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    Die Anforderungen für die Genehmigung von Ganztagshauptschulen sind reduziert worden.

    Zu BASS 11 – 02 Nr. 21

    Qualitätsoffensive Hauptschule/
    Ausbau des Ganztagsangebotes an Hauptschulen;
    Genehmigung des erweiterten Ganztagsbetriebs/
    Zuweisung und Verwendung des Ganztagszuschlags;
    Änderung

    Rd.Erl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 3. 6. 2008 – 513

    Bezug: RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 25. 1. 2006 (BASS 11 – 02 Nr. 21)

    Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:

    1. Nr. 2 erhält folgende Fassung:

     

    „2. Zielgruppe

    Bewerben können sich alle Hauptschulen des Landes. Es können auch Schulen berücksichtigt werden, die

     

    –

    die Mindestzügigkeit unterschreiten, jedoch dauerhaft mindestens einzügig sind und gemäß § 82 Abs. 4 Satz 2 SchulG fortgeführt werden können,

    –

    lediglich einen Ganztagszug einrichten wollen,

    sofern nicht schulaufsichtliche Gründe dagegen stehen.“

     

    2. In Nr. 3 werden die Sätze 3 bis 6 gestrichen.

     

     

    ABl. NRW. 7/08 S. 346

     

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