Mit dem RdErl. des MSW vom 23. 1. 2008 wurde den Gesamtschulen, den Gymnasien, den Weiterbildungskollegs und den Berufskollegs erstmals die Möglichkeit eröffnet, sozialpädagogische Fachkräfte auf Lehrerstellen zu beschäftigen. Nach der Durchführung des Verfahrens nach dem Landespersonalvertretungsgesetz bei der Einigungsstelle des Ministeriums für Schule und Weiterbildung wird der Erlass nunmehr auf die Grundschulen, die Hauptschulen, die Realschulen und die Förderschulen ausgeweitet. Somit wird die Verwaltungsvorschrift für alle Schulen in Nordrhein-Westfalen in Kraft gesetzt. Auch die Förderschulen in der Trägerschaft der Landschaftsverbände werden von der Bedingung ausgenommen, dass im Bereich des Schulträgers ein abgestimmtes sozialräumlich bezogenes Handlungskonzept der örtlichen Jugendhilfe vorliegen muss. |
Zu BASS 21 – 13 Nr. 6
Beschäftigung von Fachkräften für Schulsozialarbeit
an Gesamtschulen, Gymnasien, Weiterbildungskollegs und Berufskollegs in Nordrhein-Westfalen;
Änderung
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
vom 25. 4. 2008 – 524-6.03.16-48049
Bezug: RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 23. 1. 2008 (ABl. NRW. S. 97, 142)
Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift lautet: „Beschäftigung von Fachkräften für Schulsozialarbeit in Nordrhein-Westfalen“.
2. Nr. 1.1 Abs. 3 Satz 1 lautet: „Um die im Rahmen der schulbezogenen Jugendsozialarbeit der örtlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe bereits angebotenen Maßnahmen und die bereits bestehenden Angebote der Kommunen im Bereich der Schulsozialarbeit im Bedarfsfall noch zu verstärken, können die Schulen in Nordrhein-Westfalen auch Fachkräfte für Schulsozialarbeit auf veranschlagten Lehrerplanstellen und -stellen befristet oder unbefristet beschäftigen.“
3. Nr. 2.1 Satz 2 lautet: „Förderschulen und Berufskollegs in der Trägerschaft der Landschaftsverbände sowie Berufskollegs in der Trägerschaft der Landwirtschaftskammer, der Industrie- und Handelskammer und öffentliche Berufskollegs, die von sonstigen Trägern (z. B. Stiftung) unterhalten werden, sind von dieser Bedingung ausgenommen.“
ABl. NRW. 5/08 S. 246