Neufassung des Runderlasses zur Berufsorientierung Die Neufassung berücksichtigt das Rahmenkonzept des Ausbildungskonsens NRW „Berufsorientierung als Bestandteil einer schulischen individuellen Förderung“ und die mit der Regionaldirektion NRW der Bundesagentur für Arbeit geschlossene Rahmenvereinbarung (s. a. den Beitrag „Vertiefte Berufsorientierung“ in diesem Heft auf Seite 697). |
Zu BASS 12 – 21 Nr. 1
Berufsorientierung
in der Sekundarstufe I, in der gymnasialen Oberstufe,
im Berufskolleg und im Weiterbildungskolleg
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 6. 11. 2007 – 411
Inhalt
1. Ziele, Aufgaben, Organisation
2. Beirat Schule und Beruf
3. Zusammenarbeit von Berufsberatung und Schule
4. Zusammenarbeit mit Hochschulen
5. Zusammenarbeit mit der Jugendsozialarbeit
6. Schülerbetriebspraktikum
7. Berufsorientierung in der gymnasialen Oberstufe
8. Besondere Maßnahmen am Ende der Pflichtschulzeit
9. Berufs- und Studienorientierung am Berufskolleg
10. Berufsorientierung im Weiterbildungskolleg
11. Besondere Hinweise zur Berufsorientierung bei sonderpädagogischer Förderung
12. Qualifizierung der Lehrkräfte durch Fortbildung
13. Qualifizierung der Lehrkräfte durch Lehrerbetriebspraktika
14. Abstimmung, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1. Ziele, Aufgaben, Organisation
Im Rahmen der Berufs- bzw. Studienorientierung sollen junge Menschen befähigt werden, eigene Entscheidungen im Hinblick auf den Übergang ins Erwerbsleben vorzubereiten und selbstverantwortlich zu treffen. Mädchen und Jungen sollen darin unterstützt werden, ihre individuellen fachlichen Interessen und Fähigkeiten ohne frühzeitige Einschränkungen durch tradiertes Rollenverhalten selbstbewusst weiter zu entwickeln. Dazu sollen Kenntnisse über die Wirtschafts- und Arbeitswelt vermittelt, Berufs- und Entwicklungschancen aufgezeigt und Hilfen für den Übergang in eine Ausbildung, in weitere schulische Bildungsgänge oder in ein Studium gegeben werden. Hierzu gehört auch, Kenntnisse und Praxiserfahrungen in frauen- bzw. männeruntypischen Berufen zu ermöglichen. Der Gender-Main-stream-Gedanke und der Umgang mit Migrationshintergrund sind in der Berufs- bzw. Studienorientierung zu berücksichtigen.
Im Sinne individueller Förderung sollen Schülerinnen und Schüler den Übergang von der Schule in den Beruf verstärkt als Anschluss und nicht als Abschluss erleben.
Die Berufs- bzw. Studienorientierung ist eine gemeinsame Aufgabe von Schule und Berufsberatung der Agenturen für Arbeit, die in der gemeinsamen Rahmenvereinbarung vom 17. 9. 2007 dokumentiert wird (siehe www.schulmnisterium.nrw.de). Berufs- bzw. Studienorientierung wird in enger Abstimmung mit außerschulischen Partnern wie Hochschulen, der örtlichen Wirtschaft und ihren Organisationen, den Trägern der Jugendhilfe, den Arbeitnehmerorganisationen und weiteren Partnern durchgeführt (§ 5 Schulgesetz – BASS 1 – 1).
Die innerschulische Koordination aller Maßnahmen zur Berufs- bzw. Studienorientierung wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter verantwortet. Sie oder er benennt eine Koordinatorin oder einen Koordinator für Berufs- und Studienorientierung (im Folgenden als StuBO-Koordinatorin oder StuBO-Koordinator bezeichnet) als Ansprechpartner für dieses Themenfeld nach innen und außen sowie als Initiator oder Initiatorin für die Berufs- und Studien-wahlprozesse der Schule. Im Benehmen mit der Lehrerkonferenz kann diese Aufgabe einer Lehrkraft oder einem Team von der Schulleiterin oder dem Schulleiter übertragen werden (§ 18 Abs. 2 ADO – BASS 21 – 02 Nr. 4).
