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    Zu BASS 11 – 11 Nr. 1.1

    Verwaltungsvorschriften
    zur Verordnung
    zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz;
    Änderung

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 20. 5. 2008 – 225.2.02.06.03

    Bezug: RdErl. d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder v. 1. 6. 2005, zuletzt geändert durch RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 15. 6. 2007 (ABl. NRW. S. 369)
    (BASS 11 – 11 Nr. 1.1)

    Für die Umsetzung der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) in der für das Schuljahr 2008/09 geltenden Fassung ist der Bezugserlass weiterhin anzuwenden mit folgenden Änderungen:

     1. In der Überschrift wird der Klammertext „(AVO-Richtlinien 2007/08-AVO-RL)“ durch den Klammertext „(AVO-Richtlinien 2008/09 – AVO-RL)“ ersetzt.

     

     2. Die Vorbemerkung erhält folgende Fassung:

     

    „Mit der Änderungsverordnung vom 30. April 2008, die im Einvernehmen mit dem Finanzministerium sowie mit Zustimmung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung und des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags erlassen worden ist, werden die Relationen „Schüler je Stelle“ sowie der Unterrichtsmehrbedarf und der Ausgleichsbedarf in Übereinstimmung mit dem Haushaltsplan 2008 für das Schuljahr 2008/2009 festgesetzt.

     

    Der nach diesen Richtlinien ermittelte Stellenbedarf ist ein reiner Berechnungswert. Er verschafft der Behörde, die die Stellen nach Maßgabe des Haushalts bewirtschaftet, die Grundlage für die Aufteilung der Stellen auf die einzelnen Schulen. Ansprüche der Schulen, der Schülerinnen und Schüler und der Eltern können aus diesen Festsetzungen nicht abgeleitet werden. An jeder Schule können daher Lehrerinnen und Lehrer nur in dem Umfang beschäftigt werden, in dem die Schulaufsichtsbehörde die ihr zugewiesenen Stellen aufgeteilt hat.

     

    Mit dieser Verordnung wird die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden in der Klasse 1 aufgrund der vorgezogenen Einführung des Fachs Englisch zum 2. Halbjahr angepasst. Für die Klassen 8 erfolgt eine Anpassung an die im Schuljahr 2008/2009 gültigen Vorgaben der APO-S I.

     

    Bei der Berechnung der Schulleitungspauschale wird ab dem Schuljahr 2008/2009 auch der Ganztagszuschlag für erweiterte Ganztagshauptschulen und Ganztagsförderschulen einbezogen (§ 5 Abs. 1).“

     

     3. Nr. 1.1 erhält folgende Fassung:

     

    „Aufgrund der vorgezogenen Einführung des Fachs Englisch mit Beginn des 2. Schulhalbjahres 2008/2009 der ersten Klasse wird die Zahl der durchschnittlichen wöchentlichen Unterrichtsstunden im Einklang mit der AO-GS vom 23. 3. 2005, zuletzt geändert am 5. 7. 2006 (BASS 13 – 11 Nr. 1.1), zum 1. Februar 2009 angehoben. Die angepassten Zahlen der wöchentlichen Unterrichtsstunden in den Klassen 8 entsprechen den Vorgaben der für das Schuljahr 2008/2009 maßgebenden APO-S I vom 29. April 2005, zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2007 (BASS 13  – 21 Nr. 1.1).“

     

     4. In Nr. 4.2 werden in Satz 3 nach dem Klammerzusatz die Wörter „sowie dem hierzu erlassenen Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 11. 10. 2007 (ABl. NRW. S. 655)“ eingefügt.

     

     5. Nach Nr. 5.1.5 wird als Nr. 5.1.6 angefügt:

     

    „5.1.6

    Zum Ausgleich besonderer Belastungen von Schulleitungen offener Ganztagsschulen im Primarbereich erhöht sich die Schulleitungspauschale um eine weitere Wochenstunde je Schule. Die erforderlichen Ausgleichsstellen sind in den Stellenzuweisungen nach der Schüler-Lehrer-Relation enthalten.“

     

     6. In Nr. 7.1.1 Satz 2 wird der Verweis „nach Maßgabe des Satzes 1“ durch den Verweis „nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.

