Eigenanteil bei Lernmitteln Ab dem Schuljahr 2008/2009 gilt wieder ein Eigenanteil von einem Drittel des Durchschnittsbetrages. Dies gilt auch für Berufskollegs. |
Eigenanteil bei den Lernmitteln
im Schuljahr 2008/2009 wieder bei einem Drittel
Artikel 9 und 13 des Gesetzes zur finanziellen Entlastung der Kommunen in Nordrhein-Westfalen vom 29. April 2003 (GV. NRW. S. 254) enthalten eine für die Schuljahre 2003/2004 bis 2007/2008 befristete Sonderregelung der Lernmittelfreiheit.
Danach
– darf abweichend von § 96 Abs. 3 SchulG der generell auf ein Drittel des Durchschnittsbetrages beschränkte Eigenanteil 49 vom Hundert des Durchschnittsbetrages nicht überschreiten,
– sind Schülerinnen und Schüler des Berufskollegs, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsvergütung oder Leistungen zur Beschaffung von Lernmitteln nach dem Arbeitsförderungsgesetz, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder vergleichbarer Vorschriften erhalten, von der Lernmittelfreiheit ausgeschlossen.
Diese Sonderregelung läuft mit dem Schuljahr 2007/2008 aus, ohne dass es einer erneuten Rechtsänderung bedarf. Ab dem Schuljahr 2008/2009 gilt wieder ein Eigenanteil von einem Drittel des Durchschnittsbetrages. Auch haben Schülerinnen und Schüler des Berufskollegs wieder ohne Ausnahme Anspruch auf die Lernmittelfreiheit.