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    Genehmigung von Fachklassen an Berufskollegs

    Für die Errichtung und Erweiterung von Bildungsgängen an Berufskollegs ist ein Beschluss des Schulträgers sowie die Genehmigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde erforderlich (§ 81 Abs. 2 und 3 SchulG).

    Um landesweit einheitliche Verwaltungspraxis bei der Schaffung und Aufrechterhaltung qualitativ hochwertiger Beschulungsangebote gewährleisten zu können, wurde der folgende Runderlass erarbeitet.

    Zu BASS 10 – 11

     

    Genehmigung
    von Schulträgerbeschlüssen
    zur Errichtung und Erweiterung
    von Fachklassen des dualen Systems
    an Berufskollegs
    durch die obere Schulaufsichtsbehörde

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 10. 3. 2008 – 313-6.03.02.10-58927

    Zur Anwendung des § 81 Abs. 2 und 3 i. V. m. § 80 Abs. 2 Schulgesetz NRW (SchulG – BASS 1 – 1) gilt unter Berücksichtigung des § 6 Abs. 1 der Anlage A der APO-BK (BASS 13 – 33 Nr. 1.1) und des § 6 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG – BASS 11 – 11 Nr. 1):

    1. Die Genehmigung der Beschulung mehrerer Berufe gemeinsam in einer Fachklasse kann in den in der Anlage (Liste gemeinsamer Beschulungsmöglichkeiten – Anlage – veröffentlicht unter www. schulministerium.nrw.de \> Schulrecht \> Erlasse) aufgeführten Fällen erfolgen.

     

    Für neue Ausbildungsberufe, bei denen eine geringe Anzahl Auszubildender zu erwarten ist, werden von der zuständigen Dezernentin oder dem zuständigen Dezernenten für die Lehrplanentwicklung in diesem Beruf unter Berücksichtigung regionaler Gesichtspunkte möglichst ortsnahe Beschulungsstandorte in Nordrhein-Westfalen abgestimmt.

     

    Notwendige Ergänzungen der „Liste gemeinsamer Beschulungsmöglichkeiten“ werden dem Ministerium für Schule und Weiterbildung von der zuständigen Dezernentin oder dem zuständigen Dezernenten angezeigt, damit diese bei der jährlichen Überarbeitung der Liste aufgenommen werden können.

     

    2. Eine gemeinsame Beschulung von Auszubildenden mehrerer Jahrgangsstufen in einer Klasse ist nicht zulässig.

     

    3. Die Genehmigung erlischt,

     

    3.1 wenn in drei aufeinanderfolgenden Schuljahren die Anzahl von 16 Schülerinnen und Schülern im 1. Ausbildungsjahr und im letzten dieser Schuljahre auch gleichzeitig im 2. und 3. Ausbildungsjahr in einer Fachklasse unterschritten wird. Die Beschulung ist im folgenden Schuljahr, falls erforderlich, durch die Bildung einer Bezirksfachklasse auch unter Berücksichtigung regionaler Gesichtspunkte im Sinne des § 80 Abs. 2 SchulG sicherzustellen.

     

    3.2 wenn in drei aufeinanderfolgenden Schuljahren die Anzahl von 16 Schülerinnen und Schülern im 1. Ausbildungsjahr und im letzten dieser Schuljahre auch gleichzeitig im 2. und 3. Ausbildungsjahr in einer Bezirksfachklasse unterschritten wird. Die Beschulung ist im folgenden Schuljahr, falls erforderlich, in einer bezirksübergreifenden Fachklasse sicherzustellen.

     

    3.3 wenn in drei aufeinanderfolgenden Schuljahren die Anzahl von 16 Schülerinnen und Schülern im 1. Ausbildungsjahr und im letzten dieser Schuljahre auch gleichzeitig im 2. und 3. Ausbildungsjahr in einer regierungsbezirksübergreifenden Fachklasse, deren Einzugsbereich sich nicht über alle Regierungsbezirke erstreckt, unterschritten wird. Die Beschulung ist im folgenden Schuljahr in einer anderen regierungsbezirksübergreifenden Fachklasse sicherzustellen.

     

    3.4 wenn in drei aufeinanderfolgenden Schuljahren die Anzahl von 16 Schülerinnen und Schülern im 1. Ausbildungsjahr und im letzten dieser Schuljahre auch gleichzeitig im 2. und 3. Ausbildungsjahr in einer regierungsbezirksübergreifenden Fachklasse, deren Einzugsbereich sich über alle Regierungsbezirke hinweg erstreckt, unterschritten wird und die Beschulung in einer länderübergreifenden Fachklasse sichergestellt ist.

     

    Anlage

    (Die Liste gemeinsamer Beschulungsmöglichkeiten ist ausschließlich im Internetangebot des Schulministeriums unter www.schulministerium.nrw.de \> Schulrecht \> Erlasse veröffentlicht.)

     

    ABl. NRW. 4/08 S. 192

     

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