Berufsbildungsausschuss – Berufung Die Berufung von Lehrkräften an Berufskollegs in den Berufsbildungsausschuss wird vereinfacht, transparenter und somit entbürokratisiert. |
Zu BASS 10 – 33 Nr. 1
Berufsbildungsgesetz (BBiG);
1) Berufung von Lehrkräften an Berufskollegs
in den Berufsbildungsausschuss der zuständigen Stelle nach § 56 BBiG;
2) Berufung von Lehrkräften an Berufskollegs in die Prüfungsausschüsse nach § 36 BBiG;
Änderung
Rd.Erl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 15. 6. 2008 – 313-6.08.01-67196
Bezug: RdErl. d. Kultusministeriums
v. 21. 4. 1970 (BASS 10 – 33 Nr. 1)
Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:
1. Nr. 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„Die Bezirksregierung wird gebeten, für die Kammern und die übrigen „zuständigen Stellen“ ihrer Bezirke jeweils sechs geeignete Lehrkräfte an Berufskollegs und ihre Stellvertretungen auszuwählen. In den Regierungsbezirken, in denen sich bergbauliche Berufskollegs befinden, wird gebeten, die zahlenmäßige Beteiligung von Lehrkräften dieser Schulen in den Berufsbildungsausschüssen mit der Bezirksregierung Arnsberg bzw. in der Bezirksregierung Arnsberg abzustimmen. Soweit eine oberste Landesbehörde zuständige Stelle nach § 77 Abs. 2 BBiG ist, ist über die Berufungsvorschläge Einvernehmen mit dem Ministerium für Schule und Weiterbildung herzustellen.“
2. Nr. 2 Absatz 2 Satz 2 bis 4 wird wie folgt gefasst:
„Schulaufsichtsbehörden im Sinne des § 40 Abs. 3 Satz 3 BBiG sind die Bezirksregierungen, für die bergbaulichen Berufskollegs die Bezirksregierung Arnsberg.
Soweit in die Prüfungsausschüsse Lehrkräfte der bergbaulichen Berufskollegs zu entsenden sind, ist das Einvernehmen mit der Bezirksregierung Arnsberg herzustellen.
Es bleibt den Bezirksregierungen unbenommen, die Auswahl der Lehrkräfte an Berufskollegs Ausschüssen oder Leitungen an Berufskollegs zu übertragen.“
3. Der Schlusssatz des Runderlasses wird wie folgt gefasst:
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen.“
ABl. NRW. 7/08 S. 346