• Barrierefreiheit
    • Zur Newsletteranmeldung SCHULE NRW
    • Kontakt
    • "Social Media"-Einstellungen
    BASS
    Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften NRW
    Logo des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
    BASS
    Amtsblatt
    Service
    FAQ
    Suche
    Volltextsuche Inhaltsverzeichnis Stichwortverzeichnis Archiv

    Diese Seite verwendet Cookies, um die Benutzerfreundlichkeit der Webseite zu verbessern.

    Welche Cookies wir setzen, erfahren Sie in unserer Datenschutzerklärung.
    Durch Klicken auf die untenstehenden Schaltflächen können Sie entscheiden, welche Cookies Sie neben den zwingend notwendigen Cookies zulassen.

    Technische Cookies, die für die Nutzung der Seite zwingend vorhanden sein müssen. Weitere Cookies, außer den technisch notwendigen, verwenden wir nicht.
    • Drucken
    • als PDF speichern
    • als Word speichern
    • als E-Mail verschicken

    • auf Facebook teilen
    • auf LinkedIn teilen
    • auf WhatsApp teilen
    • auf X (vormals Twitter) teilen

     

    Änderung der Ausführungsverordnung

    Mit der Änderungsverordnung zur VO zu § 93 Abs. 2 SchulG (BASS 11 – 11 Nr. 1) werden in erster Linie die Relationen „Schüler je Stelle“ für das Schuljahr 2008/2009 angepasst. Diese neuen Relationen stehen im Einklang mit dem im Januar beschlossenen Haushalt 2008.

    Weitere wesentliche Änderungen sind:

    – die Anpassung der wöchentlichen Unterrichtsstunden (§ 1 Abs. 1) in der Klasse 1 (vorgezogene Einführung des Fachs Englisch zum 2. Halbjahr dieser Klasse) sowie in den Klassen 8 (gestuftes Wirksamwerden der APO-S I-Änderungen, u. a. im Gymnasium Verkürzung des Bildungsgangs zum Abitur)

     

    – die Möglichkeit der Partizipation von Mitgliedern des Lehrerrates am Anrechnungsstundenkontingent der jeweiligen Schule (§ 2 Abs. 5)

     

    – die Einbeziehung des Ganztagszuschlags für erweiterte Ganztagshauptschulen und Ganztagsförderschulen bei der Berechnung der Schulleitungspauschale (§ 5 Abs. 1).

     

    Zu BASS 11 – 11 Nr. 1

    Verordnung
    zur Änderung der Verordnung
    zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz
    für das Schuljahr 2008/2009

    Vom 30. April 2008
    (GV. NRW. S. 400)

    Aufgrund des § 93 Abs. 2 Schulgesetz vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 742), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium sowie mit Zustimmung der für Schulen und für Haushalt und Finanzen zuständigen Landtagsausschüsse verordnet:

    Artikel 1

    Die Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 218), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juni 2007 (GV. NRW. S. 219), wird wie folgt geändert:

    1. In § 1 Abs. 1 werden

     

    a)

    die Angabe „Klasse 1   20 bis 21“ durch
    die Angabe „Klasse 1  21 bis 22“ ersetzt;

    b)

    die Angabe „Klassen 8   29 bis 31“ durch
    die Angabe „Klassen 8   30 bis 33   hiervon abweichend im Gymnasium 31 bis 34“ ersetzt.

    2. In § 2 Abs. 5 werden die Wörter „und zum Ausgleich besonderer unterrichtlicher Belastungen“ durch die Wörter „, zum Ausgleich besonderer unterrichtlicher Belastungen und für die Mitgliedschaft im Lehrerrat“ ersetzt.

     

    3. In § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:

     

    „Abweichend von Absatz 2 kann die Rückgabe der geleisteten Vorgriffsstunden auf Antrag der Lehrerin oder des Lehrers auch flexibel in Anspruch genommen werden. Die flexibilisierte Inanspruchnahme ist frühestens ab dem Schuljahr 2010/2011 und nach Eintritt der jeweiligen Fälligkeit gemäß Absatz 2 Satz 2 möglich. Zulässig sind

     

    a)

    eine zeitlich nach hinten versetzte sukzessive Inanspruchnahme der Rückgabe,

    b)

    eine Blockbildung der Vorgriffsstunden sowie

    c)

    Mischformen von a) und b).

    Die Frist für die Antragstellung legt das Ministerium für Schule und Weiterbildung fest.“

     

    4. § 5 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

     

    „Für die Aufgaben der Schulleitung steht jeder Schule eine nach der Zahl der Grundstellen (§ 7 Abs. 1), des Ganztagszuschlags (§ 9 Abs. 1) und des Zuschlags für erweiterte Ganztagshauptschulen und Ganztagsförderschulen in der Sekundarstufe I (§ 9 Abs. 2 Nr. 6) berechnete Anrechnungspauschale (Schulleitungspauschale) zur Verfügung.“

     

    5. § 8 erhält die Fassung der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 218), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juni 2007 (GV. NRW. S. 219), mit der Maßgabe, dass Absatz 1 wie folgt geändert wird:

     

    a)

    In Nummer 1 wird die Relation „24,09“ ersetzt durch die Relation „23,86“.

    b)

    In Nummer 2 wird die Relation „18,22“ ersetzt durch die Relation „18,10“.

    c)

    In Nummer 3 wird die Relation „21,39“ ersetzt durch die Relation „21,24“.

    d)

    In Nummer 4 Buchstabe a) wird die Relation „20,96“ ersetzt durch die Relation „20,64“.

    e)

    In Nummer 5 Buchstabe a) wird die Relation „19,72“ ersetzt durch die Relation „19,58“.

    f)

    In Nummer 7

    aa) wird die Relation „10,84“ ersetzt durch die Relation „10,73“

    bb) werden die jeweils die Relationen „6,03“ ersetzt durch die Relationen „6,00“

    cc) werden die jeweils die Relationen „8,04“ ersetzt durch die Relationen „8,01“

    g)

    In Nummer 8 wird die Relation „6,03“ ersetzt durch die Relation „6,00“.

    6. § 9 erhält die Fassung der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 218), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juni 2007 (GV. NRW. S. 219).

     

    7. § 10 erhält die Fassung der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 218), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juni 2007 (GV. NRW. S. 219) mit der Maßgabe, dass in Absatz 2 die Wörter „für die Leitung offener Ganztagsschulen im Aufbau,“ durch die Wörter „für Lehrerinnen und Lehrer, denen die Vorgriffsstunde zurückgewährt wird,“ ersetzt werden.

     

    8. § 13 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

     

    „Abweichend von Satz 1 treten die §§ 8 bis 10 am 31. Juli 2009 außer Kraft.“

     

    Artikel 2

    (1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.

    (2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 1 Nr. 1a) am 1. Februar 2009 in Kraft.

    ABl. NRW. 6/08 S. 290

     

    Im Überblick

    Inhalt

    BASS

    • Volltextsuche
    • Inhaltsverzeichnis
    • Stichwortverzeichnis
    • Archiv

    Amtsblatt

    • Volltextsuche
    • Chronologische Übersicht

    Service

    • Abkürzungsverzeichnis
    • Adressen
    • Gültigkeitsliste
    • Personalvertretungen
    • Neue Vorschriften
    • Termine

    Hilfe

    • FAQ
    • BASS
    • Amtsblatt

    © 2026 Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen

    Impressum | Redaktion | Datenschutz