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    Tarifvertrag zur Förderung der Ausbildungsfähigkeit

    Noch nicht ausbildungsfähigen Jugendlichen wird hier mit einer tarifvertraglichen Förderung eine Chance eröffnet, ihre Leistungs- und Lernbereitschaft in Betrieben zu beweisen. Sie besuchen an zwei Wochentagen (12 Unterrichtsstunden) das Berufskolleg und arbeiten an drei Tagen als Schülerinnen und Schüler in den Betrieben. Ihnen wird eine tarifvertraglich vorgesehene Vergütung gewährt. Nach erfolgreichem Abschluss der maximal einjährigen Förderphase werden sie in eine reguläre Berufsausbildung übernommen.

    Zu BASS 12 – 21

    Unterricht für Jugendliche mit Förderverträgen

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v.  18. 5. 2008 – 314.6.08.01-66440

    Zur Förderung der Ausbildungsfähigkeit von Jugendlichen haben der Verband der Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen und die IG Metall Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen am 13. Februar 2008 einen Tarifvertrag abgeschlossen. Zielgruppe sind Jugendliche, die nach dem Ende der zehnjährigen Schulpflicht (§ 37 Abs. 1 SchulG – BASS 1 – 1) noch nicht den Anforderungen der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entsprechen und einer besonderen Förderung bedürfen.

    1. Jugendliche mit Fördervertrag gemäß dem Tarifvertrag werden sich erstmals im Schuljahr 2008/2009 in den Berufskollegs anmelden. Sie sind grundsätzlich in die Vollzeitform der Klassen für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsverhältnis nach Anlage 6 der Anlage A der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (APO-BK – BASS 13 – 33 Nr. 1.1) aufzunehmen.

     

    Die auf den Bildungsgang entfallende Lehrerstellenzuweisung ist in vollem Umfang für den Unterricht und die Begleitung der Fachpraxis im Lernort Betrieb einzusetzen.

     

    2. Zur Sicherstellung eines geeigneten Unterrichts, insbesondere für die Realisierung einer individuellen Förderung, sollen bei der Klassenbildung folgende in der Wertigkeit aufgeführte Möglichkeiten beachtet werden:

     

    a)

    Bildung eigenständiger Klassen für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsverhältnis für Jugendliche mit Fördervertrag (Berufsausbildungsvorbereitungsklasse). Bei vertretbaren Wegstrecken für die Jugendlichen sollte eine Zusammenlegung der Anmeldungen mehrerer Berufskollegs in einem Berufskolleg erfolgen.

    b)

    Aufnahme in geeignete (Berufsfeldbezug) Klassen für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsverhältnis mit Langzeitpraktikum.

    c)

    Aufnahme in geeignete (Berufsfeldbezug) Klassen für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsverhältnis in Verbindung mit Trägermaßnahmen.

    Nach eingehender Prüfung kann die Schulleiterin oder der Schulleiter auch die Einschulung eines Jugendlichen in eine entsprechende Fachklasse des dualen Systems zulassen.

     

    Bei allen Optionen gilt für die Schülerinnen und Schüler mit Fördervertrag die Vollzeitrelation und die damit verbundene Praxisbegleitung.

     

    3. Jedes Berufskolleg benennt eine Beauftragte oder einen Beauftragten, die sich in regelmäßigen Zeitabständen – vergleichbar mit den Ausbildertreffen in den Fachklassen des dualen Systems – mit den Betrieben treffen.

     

    ABl. NRW. 6/08 S. 293

     

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