Die Anforderungen für die Genehmigung von Ganztagshauptschulen sind reduziert worden. |
Zu BASS 11 – 02 Nr. 21
Qualitätsoffensive Hauptschule/
Ausbau des Ganztagsangebotes an Hauptschulen;
Genehmigung des erweiterten Ganztagsbetriebs/
Zuweisung und Verwendung des Ganztagszuschlags;
Änderung
Rd.Erl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 3. 6. 2008 – 513
Bezug: RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 25. 1. 2006 (BASS 11 – 02 Nr. 21)
Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:
1. Nr. 2 erhält folgende Fassung:
„2. Zielgruppe
Bewerben können sich alle Hauptschulen des Landes. Es können auch Schulen berücksichtigt werden, die
–
die Mindestzügigkeit unterschreiten, jedoch dauerhaft mindestens einzügig sind und gemäß § 82 Abs. 4 Satz 2 SchulG fortgeführt werden können,
–
lediglich einen Ganztagszug einrichten wollen,
sofern nicht schulaufsichtliche Gründe dagegen stehen.“
2. In Nr. 3 werden die Sätze 3 bis 6 gestrichen.
ABl. NRW. 7/08 S. 346