FAQ
    • BASS
    • Amtsblatt

    © 2026 Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen

    Impressum | Redaktion | Datenschutz