Zum Aufgabenfeld der StuBO-Koordinatorinnen oder -Koordinatoren im Bereich Berufs- bzw. Studienorientierung gehören:
– Einbindung in die Koordination der Schulprogrammarbeit
– Organisations- und Teamentwicklung
– Gestaltung der konkreten Zusammenarbeit zwischen Schule und Berufsberatung der Agentur für Arbeit
– Aufstellung der Jahresarbeitsplanung in Kooperation mit der Berufsberatung der Agentur für Arbeit und Prozessbegleitung bei der Umsetzung
– Koordination von Schülerbetriebspraktika
– Kooperationen mit außerschulischen Partnern (§ 5 Schulgesetz)
– Organisation des Informationsflusses bzw. -transports, Wissensmanagement
– Qualitätssicherung, Dokumentation, Evaluation
– Zusammenarbeit mit anderen Schulen
– Organisation von Informationsveranstaltungen.
Die StuBO-Koordinatoren und -Koordinatorinnen erhalten entsprechende Qualifizierungsangebote.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter genehmigt die im Zusammenhang mit der Berufs- bzw. Studienorientierung erforderlichen Dienstreisen und Dienstgänge von Lehrkräften der Schule im Auftrag der Schulaufsichtsbehörde. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Finanzierung gesichert ist. Für die Schulleiterin oder den Schulleiter selbst erteilt die Schulaufsichtsbehörde die Dienstreisegenehmigung.
Zur Berufs- und Studienorientierung sollten die Schülerinnen und Schüler vor allem auf die Informationsangebote des Landes wie www.schulministerium.nrw.de, www.chancen-nrw.de und www.studiereninnrw.de sowie die Angebote der Bundesagentur für Arbeit wie www.berufenet.arbeitsagentur.de, www.machs-richtig.de und www.abi.de einschließlich der dazugehörigen Printmedien (abrufbar über die Online-Angebote) aufmerksam gemacht werden. Darüber hinaus sollte auf die Informationsschriften „Beruf aktuell“ und „Studien- und Berufswahl“, jährlich aktualisiert herausgegeben von der Bundesagentur für Arbeit, hingewiesen werden.
2. Beirat Schule und Beruf
Zur schulübergreifenden örtlichen Abstimmung und Unterstützung aller am Prozess der Berufsorientierung Beteiligten wird auf der Ebene der kreisfreien Städte und der Kreise jeweils ein Beirat Schule und Beruf eingerichtet. Der Beirat berät die Entwicklung auf dem regionalen Ausbildungsmarkt und aktuelle Probleme des Übergangs von der Schule in den Beruf. Er informiert im Rahmen seiner Möglichkeiten insbesondere über freie Ausbildungsplätze und neue Berufe sowie die absehbare Entwicklung von Angebot und Nachfrage bei Ausbildungsplätzen. Bei Bedarf gibt er Empfehlungen für die Arbeit von Schulen und Agenturen für Arbeit im Bereich der Berufsorientierung und koordiniert die Nutzung von Praktikumsplätzen und Terminen für Schüler- und Lehrerbetriebspraktika. Sofern vor Ort Gremien mit ähnlichen Aufgabenstellungen bestehen, empfiehlt sich eine gegenseitige Information.
Zu dieser schulübergreifenden regionalen Abstimmung und Vernetzung arbeiten Agentur für Arbeit und Schule im Beirat Schule und Beruf aktiv, verantwortlich und eng zusammen. Der Vorsitz im Beirat Schule und Beruf wird gemeinsam von einer Schulaufsichtsbeamtin oder einem Schulaufsichtsbeamten des Schulamtes und einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Agentur für Arbeit wahrgenommen. Weiterhin gehören dem Beirat je eine Lehrerin und ein Lehrer jeder Schulform der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II, einschließlich der Berufskollegs, sowie je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammern und anderer zuständiger Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz, der Jugendhilfe, der Arbeitskreise Schule – Wirtschaft, des Deutschen Gewerkschaftsbundes, der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di sowie der Arbeitgeberverbände an. Der Beirat kann weitere Mitglieder berufen. Eine paritätische Besetzung mit Frauen und Männern ist anzustreben.
Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die auch die Federführung für die laufenden Geschäfte festlegt. Der Beirat tagt mindestens zweimal im Jahr. Er informiert seine Mitgliedsorganisationen, die Schulen und die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über seine Beratungsergebnisse.
3. Zusammenarbeit von Berufsberatung und Schule
3.1 Grundsätze
Auf Basis des Rahmenkonzeptes des Ausbildungskonsenses NRW „Berufsorientierung als Bestandteil einer schulischen individuellen Förderung“ vom 16. 5. 2007 kooperieren Schule und Berufsberatung der Agenturen für Arbeit im Prozess der Berufs- und Studienorientierung mit dem Ziel, allen Schülerinnen und Schülern einen erfolgreichen Übergang in Ausbildung oder Studium zu ermöglichen.
Die Schule und Berufsberatung sind sich einig, dass einer engen, praxisorientierten Kooperation mit der Wirtschaft eine besondere Bedeutung zukommt, um in diesem Prozess Erfolg zu haben.
Schule und Berufsberatung haben die gemeinsame Verpflichtung, das Angebot der Berufs- bzw. Studienorientierung allen Jugendlichen zur Verfügung zu stellen. Dementsprechend werden die Angebote flächendeckend an allen allgemein bildenden Schulformen der Sekundarstufen I und II und den Berufskollegs realisiert.
Berufs- bzw. Studienorientierung ist fester Bestandteil des Schulprogramms, die Angebote der Berufsberatung werden in die schulische Arbeit einbezogen. Schule und Berufsberatung vereinbaren dazu ein für die jeweilige Schule passendes Mindestangebot. Die Schule informiert die Schülerinnen und Schüler darüber hinaus auch über die weitergehenden Angebote der Berufsberatung (z. B. Einzelberatung, Sprechstunde, Ausbildungsstellenvermittlung).
Bei Jugendlichen mit besonderem Unterstützungsbedarf, deren Übergang in Ausbildung, ggf. auch Studium gefährdet ist, regt die Schule frühzeitig den Besuch der Berufsberatung an. In gemeinsamen Gesprächen unter Einbeziehung der Erziehungsberechtigten und ggf. der Jugendhilfe können so rechtzeitig die Möglichkeiten für einen Berufseinstieg oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme nach der Schule ausgelotet werden.
Berufswahlpass (BWP): Der Berufswahlpass wird bereits an vielen Schulen in Nordrhein-Westfalen eingesetzt. Er ist persönlicher Begleiter durch die gesamte Berufswahl und wirkt als Instrument zur Förderung der Lernfähigkeit, er dient den Schülerinnen und Schülern als Instrument zur Planung und Steuerung des Übergangs in die Berufs und Arbeitswelt. Der Berufswahlpass ist ein Informations, Planungs und Dokumentationsinstrument, mit dem die Schülerinnen und Schüler ihr Lernen eigenverantwortlich organisieren lernen, sich ihr Kompetenzprofil bewusst machen, die erworbenen Kompetenzen auswerten und dokumentieren. Die Arbeit mit dem Berufswahlpass schafft Eigeninitiative und Grundlagen für lebenslanges Lernen.
Darüber hinaus dient der Berufswahlpass Lehrkräften und Eltern sowie der Berufsberatung dazu, frühzeitig Unterstützungsbedarfe im Hinblick auf die Berufswahl zu erkennen.
Deshalb wird allen Schulen empfohlen, Teilschritte des Berufswahlprozesses in der Schule im individuellen Berufswahlpass jeder Schülerin und jeden Schülers zu dokumentieren. Einführung und Fortschreibung des Berufswahlpasses sollen im Rahmen des Schulunterrichts und schulischer Beratung erfolgen.
