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    Vorzeitige Einschulung

    Vorzeitig einzuschulende Kinder werden schulpflichtigen Kindern im Aufnahmeverfahren nach § 1 Abs. 2 und 3 AO-GS gleichgestellt, wenn sie ebenfalls bis spätestens 15. November des Vorjahres angemeldet wurden.

    Zu BASS 13 – 11 Nr. 1.2

    Verwaltungsvorschriften
    zur Verordnung über den Bildungsgang
    in der Grundschule;
    Änderung

    Rd.Erl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 20. 6. 2008 – 223-2.02.11.01-67243/08

    Bezug: RdErl. d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder
    v. 19. 5. 2005 (BASS 13 – 11 Nr. 1.2)

    Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:

    In die VV zu § 1 wird vor Nummer 1.2 folgende Nummer 1.1 eingefügt:

    „VV zu § 1

    1.1 zu Abs. 1

    Kinder im Sinne des § 35 Abs. 2 SchulG werden wie Kinder nach Absatz 1 in einem Aufnahmeverfahren nach den Absätzen 2 und 3 behandelt, wenn sie bis zum Stichtag 15. November angemeldet wurden.

    Voraussetzung ist, dass die Schulleitung die Schulfähigkeit des Kindes unter Berücksichtigung des schulärztlichen Gutachtens vor einer Entscheidung in einem Aufnahmeverfahren nach den Absätzen 2 und 3 feststellen kann. Kinder im Sinne des § 35 Abs. 2 SchulG, deren Schulfähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt wird, können im Rahmen freier Kapazitäten aufgenommen werden.“

     

    ABl. NRW. 7/08 S. 349

     

     

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