• Barrierefreiheit
    • Zur Newsletteranmeldung SCHULE NRW
    • Kontakt
    • "Social Media"-Einstellungen
    BASS
    Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften NRW
    Logo des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
    BASS
    Amtsblatt
    Service
    FAQ
    Suche
    Volltextsuche Inhaltsverzeichnis Stichwortverzeichnis Archiv

    Diese Seite verwendet Cookies, um die Benutzerfreundlichkeit der Webseite zu verbessern.

    Welche Cookies wir setzen, erfahren Sie in unserer Datenschutzerklärung.
    Durch Klicken auf die untenstehenden Schaltflächen können Sie entscheiden, welche Cookies Sie neben den zwingend notwendigen Cookies zulassen.

    Technische Cookies, die für die Nutzung der Seite zwingend vorhanden sein müssen. Weitere Cookies, außer den technisch notwendigen, verwenden wir nicht.
    • Drucken
    • als PDF speichern
    • als Word speichern
    • als E-Mail verschicken

    • auf Facebook teilen
    • auf LinkedIn teilen
    • auf WhatsApp teilen
    • auf X (vormals Twitter) teilen

     

    Stärkung der Eigenverantwortung von Schulen

    Der Erlass „Mehr Freiräume für innovative schulische Vorhaben“ ermöglicht allen Schulen, solche Vorhaben im Bereich der Unterrichtsentwicklung und -organisation, die über die bestehenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen hinausgehen, auf den Weg zu bringen. Dazu werden sogenannte Schulentwicklungskonferenzen eingerichtet, in denen Schulleiter, Schulträger und Schulaufsicht vertreten sind. Damit wird das Schulsystem nicht von oben, sondern von der Schulbasis fortentwickelt.

    Zu BASS 14 – 23

    Mehr Freiräume
    für innovative schulische Vorhaben

    Rd.Erl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 18. 6. 2008 – 131.14-23-15-06-2008

    1. Grundlagen

    1.1 Nordrhein-Westfalen geht konsequent den Weg hin zu einer eigenverantwortlichen Schule, die mit der individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler zugleich Leistungs- und Bildungsgerechtigkeit schafft und Verantwortung für die Qualität ihrer pädagogischen Arbeit übernimmt. Das neue Schulgesetz und die vom Ministerium für Schule und Weiterbildung erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen enthalten deswegen erheblich ausgeweitete Freiräume, die von den Schulen in eigener Verantwortung auszufüllen sind. Mit diesem Erlass wird darüber hinaus die Möglichkeit für weitere innovative Vorhaben im Bereich von Unterrichtsorganisation und Unterrichtsgestaltung eröffnet.

     

    1.2 Wesentliche Impulse für die Ausweitung von einzelschulischen Gestaltungsfreiräumen und die Einbindung der Schule in neue Steuerungsansätze haben diejenigen Schulen gegeben, die an dem zum 31. Juli 2008 auslaufenden Modellvorhaben „Selbstständige Schule“ teilgenommen und dabei gemäß § 2 der Verordnung „Selbstständige Schule“ (VOSS – BASS 2007/08 14 – 23 Nr. 3) neue Modelle der Unterrichtsorganisation und Unterrichtsgestaltung erprobt haben. Um die im Rahmen des Modellvorhabens „Selbstständige Schule“ gewonnenen Erfahrungen bei der Schulentwicklung weiterhin nutzen zu können, wird den Modellschulen die Möglichkeit eröffnet, die begonnenen Projekte bei

     

    1.

    der Bildung von Lerngruppen,

    2.

    der Organisation des Unterrichts,

    3.

    den Formen der äußeren Differenzierung,

    4.

    der Ausgestaltung der Leistungsnachweise, der Leistungsbewertung und deren Bescheinigung,

    5.

    dem Übergang in eine höhere Klasse oder Jahrgangsstufe und bei

    6.

    den Vorgaben der Richtlinien, Lehrpläne und Stundentafeln

    als Entwicklungsvorhaben gem. § 25 Abs. 3 SchulG (BASS 1 – 1) über die Dauer des Modellvorhabens „Selbstständige Schule“ hinaus weiterzuverfolgen.

     

    Es gilt eine verlängerte Erprobungs- und Evaluationszeit von maximal fünf Schuljahren ab Beginn des schulischen Entwicklungsvorhabens, für Entwicklungsvorhaben, die im Schuljahr 2002/2003 begonnen wurden, von sechs Schuljahren.

     

    1.3 Sowohl die Schulen, die am Modellvorhaben „Selbstständige Schule“ teilgenommen haben, als auch alle anderen Schulen erhalten unter den nachstehenden Voraussetzungen die Möglichkeit, in einem Entwicklungsvorhaben gem. § 25 Abs. 3 SchulG für zunächst längstens fünf Schuljahre neue Modelle der Unterrichtsorganisation und Unterrichtsgestaltung im Sinne von Nummer 1.2 unter Abweichung von Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen zu erproben.

