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    Kernlehrplan Latein

    Gemäß der APO-S I von 2007 wird an den Gymnasien und Gesamtschulen Latein oder eine andere Fremdsprache in Klasse 6 als zweite Fremdsprache angeboten. Ab Klasse 8 kann von den Schülerinnen und Schülern wiederum eine Fremdsprache gewählt werden. Gymnasien können darüber hinaus Latein bereits ab Klasse 5 anbieten.

    Für das Fach Latein wurden deshalb an einem einheitlichen Format orientierte Kernlehrpläne für die unterschiedlichen Lehrgänge „Latein ab Klasse 5“ (L 5), „Latein ab Klasse 6 (L 6)“ sowie „Latein ab Klasse 8 (L 8)“ erarbeitet.

    Der entsprechende Kernlehrplan für das Gymnasium berücksichtigt darüber hinaus die Schulzeitverkürzung in der Sekundarstufe I des Gymnasiums im Sinne einer Konzentration auf den Kern der Kompetenzerwartungen und der Eröffnung von Freiräumen für den Unterricht.

    Zu BASS 15 – 24/25

    Sekundarstufe I – Gymnasium und Gesamtschule;

    Kernlehrplan Latein

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 24. 6. 2008 – 525-6.03.15.06-62147

    Für die Sekundarstufe I der Gymnasien und Gesamtschulen werden hiermit Kernlehrpläne für das Fach Latein gemäß § 29 SchulG (BASS 1 – 1) festgesetzt.

    Sie treten zum 1. August 2008 für die Klassen 5 bis 8 und für alle Klassen des verkürzten Bildungsgangs am Gymnasium in Kraft. Zum 1. 8. 2010 werden sie für alle Klassen verbindlich.

    Die Veröffentlichung der Kernlehrpläne erfolgt in der Schriftenreihe „Schule in NRW“.

    Heft 3402 Kernlehrplan Gymnasium Latein

    3114 Kernlehrplan Gesamtschule Latein

    Die vom Verlag übersandten Hefte sind in die Schulbibliothek einzustellen und dort auch für die Mitwirkungsberechtigten zur Einsichtnahme bzw. zur Ausleihe verfügbar zu halten.

    Zum 31. Juli 2010 treten die folgenden Lehrpläne außer Kraft:

    – Gesamtschule, Latein – Wahlpflichtbereich I
    RdErl. v. 6. 12. 1987 (BASS 15 – 24 Nr. 2.2)

     

    – Gymnasium, Latein ab Klasse 5
    RdErl. v. 27. 9. 2004 (BASS 15 – 25 Nr. 2a)

     

    – Gymnasium, Latein
    RdErl. v. 8. 2. 1993 (BASS 15 – 25 Nr. 2)

     

     

    ABl. NRW. 7/08 S. 351

     

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