Der Berufswahlpass wird auch zunehmend fester Bestandteil des individuellen Beratungsprozesses der Berufsberatung der Agenturen für Arbeit, insbesondere in der Sekundarstufe I.
Auch bei der Konzeption und Durchführung der Qualifizierung von StuBO-Koordinatorinnen und -Koordinatoren arbeiten Schule und Berufsberatung zusammen.
3.2 Aufgaben Schule und Berufsberatung
Schule und Berufsberatung haben eine gemeinsame Verantwortung für die Berufs- und Studienorientierung, nehmen aber unterschiedliche Aufgabenschwerpunkte wahr.
Die Aufgabenschwerpunkte der Schule sind in dem Rahmenkonzept des Ausbildungskonsenses NRW „Berufsorientierung als Bestandteil einer schulischen individuellen Förderung“ festgelegt.
Aufgabe der Berufsberatung ist die Information und Beratung in berufs- und studienrelevanten Fragen sowie die Vorbereitung einer sachkundigen und realitätsgerechten Berufs- bzw. Studienentscheidung.
Dazu informiert und berät sie über die Anforderungen des Arbeitslebens, über die Berufe, über Studienwahl und –wege sowie über die Situation auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie über zukünftige Entwicklungen.
Die Angebote der Berufsberatung der Agenturen für Arbeit sind in die schulische Arbeit einzubeziehen. Die Agentur für Arbeit benennt jeder Schule eine für sie zuständige Berufsberaterin oder einen Berufsberater.
Die Berufsberatung verfügt über ein breites Dienstleistungsportfolio, das abhängig von Zielsetzung, Thematik und Zielgruppe flexibel eingesetzt werden kann:
– Berufs- und Studienorientierungsveranstaltungen (Vorträge im Klassenverband, BIZ-Besuche)
– Schulsprechstunden
– Elternveranstaltungen
– Berufs- und studienkundliche Vortragsreihen
– Seminare/Workshops
– Einführungs- und themenspezifische Veranstaltungen an Hochschulen
– Einzelberatungen
– Ausbildungsvermittlung
– Ausbildungsfördernde Maßnahmen nach § 240 ff. SGB III
– Kofinanzierung von Maßnahmen der vertieften Berufsorientierung nach § 33 SGB III
– Ärztliche und psychologische Untersuchungen bzw. Begutachtungen/Testverfahren
– Selbstinformationseinrichtungen (Berufsinformationszentrum, Internetcenter)
– Online-Angebote (www.arbeitsagentur.de, www.berufenet.de, www.machs-richtig.de)
– Weitere Medienangebote (z. B. berufskundliche und berufswahlvorbereitende Printmedien).
Für Jugendliche mit Behinderungen und Beeinträchtigungen und/ oder sonderpädagogischem Förderbedarf stellt die Berufsberatung nahezu alle Angebote in barrierefreier Form zur Verfügung.
3.3 Zusammenarbeit von Berufsberatung und allgemein bildenden Schulen
Eine optimale Ausgestaltung der Unterstützungsangebote im Bereich der Berufs- bzw. Studienorientierung erfordert eine klare Abstimmung der Aktivitäten vor Ort. Dazu entwickeln Schule und Berufsberatung jährlich gemeinsam ihr Angebotsportfolio zur Berufs- und Studienorientierung. Die Angebote der Berufsberatung werden in die schulische Arbeit eingebunden.
Ergänzend zu dem Angebot der Berufsberatung sollen auch Aktivitäten außerschulischer Partner wie der Hochschulen, der örtlichen Wirtschaft und ihrer Organisationen, der Träger der Jugendhilfe, der Arbeitnehmerorganisationen und ggf. weiterer Partner einbezogen werden. Schule und Berufsberatung stellen gemeinsam sicher, dass die Aktivitäten sinnvoll aufeinander abgestimmt sind und die Präsentation der Angebote interessensunabhängig und werbungsfrei erfolgt.