     

     

    2. Qualitätsentwicklung und Standardsicherung

    2.1 Bei der Durchführung des Entwicklungsvorhabens muss gewährleistet sein, dass grundlegende Leitentscheidungen des neuen Schulgesetzes und der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen eingehalten werden und dass die von den Schülerinnen und Schülern erworbenen Abschlüsse aufgrund vergleichbarer Anforderungen wie an den anderen Schulen erworben werden. Die Einhaltung der Bildungsstandards und die Anerkennung der Abschlüsse in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland müssen gesichert sein.

     

    2.2 Abweichungen insbesondere von den Regelungen zur Leistungsbewertung gem. § 48 SchulG, zur Dokumentation von Fehlzeiten gem. § 49 Abs. 2 Nr. 1 SchulG und zur Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens gem. § 49 Abs. 2 Nr. 2 SchulG einschließlich der zu diesen Bestimmungen erlassenen Ausführungsvorschriften sind im Interesse der Gleichbehandlung aller Schülerinnen und Schüler nicht möglich. Dies gilt auch für den Inhalt und die Ausgestaltung von Abschluss-, Überweisungs- und Abgangszeugnissen.

     

    2.3 Regelungen für das Abschlussverfahren zum Erwerb des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 und des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) gem. § 12 Abs. 3 SchulG und für die Abiturprüfung gem. § 18 Abs. 4 SchulG bleiben durch Entwicklungsvorhaben ebenfalls unberührt.

     

     

    3. Schulentwicklungskonferenzen

    3.1 Die Wirkungen und Ergebnisse eines Entwicklungsvorhabens sind regelmäßig zu überprüfen. Hierzu richtet das Ministerium schulformbezogene Schulentwicklungskonferenzen ein, die die Entwicklungsvorhaben begleiten. Sie

     

    –

    begutachten geplante Entwicklungsvorhaben,

    –

    werten die von den Schulen mit Entwicklungsvorhaben vorzule-genden Berichte daraufhin aus, ob und wieweit diese Vorhaben   auf das gesamte Schulwesen übertragbar sind (dies gilt auch für die auslaufenden Modellvorhaben nach § 2 VOSS),

    –

    geben den Schulen Impulse für die weitere Entwicklung und

    –

    eine Empfehlung über aus den Entwicklungsvorhaben zu ziehende Konsequenzen ab.

    3.2 Schulentwicklungskonferenzen werden für folgende Schulformen gebildet:

     

    –

    Grundschulen und Förderschulen

    –

    Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien und Gesamtschulen

    –

    Berufskollegs und Weiterbildungskollegs

    3.3 Als Mitglieder beruft das Ministerium:

     

    Grundschulen/
    Förderschulen

    Hauptschulen/Realschulen/Gymnasien/
    Gesamtschulen

    Berufskollegs/
    Weiterbildungskollegs

    4 Vertreterinnen oder
    Vertreter
    des Ministeriums

    4 Vertreterinnen oder
    Vertreter
    des Ministeriums

    4 Vertreterinnen oder Vertreter
    des Ministeriums

    1 Vertreterin oder Vertreter der jeweiligen Schulform
    (Schulleitung1)

    1 Vertreterin oder Vertreter
    der jeweiligen Schulform (Schulleitung1)

    1 Vertreterin oder
    Vertreter der
    jeweiligen Schulform
    (Schulleitung1)

    2 Vertreterinnen oder
    Vertreter
    der unteren Schulaufsicht
    (rollierend2)

     

     

    2 Vertreterinnen oder
    Vertreter
    der oberen Schulaufsicht
    (rollierend2)

    2 Vertreterinnen oder
    Vertreter
    der oberen Schulaufsicht
    (rollierend2)

    2 Vertreterinnen oder Vertreter der oberen Schulaufsicht

    2 Vertreterinnen oder
    Vertreter der kommunalen Spitzenverbände
    (rollierend2)

    2 Vertreterinnen oder
    Vertreter der kommunalen Spitzenverbände
    (Städte- und Gemeindebund/Städtetag)

    2 Vertreterinnen oder Vertreter der kommunalen Spitzenverbände (Landkreistag/Städtetag

    1 Stimmberechtigung jeweils, soweit Entwicklungsvorhaben aus der jeweiligen Schulform betroffen, sonst beratend.

    2 Die Vertreterinnen und Vertreter der Schulaufsicht rekrutieren sich im Laufe des Verfahrens aus jeweils einer anderen Bezirksregierung, die Vertreterinnen und Vertreter der kommunalen Spitzenverbände bei Grund- und Förderschulen rekrutieren sich im Laufe des Verfahrens abwechselnd aus dem Städtetag, dem Städte- und Gemeindebund und dem Landkreistag.

    Den Vorsitz führt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums, der oder dem auch die Geschäftsführung obliegt.