     

     7. Nr. 8.1 erhält folgende Fassung:

     

    „8.1

    Die quantitativen Änderungen der Schüler-Lehrer-Relationen erfolgen auf der Grundlage des Haushalts 2008 und resultieren u. a. aus:

     

    –

    der allgemeinen sukzessiven Aufstockung sowie der durch die Verkürzung des Bildungsgangs und der Neuordnung der gymnasialen Oberstufe bedingten Ausweitung der Stundentafeln der APO-S I in den Klassen 8

    –

    der vorgezogenen Einführung des Englisch-Unterrichts in die Klasse 1, 2. Schulhalbjahr

    –

    der fortgesetzten Einführung des Englisch-Unterrichts in der Klasse 4 der Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen

    –

    der Ausweitung der Stundentafeln in:

    – der Jahrgangsstufe 6 der Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen

    – der Jahrgangsstufe 7 der Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Körperliche und motorische Entwicklung, Hören und Kommunikation, Sehen, Emotionale und soziale Entwicklung und Sprache und in der Schule für Kranke.“

     8. Nr. 10.2.3 wird gestrichen.

     

     9. Die bisherige Nr. 10.2.4 wird neue Nr. 10.2.3.

     

    10. Die Anlage erhält folgende Fassung: (s. Anlage)

     

    Dieser Runderlass tritt am 1. August 2008 in Kraft.

    Anlage

    Relationen „Schüler je Lehrerstelle“,
    Klassenfrequenzrichtwerte, Klassenfrequenzhöchstwerte und Bandbreiten
    Schuljahr 2008/09

     

    Relation
    „Schüler je
    Lehrerstelle“

    Klassenfrequenz-

    -richtwert

    -höchstwert,
    Bandbreite

    1

    2

    3

    4

    Grundschule

     

    23,86

    24

    18–30

    Weiterführende Schulen

     

     

     

     

    Sekundarstufe I

    Hauptschule

    Realschule

    Gymnasium

    Gesamtschule

    Sekundarstufe II

    Gymnasium

    Gesamtschule

     

    Jahrgangsstufen 5 bis 10

    Jahrgangsstufen 5 bis 10 bis dreizügig
    ab vierzügig

    Jahrgangsstufen 5 bis 10 bis dreizügig
    ab vierzügig

    Jahrgangsstufen 5 bis 10ab vierzügig

     

    Jahrgangsstufen 11 bis 13

    Jahrgangsstufen 11 bis 13

     

    18,10

    21,24
    21,24

    20,64
    20,64

    19,58

     

    14,29

    14,29

     

    24

    28
    28

    28
    28

    28

     

    19,5*)

    19,5*)

     

    18–30

    26–30
    27–29

    26–30
    27–29

    27–29

     

     

     

    Berufskolleg

     

     

     

     

     

    Bildungsgänge der Berufsschule

    Fachklassen des dualen Systems,
    einfachqualifizierend

    Fachklassen des dualen Systems,
    doppeltqualifizierend

    Klassen für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsverhältnis

    Vollzeit
    Teilzeit

    Berufsorientierungsjahr

    Berufsgrundschuljahr

     


    41,64


    38,37



    16,18
    41,64

    16,18

    16,18

     





    22

     

     




    31

     

    Bildungsgänge der Berufsfachschule

    einjährig, berufliche Grundbildung (Voraussetzung: Fachoberschulreife)

    einjährig, berufliche Kenntnisse
    (Voraussetzung: allgemeine Hochschulreife)

    zweijährig, berufliche Grundbildung und Fachoberschulreife

    zweijährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife

    zweijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht und Fachoberschulreife

    zweijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht (Voraussetzung: Hochschulreife)

     


    16,18



    16,18


    16,18


    16,18


    14,34


    16,18

     



     

     


    22

     



     

     


    31

     

    dreijährig, berufliche Kenntnisse und
    allgemeine Hochschulreife

    dreijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht und Fachhochschulreife
    oder allgemeine Hochschulreife


    14,34



    14,34



    19,5*)






     

    Bildungsgänge der Fachoberschule

    einjährig, berufliche Kenntnisse und
    Fachhochschulreife (FOS 12 B)

    in zweijähriger Teilzeitform

    zweijährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife (FOS 11, 12)

    Klasse 11
    Klasse 12 Vollzeit

    einjährig, berufliche Kenntnisse und
    allgemeine Hochschulreife (FOS 13)

    in zweijähriger Teilzeitform

     


    14,34

    38,37



    41,64
    14,34


    14,34

    38,37






    22






    31

     

    Bildungsgänge der Fachschule

    Vollzeit

    Teilzeit

    Dreijährige Fachschule

     

    16,18

    38,37

    27,28

    22

    31

    Berufskolleg
    bei fachpraktischer Unterweisung

     

     

    Aufteilung
    der
    Stellen

     

     

     

    Berufsfachschule

    Theorieunterricht

    fachpraktische
    Unterweisung

    2


    1

    28


    14

    31


    16

     

