Stärkung der Eigenverantwortung von Schulen Dieser Änderungserlass steht im Zusammenhang mit dem 3. Schulrechtsänderungsgesetz. Die Übertragung von Zuständigkeiten für Personalangelegenheiten der Lehrkräfte im Beamtenverhältnis auf Schulleiterinnen und Schulleiter erfordert eine Anpassung des nachfolgenden Runderlasses. |
Zu BASS 10 – 32 Nr. 32
Bearbeitung
von Personalangelegenheiten der Tarifbeschäftigten;
Zuständigkeiten im Geschäftsbereich
des Ministeriums für Schule und Weiterbildung;
Änderung
Rd.Erl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 19. 6. 2008 – 214
Bezug: RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 23. 4. 2007 (BASS 10 – 32 Nr. 32)
Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:
1. Nr. 2.1.1 erhält folgende Fassung:
„an Grundschulen von den Schulämtern“
2. Nr. 3 erhält folgende Fassung:
„3.
Besondere Zuständigkeit bei Lehrkräften im Tarifbeschäftigungsverhältnis und dem sonstigen tariflichen Personal an Schulen nach Nr. 2.1.
3.1
Die Zuständigkeitsregelungen nach der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums in der jeweils geltenden Fassung (BASS 10 – 32 Nr. 44) finden entsprechende Anwendung. Die danach vorgesehenen Zuständigkeiten für Schulleiterinnen und Schulleiter betreffen u. a. Personalentscheidungen in folgenden Angelegenheiten, bei deren Wahrnehmung die Schulleiterin oder der Schulleiter die Beratung und Unterstützung durch die zuständige Personalakten führende Stelle erhält:
3.1.1
Einstellungen
in befristete und unbefristete Beschäftigungsverhältnisse mit Ausnahme der Eingruppierung und Stufenzuordnung
3.1.2
Probezeit
Feststellung der erfolgreichen Beendigung der Probezeit (§ 2 Abs. 4 TV-L)
3.1.3
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
durch Auflösungsvertrag (§ 33 Abs. 1 TV-L) oder eigene Kündigung durch die Tarifbeschäftigten
3.1.4
Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen
3.1.5
Erteilung eines Zeugnisses (§ 35 TV-L)
3.1.6
Anordnung, Genehmigung und Widerruf von Mehrarbeit
3.1.7
Genehmigung und Ablehnung von Sonderurlaub und Gewährung von Arbeitsbefreiung (§ 28 und § 29 TV-L) im Umfang wie für vergleichbare Beamte
3.2
Belohnungen, Geschenke und sonstige geldwerte Vorteile sowie Nebentätigkeiten
Zuständig für die Erteilung der Genehmigung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen geldwerten Vorteilen, die Tarifbeschäftigte im Bezug auf ihre dienstliche Tätigkeit von Dritten gewährt werden (§ 3 Abs. 3 TV-L) sowie für Entscheidungen im Zusammenhang mit Nebentätigkeiten (§ 3 Abs. 4 TV-L) sind die Bezirksregierungen.
3.3
Verpflichtung, Nachweis
Zuständig für die Niederschrift über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen (§ 1 Verpflichtungsgesetz) und nach dem Nachweisgesetz sind die Schulleitungen. Die Niederschriften hierüber sind der Personalakten führenden Stelle zuzuleiten.
3.4
Vertretung in Arbeitsstreitigkeiten
Zuständig für die Vertretung des Landes in Arbeitsstreitigkeiten vor den Arbeitsgerichten sind die Personalakten führenden Stellen.“
ABl. NRW. 7/08 S. 344