Das Mindestangebot der Berufsberatung bilden eine Berufs- bzw. Studienorientierungsveranstaltung in der Schule und eine weitere z. B. im BIZ. Darüber hinaus bietet die Berufsberatung regelmäßige Sprechstunden an. Die Angebote der Berufsberatung setzen spätestens in der Vorabgangsklasse ein.
Veranstaltungen der Berufs- und Studienorientierung in der Schule sind Bestandteil des Schulunterrichts. Die Schule ermöglicht die Durchführung von Gruppenveranstaltungen, individuellen Beratungsgesprächen sowie Eignungsuntersuchungen auch während der Unterrichtszeit im Einvernehmen mit der Schule.
Zur Vorbereitung der individuellen Beratungsgespräche setzt die Berufsberatung ein Arbeitspaket ein. Das Arbeitspaket besteht aus einem
– Anmeldebogen zur Erfassung der notwendigen Personalien,
– einem Beratungsbogen zur Vorbereitung des Beratungsgesprächs,
– und – soweit erforderlich – einem Vermittlungsbogen.
Der Beratungsbogen soll die Jugendlichen aktivieren, sich bereits vor dem Gesprächstermin mit der Berufsberaterin oder dem Berufsberater mit Fragen zur Berufswahl auseinanderzusetzen und für die Beratung erste Hinweise zum eigenen Stand in der Berufswahl zu geben. Ein Beratungstermin in der Agentur für Arbeit soll in der Regel erstmalig erst nach Rückgabe des Arbeitspaketes – Anmeldebogen und Beratungsbogen – erfolgen. Die Schule unterstützt, wenn notwendig, die Schülerinnen und Schüler beim Ausfüllen des Bogens.
Jede einzelne Schule und die Berufsberatung der Agentur für Arbeit legen vor Ort die konkreten Inhalte und Modalitäten der Zusammenarbeit in regionalen Kooperationsvereinbarungen fest. In diesen Kooperationsvereinbarungen sind folgende Inhalte verbindlich zu vereinbaren:
– Feste Ansprechpersonen
Namentliche Benennung einer festen Ansprechperson oder verantwortlichen Person auf Seiten der Schule (Berufs-/Studienorientierungskoordinatorin oder -koordinator) und auf Seiten der Agentur für Arbeit (Berufsberaterin oder Berufsberater).
– Aufgaben der Schule
Beispiele: In Klasse 9 wird ein 2- bis 3-wöchiges Betriebspraktikum durchgeführt. Die Schule ermöglicht allen Schülerinnen und Schülern der Klasse 9 die Teilnahme an Veranstaltungen mit Betrieben bzw. Vertretern der reg. Wirtschaft, ggf. gemeinsam mit Berufsberatung.
– Aufgaben der Berufsberatung
Art und Umfang der Angebote konkret festlegen. Beispiele: Eine Gruppenveranstaltung zur Berufs-/Studienorientierung in Klasse 9, regelmäßige Sprechstunden ab Klasse 9, ein BIZ-Besuch in Klasse 9
– Einbindung/Beteiligung der Eltern
Beispiel: gemeinsame Elternabende
– Organisation
Beispiele: Terminabsprachen, Räumlichkeiten, Medien, Festlegung von Arbeitsaufträgen
– Zusammenarbeit mit Dritten
Beispiele: Information, ggf. Beteiligung der Berufsberatung
– Kommunikation
Beispiele: Regelungen zum Informationsaustausch innerhalb der Schule, Informationsaustausch unter allen Beteiligten, regelmäßige Statements, gemeinsame Pressearbeit.
Die Kooperationsvereinbarungen als wichtige Grundlage der Zusammenarbeit leben u. a. durch regelmäßige Reflexion und Pflege. Sie werden mindestens jährlich zu Beginn des Schuljahres aktualisiert.
Zusätzlich zum Regelangebot der Berufs- und Studienorientierung können für Schülerinnen und Schüler der allgemein bildenden Schulen auch Maßnahmen der vertieften Berufsorientierung nach § 33 Satz 3 bis 5 SGB III durchgeführt werden.
