Service |
In der Rubrik „Service“ zum Vorschriftenteil werden aus aktuellem Anlass Hilfen, Kommentare, Erläuterungen, Empfehlungen, Durchführungshinweise zum Schulrecht, zu Abläufen oder zu Terminen gegeben, die keinen Regelungsgehalt haben.
Sie werden daher nicht in der BASS veröffentlicht.
Die Rubrik stellt lediglich einen Service für Schulen dar.
Verbundschulen und Schulverbünde – Förderung von Betreungsangeboten Bei Zusammenlegung von Schulen mit unterschiedlichen Betreuungsangeboten soll die Förderung unter Wahrung des Bestandschutzes vereinheitlicht werden. |
Verbundschulen und Schulverbünde;
Rechtlicher Status und Förderung
von schulischen Ganztags- und Betreuungsangeboten
in verschiedenen Teilstandorten
nach der Zusammenlegung
Die Bildung von Schulverbünden bzw. Verbundschulen hat Auswirkungen auf den rechtlichen Status und die Landesförderung der jeweiligen Ganztags- und Betreuungsangebote der einzelnen Standorte.
Grundlage für den rechtlichen Status ist die Entscheidung des Schulträgers nach § 81 SchulG.
Für die Landesförderung gilt im Rahmen der bekannten Erlasse und Förderrichtlinien des Ministeriums für Schule und Weiterbildung zu schulischen Ganztags- und Betreuungsangeboten der Grundsatz: „Eine Schule – ein System“. Gleichzeitig ist im Sinne des Bestandsschutzes sicherzustellen, dass Kinder, die im Schuljahr 2007/2008 an Ganztags- und Betreuungsangeboten teilnehmen, auch in Zukunft an diesen Angeboten teilnehmen können.
Es wird gebeten, die Schulträger wie folgt zu beraten und bei anstehenden Genehmigungs- und Bewilligungsverfahren entsprechend zu verfahren:
Primarbereich:
– Eine gebundene Ganztagsschule wird mit einer offenen Ganztagsschule zusammengelegt. Dabei hat sich allerdings herausgestellt, dass die gebundene Ganztagsschule zwar zurzeit noch als solche geführt wird, den Ganztag aber nur in einem Zug anbietet.
Rechtlicher Status und Förderung ausschließlich als offene Ganztagsschule. In der Beratung der Schulen ist darauf hinzuweisen, dass die dem gebundenen Teil zur Verfügung stehenden Lehrerstellen erhalten bleiben, wenn auf eine „Kapitalisierung“ der in der offenen Ganztagsschule gewährten Lehrerstellenzuschläge verzichtet wird. Die Einführung von Elternbeiträgen ist mit der Umwandlung nicht zwingend verbunden, aber möglich.
– Der Fall, dass eine „echte“ gebundene Ganztagsschule im Primarbereich, in der alle Kinder den Ganztag besuchen, mit einer offenen Ganztagsschule zusammengelegt werden kann, kann nach den mir vorliegenden Übersichten nicht eintreten.
– Zwei offene Ganztagsschulen werden miteinander zusammengelegt.
Rechtlicher Status: Offene Ganztagsschule. Förderung: Es können im Sinne des Bestandsschutzes als Ausnahmeregelung zu den geltenden Förderrichtlinien zwei Betreuungspauschalen gewährt werden, wenn im Schuljahr 2007/2008 ebenfalls zwei Betreuungspauschalen gewährt worden sind. Wurde nur an einem der beiden Standorte eine Betreuungspauschale gewährt, kann keine zweite Betreuungspauschale gewährt werden. Wurde an keinem der beiden Standorte eine Betreuungspauschale gewährt, besteht gleichwohl die Möglichkeit, dass der Schulträger eine Betreuungspauschale beantragt, die dann gemäß Förderrichtlinien gewährt werden kann.
– Eine offene Ganztagsschule wird mit einer Schule zusammengelegt, die im Schuljahr 2007/2008 nur die „Schule von acht bis eins“ anbot.
Rechtlicher Status: Ausschließlich als offene Ganztagsschule. Förderung im Sinne des Bestandsschutzes mit zwei Betreuungspauschalen, wenn der bisherigen offenen Ganztagsschule im Schuljahr 2007/2008 eine Betreuungspauschale zur Verfügung stand.
– Eine offene Ganztagsschule wird mit einer Schule zusammengelegt, die im Schuljahr 2007/2008 ein kombiniertes Angebot der „Schule von acht bis eins“ mit „Dreizehn Plus“ hatte.
