• Barrierefreiheit
    • Zur Newsletteranmeldung SCHULE NRW
    • Kontakt
    • "Social Media"-Einstellungen
    BASS
    Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften NRW
    Logo des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
    BASS
    Amtsblatt
    Service
    FAQ
    Suche
    Volltextsuche Inhaltsverzeichnis Stichwortverzeichnis Archiv

    Diese Seite verwendet Cookies, um die Benutzerfreundlichkeit der Webseite zu verbessern.

    Welche Cookies wir setzen, erfahren Sie in unserer Datenschutzerklärung.
    Durch Klicken auf die untenstehenden Schaltflächen können Sie entscheiden, welche Cookies Sie neben den zwingend notwendigen Cookies zulassen.

    Technische Cookies, die für die Nutzung der Seite zwingend vorhanden sein müssen. Weitere Cookies, außer den technisch notwendigen, verwenden wir nicht.
    • Drucken
    • als PDF speichern
    • als Word speichern
    • als E-Mail verschicken

    • auf Facebook teilen
    • auf LinkedIn teilen
    • auf WhatsApp teilen
    • auf X (vormals Twitter) teilen

     

    Stärkung der Eigenverantwortung von Schulen

    Dieser Änderungserlass steht im Zusammenhang mit dem 3. Schulrechtsänderungsgesetz.

    Die Übertragung von Zuständigkeiten für Personalangelegenheiten der Lehrkräfte im Beamtenverhältnis auf Schulleiterinnen und Schulleiter erfordert eine Anpassung des nachfolgenden Runderlasses.

    Zu BASS 10 – 32 Nr. 32

    Bearbeitung
    von Personalangelegenheiten der Tarifbeschäftigten;
    Zuständigkeiten im Geschäftsbereich
    des Ministeriums für Schule und Weiterbildung;
    Änderung

    Rd.Erl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 19. 6. 2008 – 214

    Bezug: RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 23. 4. 2007 (BASS 10 – 32 Nr. 32)

    Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:

    1. Nr. 2.1.1 erhält folgende Fassung:

     

    „an Grundschulen von den Schulämtern“

     

    2. Nr. 3 erhält folgende Fassung:

     

    „3.

    Besondere Zuständigkeit bei Lehrkräften im Tarifbeschäftigungsverhältnis und dem sonstigen tariflichen Personal an Schulen nach Nr. 2.1.

    3.1

    Die Zuständigkeitsregelungen nach der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums in der jeweils geltenden Fassung (BASS 10 – 32 Nr. 44) finden entsprechende Anwendung. Die danach vorgesehenen Zuständigkeiten für Schulleiterinnen und Schulleiter betreffen u. a. Personalentscheidungen in folgenden Angelegenheiten, bei deren Wahrnehmung die Schulleiterin oder der Schulleiter die Beratung und Unterstützung durch die zuständige Personalakten führende Stelle erhält:

    3.1.1

    Einstellungen

    in befristete und unbefristete Beschäftigungsverhältnisse mit Ausnahme der Eingruppierung und Stufenzuordnung

    3.1.2

    Probezeit

    Feststellung der erfolgreichen Beendigung der Probezeit (§ 2 Abs. 4 TV-L)

    3.1.3

    Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

    durch Auflösungsvertrag (§ 33 Abs. 1 TV-L) oder eigene Kündigung durch die Tarifbeschäftigten

    3.1.4

    Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen

    3.1.5

    Erteilung eines Zeugnisses (§ 35 TV-L)

    3.1.6

    Anordnung, Genehmigung und Widerruf von Mehrarbeit

    3.1.7

    Genehmigung und Ablehnung von Sonderurlaub und Gewährung von Arbeitsbefreiung (§ 28 und § 29 TV-L) im Umfang wie für vergleichbare Beamte

    3.2

    Belohnungen, Geschenke und sonstige geldwerte Vorteile sowie Nebentätigkeiten

    Zuständig für die Erteilung der Genehmigung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen geldwerten Vorteilen, die Tarifbeschäftigte im Bezug auf ihre dienstliche Tätigkeit von Dritten gewährt werden (§ 3 Abs. 3 TV-L) sowie für Entscheidungen im Zusammenhang mit Nebentätigkeiten (§ 3 Abs. 4 TV-L) sind die Bezirksregierungen.

    3.3

    Verpflichtung, Nachweis

    Zuständig für die Niederschrift über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen (§ 1 Verpflichtungsgesetz) und nach dem Nachweisgesetz sind die Schulleitungen. Die Niederschriften hierüber sind der Personalakten führenden Stelle zuzuleiten.

    3.4

    Vertretung in Arbeitsstreitigkeiten

    Zuständig für die Vertretung des Landes in Arbeitsstreitigkeiten vor den Arbeitsgerichten sind die Personalakten führenden Stellen.“

     

    ABl. NRW. 7/08 S. 344

     

     

    Im Überblick

    Inhalt

    BASS

    • Volltextsuche
    • Inhaltsverzeichnis
    • Stichwortverzeichnis
    • Archiv

    Amtsblatt

    • Volltextsuche
    • Chronologische Übersicht

    Service

    • Abkürzungsverzeichnis
    • Adressen
    • Gültigkeitsliste
    • Personalvertretungen
    • Neue Vorschriften
    • Termine

    Hilfe

    • FAQ
    • BASS
    • Amtsblatt

    © 2026 Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen

    Impressum | Redaktion | Datenschutz