4. Zusammenarbeit mit Hochschulen
Hochschulen stellen Informationen über Studiengänge und Studienangebote zur Verfügung und informieren über Neuerungen und Studienanforderungen. Hochschulen öffnen den Studienbetrieb für Schülerinnen und Schüler im Rahmen von Praktika, Schüleruniversitäten, Schnuppertagen, etc.
Schulen weisen Schülerinnen und Schüler auf die Angebote der Hochschulen hin und bereiten diese vor und nach.
Zusammenarbeit von Berufsberatung und Hochschule:
Beratungs- und Orientierungsarbeit für Studieninteressierte, für Studierende sowie Studienabsolventinnen und Studienabsolventen ist ein gemeinsames Handlungsfeld von Berufsberatung und Hochschule.
Die Berufsberatung kann das Angebot der Hochschulen durch Veranstaltungen der Berufs- und Studienorientierung, durch Sprechstunden sowie durch themenspezifische Vortragsveranstaltungen ergänzen. Sofern für Studieninteressierte mit Beeinträchtigungen und Behinderungen Unterstützungsangebote erforderlich sind, werden diese auch durch die BA gewährleistet.
5. Zusammenarbeit mit der Jugendsozialarbeit
Um den Anspruch junger Menschen auf Bildung und Erziehung im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) sichern zu helfen, fördert das Land bei Trägern der Jugendhilfe im Rahmen der Jugendsozialarbeit sozialpädagogische Beratung und Begleitung beim Übergang von der Schule in den Beruf.
Die angebotene Beratung und Begleitung wendet sich an „junge Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind“ (§ 13 KJHG ). Dabei handelt es sich um sogenannte Frühabgängerinnen und Frühabgänger, Schulabgängerinnen und Schulabgänger ohne Abschluss oder mit anderen Beeinträchtigungen. Mit der über die Arbeit in der Schule hinausgehenden intensiven pädagogischen Betreuung in Form von Gruppenarbeit und sozialpädagogischer Einzelfallhilfe unterstützen die Beratungsstellen junge Menschen, ihre vielfältigen Probleme zu bewältigen. Dazu gehört es, den von der Schule und der Berufsberatung angebahnten Berufsfindungsprozess zu begleiten und zu ergänzen. Bei Bedarf sind besondere Förderungsmaßnahmen für Mädchen und/oder junge Frauen anzubieten, insbesondere bei Migrationshintergrund.
Die Träger der Jugendhilfe und die Schulen informieren sich gegenseitig über Angebote für die Zielgruppe der benachteiligten Jugendlichen und streben so weit wie möglich gemeinsam getragene Angebote, vor allem der Prävention, an. Dies beinhaltet u. a. gemeinsam organisierte Beratungsprozesse und Informationsveranstaltungen. Soweit es sich um eigene Veranstaltungen der Jugendsozialhilfe handelt, weist die Schule Jugendliche auf die Angebote hin und unterstützt sie ggf. durch Bereitstellung von Schulräumen und die Genehmigung als Schulveranstaltung. Zu Veranstaltungen der Schule können zum Nutzen einzelner benachteiligter Jugendlicher (z. B. als Begleitung bei Schülerbetriebspraktika) Beratungskräfte der Jugendsozialarbeit hinzugezogen werden. Bei Bedarf sind spezielle Fördermaßnahmen für Mädchen und junge Frauen anzubieten, insbesondere bei Migrationshintergrund.
6. Schülerbetriebspraktikum
Schülerbetriebspraktika bieten die Möglichkeit, die Berufs- und Arbeitswelt unmittelbar kennen zu lernen und sich mit ihr auseinander zu setzen. Dadurch soll ein zeitgemäßes Verständnis der Arbeitswelt sowie technischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Zusammenhänge gefördert werden. Schülerbetriebspraktika können dazu beitragen, dass Schülerinnen und Schüler ihre Eignung für bestimmte Tätigkeiten zutreffender einschätzen, ihre Berufsvorstellungen vertiefen oder auch korrigieren können. Ein Schülerbetriebspraktikum kann den Zugang zu einem passenden Ausbildungsplatz erleichtern.
