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    Sprachstandsfeststellungsprüfungen

    Vor dem Hintergrund der Entlastung der Schulen in den Wochen in denen die zentralen Prüfungen stattfinden, werden die Sprachstandsfeststellungsprüfungen nun grundsätzlich einmal im Jahr zwischen dem Beginn des zweiten Schulhalbjahres und dem 15. März durchgeführt. Die dazu notwendigen Verfahren zur Information der betroffenen Schülerinnen und Schüler und zur schulinternen Anmeldung regeln die Schulen jetzt selbstständig.

    Zu BASS 13 – 61 Nr. 1

    Richtlinien
    für die Sprachprüfung (Feststellungsprüfung)
    anstelle von Pflichtfremdsprachen
    oder Wahlpflichtfremdsprachen

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v.  9. 5. 2008 – 522.6.03.02.04-43434

    Bezug: RdErl. des Kultusministeriums v. 10. 3. 1992
    (BASS 13 – 61 Nr. 1)

    1. In Nr. 1.1 wird „Klasse 7“ durch „Klasse 6“ ersetzt.

     

    2. Nr. 5.2 erhält folgende Fassung:

     

    „Die Schulleitungen, die Leitungen der Einrichtungen der Weiterbildung und der in § 10 Abs. 7 SchulG aufgeführten besonderen Einrichtungen des Schulwesens regeln in ihren Schulen bzw. Einrichtungen die Information der Schülerinnen und Schüler und das Anmeldeverfahren zur Sprachprüfung und stellen sicher, dass der oberen Schulaufsichtsbehörde die jeweiligen Anträge bis zum 15. September vorliegen.“

     

    3. Die bisherigen Nrn. 5.3 und 5.5 entfallen.

     

    4. Die bisherige Nr. 5.4 wird Nr. 5.3.

     

    5. Die bisherige Nr. 5.6 wird Nr. 5.4.

     

    6. Nr. 6.2  erhält folgende Fassung:

     

    „Die Sprachprüfungen finden für die allgemeinbildenden Schulen und die Berufskollegs einmal im Jahr in der Regel zwischen dem Beginn des zweiten Schulhalbjahres und dem 15. März statt. Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus Lehrgängen von Einrichtungen der Weiterbildung und der besonderen Einrichtungen des Schulwesens kann mit Zustimmung der oberen Schulaufsichtsbehörde bei Bedarf eine weitere Prüfung im Jahr angeboten werden.“

     

    Dieser Runderlass tritt zum 1. 8. 2008 in Kraft.

     

     

    ABl. NRW. 6/08 S. 294

     

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