Rechtlicher Status: Ausschließlich als offene Ganztagsschule. Förderung im Sinne des Bestandsschutzes mit zwei Betreuungspauschalen, wenn der bisherigen offenen Ganztagsschule im Schuljahr 2007/2008 eine Betreuungspauschale zur Verfügung stand. Die über das Programm „Dreizehn Plus“ angebotenen Ganztagsplätze werden in Zukunft über die Mittel der offenen Ganztagsschule sichergestellt.
– Eine offene Ganztagsschule wird mit einer Schule zusammengelegt, die im Schuljahr 2007/2008 keine eigenen Ganztags- und Betreuungsangebote hatte.
Rechtlicher Status: Offene Ganztagsschule. Förderung mit einer Betreuungspauschale.
Hauptschulbereich:
(bei gebundenen Ganztagsförderschulen entsprechend)
– Eine gebundene Ganztagshauptschule mit 20%igem Stellenzuschlag wird mit einer erweiterten Ganztagshauptschule mit 30%igem Zuschlag zusammengelegt.
Rechtlicher Status und Förderung: Bei Auflösung der gebundenen Ganztagshauptschule mit 20%igem Stellenzuschlag wird der gesamte Standort als erweiterte Ganztagshauptschule und 30%igem Stellenzuschlag gefördert. Haben bei dem Teil mit 20%igem Stellenzuschlag nicht alle Schülerinnen und Schüler den Ganztag besucht, wird die neu entstandene erweiterte Ganztagshauptschule als Schule mit Ganztagszug geführt (teilgebundene Ganztagsschule). Der 30%ige Stellenzuschlag wird ausschließlich für die Ganztagsschülerinnen und -schüler gewährt.
Dies kann bis auf Weiteres in dieser Form im Rahmen der zugewiesenen Stellen umgesetzt werden.
– Eine erweiterte Ganztagshauptschule mit 30%igem Stellenzuschlag wird mit einer Halbtagshauptschule mit Dreizehn-Plus-Angebot zusammengelegt.
Rechtlicher Status: Die neu entstandene erweiterte Ganztagshauptschule wird als Schule mit Ganztagszug geführt (teilgebundene Ganztagsschule). Förderung: Die Förderung eines Dreizehn-Plus-Angebotes wird solange gewährt, wie Schülerinnen und Schüler der Klassen 5 – 6 im Schuljahr vor der Zusammenlegung einen Betreuungsplatz hatten, der über den erweiterten Ganztag in den Klassen 6 – 7 in den beiden folgenden Schuljahren noch nicht zur Verfügung gestellt werden kann.
– Eine gebundene Ganztagshauptschule mit 20%igem Stellenzuschlag wird mit einer Halbtagshauptschule mit Dreizehn-Plus-Angebot zusammengelegt.
Rechtlicher Status: Die Hauptschule wird als teilgebundene Ganztagsschule (d. h. Hauptschule mit einem Ganztagszweig) weitergeführt. Förderung: Die Förderung eines Dreizehn-Plus-Angebotes kann bei Bedarf weiterhin gewährt werden, da – anders als in einer erweiterten Ganztagshauptschule – keine Möglichkeit besteht, die mit den Dreizehn-Plus-Mitteln durchgeführten Angebote über eine „Kapitalisierung“ von Lehrerstellen(anteilen) weiterzufinanzieren. Die Förderung ist auf maximal zwei Gruppen zu beschränken.
– Eine Hauptschule mit 20%igem oder 30%igem Stellenzuschlag wird mit einer Halbtagshauptschule ohne ein Angebot aus „Dreizehn Plus“ zusammengelegt.
Rechtlicher Status und Förderung: Die Hauptschule wird als Hauptschule mit Ganztagszweig weitergeführt. Dreizehn-Plus-Mittel können nicht beantragt werden.
Schulverbünde verschiedener Schulformen
(z. B. von Haupt- und Realschulen): Die Förderung von Ganztags- und Betreuungsangeboten kann im Sinne der Bestandswahrung an beiden Standorten unverändert fortgeführt werden.
Investitionsprogramm „Zukunft Bildung und Betreuung“ (IZBB):
In jedem Fall ist unabdingbar, dass Standorte, die mit Mitteln aus dem IZBB gefördert wurden, auch weiterhin als Standorte von offenen Ganztagsschulen im Primarbereich bzw. von erweiterten Ganztagshauptschulen und erweiterten Ganztagsförderschulen verwendet werden. Andernfalls sind gem. Nummer 6.5.1 der Förderrichtlinien (BASS 11 – 02 Nr. 20) Rückforderungen zu prüfen (im Wortlaut: „Die mit der Zuwendung geschaffenen Räume bzw. Flächen sind für die Dauer von 20 Jahren, die mit der Zuwendung angeschafften Ausstattungsgegenstände für die Dauer von 10 Jahren nach Bewilligung für die Nutzung zu Schul- oder Betreuungszwecken gebunden.“