    Berufsorientierungsjahr

    Theorieunterricht

    fachpraktische
    Unterweisung

    1


    1

    26


    13

    29


    15

     

    Berufsgrundschuljahr

    Theorieunterricht

    fachpraktische
    Unterweisung

    2


    3

    28


    14

    31


    16

     

    Berufsschule
    (Schüler ohne
    Ausbildungsvertrag/
    Arbeitsverhältnis)

    Theorieunterricht

    fachpraktische
    Unterweisung

    1


    1

    26


    13

    29


    15

    *) zu erreichender Durchschnittswert

     

    Fortsetzung  Anlage

    Relationen „Schüler je Lehrerstelle“,
    Klassenfrequenzrichtwerte, Klassenfrequenzhöchstwerte und Bandbreiten
    Schuljahr 2008/09

     

    Relation
    „Schüler je
    Lehrerstelle“

    Klassenfrequenz-

    richtwert

    höchstwert,
    Bandbreite

    1

    2

    3

    4

    Hausfrüherziehung (0 - 3 Jahre)

     

     

     

     

    Hör- und sehgeschädigte Kinder

    16,66

    entfällt

    entfällt

    Förderschulkindergarten (3 - 6 Jahre)

     

     

     

     

     

    Förderschwerpunkte
    Hören und Kommunikation (Gehörlose), Sehen (Blinde)

     

     

    4,17

     

     

    entfällt

     

     

    entfällt

     

    Ambulante Maßnahmen im Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation (Gehörlose), Sehen (Blinde)

     

     

    6,14

     

     

    entfällt

     

     

    entfällt

     

    Förderschwerpunkte
    Hören und Kommunikation (Schwerhörige), Sehen (Sehbehinderte)

     

     

    6,25

     

     

    entfällt

     

     

    entfällt

     

    Ambulante Maßnahmen im Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation
    (Schwerhörige), Sehen (Sehbehinderte)

     

     

    8,22

     

     

    entfällt

     

     

    entfällt

    Förderschule (allgemein bildend)

     

     

     

     

     

    Lernen

    10,73

    16

    22

     

    Geistige Entwicklung

    6,14

    10

    13

     

    Hören und Kommunikation (Gehörlose),
    Körperliche und motorische Entwicklung, Sehen (Blinde)

     

     

    6,00

     

     

    10

     

     

    13

     

    Emotionale und soziale Entwicklung,
    Hören und Kommunikation (Schwerhörige),
    Sehen (Sehbehinderte),
    Sprache (Sekundarstufe I)

     

    Sprache (Primarstufe)

     

     

     

    8,01

     

    8,75

     

     

     

    11

     

    11

     

     

     

    14

     

    14

     

    Schwerstbehinderte Schülerinnen und Schüler gem. § 10 AO-SF

    4,17

    entfällt

    entfällt

    Förderschule (berufsbildend)

     

     

     

     

     

    Lernen (Teilzeit)

    31,60

    16

    22

     

    Hören und Kommunikation
    (Berufskolleg für Hörgeschädigte),
    Sehen (Berufskolleg für Sehgeschädigte)

    Vollzeit

    Teilzeit

     

     

     

    4,17

    13,33

     

     

     

    entfällt

    entfällt

     

     

     

    entfällt

    entfällt

     

    Geistige Entwicklung,
    Körperliche und motorische Entwicklung:
    Förderklassen nach § 20 Abs. 6 SchulG

    Vollzeit

    Teilzeit

    6,14

    17,49

    10

    10

    13

    13

     

    Emotionale und soziale Entwicklung,
    Hören und Kommunikation (Schwerhörige),

    Sehen (Sehbehinderte),
    Sprache:
    Förderklassen nach § 20 Abs. 6 SchulG

    Vollzeit

    Teilzeit

    8,01

    18,74

    11

    11

    14

    14

     

    Schwerstbehinderte Schülerinnen und
    Schüler gem. § 10 AO-SF

    Vollzeit

    Teilzeit

     

     

    4,17

    13,33

     

     

    entfällt

    entfällt

     

     

    entfällt

    entfällt

    Schule für Kranke

     

     

     

     

     

    allgemein bildend

    6,00

    entfällt

    entfällt

     

    berufsbildend

    Vollzeit

    Teilzeit

     

    6,14

    17,49

     

    10

    10

     

    13

    13

    Weiterbildungskolleg

    Voll-
    beleger

    Teil-
    beleger

     

    Vorkurse: 30

     

    Abendrealschule

    22,77

    35,00

     

     

     

    Abendgymnasium

    18,18

    41,90

    20

    25

     

    Kolleg

    12,55

    29,96

     

     

     

     

    ABl. NRW. 6/08 S. 290

     

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