     

     

    4. Verfahren

    4.1 Für Modellschulen, die ihre Entwicklungsvorhaben im Bereich der Unterrichtsorganisation und -gestaltung nach Nummer 1.2 über den 31. Juli 2008 hinaus weiterführen wollen und diese Vorhaben im Rahmen des Modellversuchs der Schulaufsicht angezeigt haben, gilt die Erprobungsphase als verlängert. Das Ministerium behält sich einen Widerruf vor, soweit ein Entwicklungsvorhaben nicht mit Nummer 2.1 – 2.3 vereinbar ist.  Schulen, die ein angezeigtes Entwicklungsvorhaben über das Ende des Modellvorhabens „Selbstständige Schule“ nicht weiter fortführen wollen, teilen dies der zuständigen Schulaufsicht formlos mit. Eine Kooperationsvereinbarung mit dem Schulträger und der Schulaufsichtsbehörde im Sinne von § 25 Abs. 3 SchulG ist, soweit nicht bereits vorhanden, nachzuholen. Nummer 5.1 ist zu beachten.

     

    4.2 Darüber hinaus können auch neue Entwicklungsvorhaben im Bereich der Unterrichtsorganisation und Unterrichtsgestaltung im Sinne von Nummer 1.2, die von Vorhaben der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen abweichen, auf der Grundlage von § 25 Abs. 3 SchulG vom Ministerium zur Erprobung zugelassen werden. Ein entsprechender, über die zuständigen Schulaufsichtsbehörden einzureichender Antrag bedarf der Zustimmung der Schulkonferenz gem. § 65 Abs. 2 Nr. 1 SchulG und muss in eine Kooperationsvereinbarung mit der Schulaufsichtsbehörde und dem Schulträger eingebunden sein. Inhalt, Ziel, Durchführung und Dauer sowie ein entsprechendes Evaluationskonzept werden in einem Programm festgelegt, das dem Antrag beizufügen ist. Dem Antrag ist die schulaufsichtliche Stellungnahme beizufügen. Vor seiner Entscheidung holt das Ministerium eine Stellungnahme der zuständigen Schulentwicklungskonferenz zu dem geplanten Vorhaben ein.

     

    4.3 Spätestens sechs Monate vor Ablauf des Erprobungszeitraums hat die Schule der für sie zuständigen Schulentwicklungskonferenz einen mit einer Stellungnahme der zuständigen Schulaufsichtsbehörde versehenen Evaluationsbericht über ihr Entwicklungsvorhaben vorzulegen.

     

    Folgende Empfehlungen können für die evaluierten Schulentwicklungsvorhaben von den Schulentwicklungskonferenzen abgegeben werden:

     

    a)

    Das Entwicklungsvorhaben führt nicht zum gewünschten Erfolg und ist daher auch in der Fläche nicht tragfähig. Als Konsequenz wird dieses Vorhaben nicht weiter verfolgt.

    b)

    Das Entwicklungsvorhaben erweist sich als geeignet. Die Schulentwicklungskonferenz spricht eine Empfehlung aus, das Vorhaben – gegebenenfalls mit Modifikationen – fortzuführen und im Zuge einer Reform der Ausbildungs- und Prüfungsordnung eine entsprechende Rechtsänderung vorzunehmen.

    Bei der Entscheidung zur Weiterführung oder Einstellung der Schulentwicklungsvorhaben berücksichtigt das Ministerium die Stellungnahme der Schulentwicklungskonferenzen. Genehmigt das Ministerium eine Weiterführung, so gilt diese Genehmigung bis zu einer entsprechenden Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung. Beantragt eine andere Schule die Übernahme des genehmigten Vorhabens, so bedarf es keiner nochmaligen inhaltlichen Prüfung seitens des Ministeriums und auch keiner vorherigen Befassung der Schulentwicklungskonferenz. Ausreichend ist eine Feststellung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde, dass ein bereits genehmigtes Entwicklungsvorhaben unter den gleichen Bedingungen übernommen werden soll.

     

     

    5. Transparenz der Entwicklungsvorhaben

    5.1 Entwicklungsvorhaben sind als Teil des Schulprogramms von der Schule in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Eltern sind bei der Schulanmeldung über die Durchführung und den Inhalt des Entwicklungsvorhabens zu informieren.

     

    5.2 Das Ministerium für Schule und Weiterbildung veröffentlicht im Bildungsportal eine Liste der genehmigten Entwicklungsvorhaben. Bei den einzelnen Entwicklungsvorhaben werden Laufzeit und Normen der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen genannt, von denen im Rahmen des Vorhabens abgewichen wird.

     

     

    6. Schlussbestimmung

    Zum 31. 12. 2009 werden die in diesem Runderlass enthaltenen Regelungen unter Beteiligung der am Schulleben beteiligten Verbände und Organisationen entsprechend § 77 Abs. 3 SchulG im Hinblick auf ihre Ergebnisse und Wirkungen ausgewertet.

     

    ABl. NRW. 7/08 S. 349

     

     

    Im Überblick

    Inhalt

    BASS

    • Volltextsuche
    • Inhaltsverzeichnis
    • Stichwortverzeichnis
    • Archiv

    Amtsblatt

    • Volltextsuche
    • Chronologische Übersicht

    Service

    • Abkürzungsverzeichnis
    • Adressen
    • Gültigkeitsliste
    • Personalvertretungen
    • Neue Vorschriften
    • Termine

    Hilfe

    • FAQ
    • BASS
    • Amtsblatt

    © 2026 Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen

    Impressum | Redaktion | Datenschutz