Um die Wirksamkeit der Schülerbetriebspraktika zu sichern, ist eine umfassende Vor- und Nachbereitung in der Schule unerlässlich. Welche Fächer und Fachlehrkräfte hierzu Beiträge leisten, legt die Schule fest. Zur Erweiterung des Berufswahlspektrums soll das Interesse von Mädchen an gewerblich-technischen und anderen frauenuntypischen Berufen gefördert werden; Jungen soll der Erwerb von Kenntnissen in sozialpädagogischen, pflegerischen und anderen männeruntypischen Berufen ermöglicht werden. Zur Betreuung während des Praktikums führen Lehrkräfte Besuche in den Praktikumsbetrieben im Rahmen des durch die Abwesenheit der Praktikanten freien Stundenvolumens durch.
Praktikumsdauer und -organisation
Insbesondere in Hauptschulen wird das Thema Berufsorientierung von der 5. Klasse an thematisiert. In der Hauptschule sind sowohl kurzfristige Praktika, das dreiwöchige Schülerbetriebspraktikum wie auch ein Langzeitpraktikum bis zu einem Jahr (höchstens einen Tag pro Woche) vorgesehen. Die verschiedenen Praxisphasen sind in einem pädagogischen Konzept im Zusammenhang darzustellen.
Für Schülerinnen und Schüler aller Schulformen der allgemein bildenden Schulen ist ein in der Regel zwei- bis dreiwöchiges Schülerbetriebspraktikum in den Klassen 9 oder 10 verbindlich. In Gymnasien kann die Verpflichtung zu einem Praktikum in der Sekundarstufe I entfallen, wenn in der Sekundarstufe II ein Praktikum durchgeführt wird. Die Entscheidung trifft die Schulkonferenz. Nach Entscheidung der Schulkonferenz kann ein zweites Praktikum von ein- bis dreiwöchiger Dauer durchgeführt werden. Das zweite Praktikum kann in besonderen Fällen als Langzeitpraktikum mit einem Praktikumstag pro Woche durchgeführt werden. Dieses zeitlich ausgedehnte Praktikum soll eine Hilfe für Jugendliche mit besonderen Schwierigkeiten beim Übergang in das Berufsleben sein. Die Klassenkonferenz berät und entscheidet, ob im Einzelfall von dem kombinierten Lern- und Praxisangebot eine nachhaltigere Wirkung als vom Lernangebot der Schule erwartet werden kann. Die Teilnahme an einem Langzeitpraktikum setzt eine Empfehlung der Klassenkonferenz sowie die Zustimmung der Schülerin oder des Schülers und der Erziehungsberechtigen voraus. Das Praktikum kann an die Stelle des Lernbereichs Arbeitslehre und des Wahlpflichtunterrichts treten. Die Kernstunden gemäß der Stundentafel sind einzuhalten.
Langzeitpraktika sollen so organisiert sein, dass möglichst flexibel auf individuelle Entwicklungen der Schülerinnen und Schüler reagiert werden kann und die Leistungsanforderungen für den Hauptschulabschluss erfüllt werden können. So soll es möglich bleiben, bei Bedarf den Praktikumsbetrieb zu wechseln oder das Praktikum zu beenden und wieder am regulären Unterricht teilzunehmen. Daher sollte am Praktikumstag als Alternative auch eine Teilnahme am Unterricht, z. B. in Arbeitslehre, organisatorisch ermöglicht werden. Ggf. sind dazu jahrgangsübergreifende Unterrichtsangebote z. B. in Form von berufsorientierendem Projektunterricht einzuplanen. Soweit Langzeitpraktika angeboten werden, sollen sie auch Jugendlichen offen stehen, die die Vollzeitschulpflicht bereits vor Erreichen der Klasse 10 beenden werden. Für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Übergang ins Arbeitsleben (z. B. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, Frühabgängerinnen und Frühabgänger, sozial benachteiligte Jugendliche) können Schülerbetriebspraktika auch in anderen Organisationsformen und zeitlich ausgedehnt durchgeführt werden.
Darüber hinaus sind auch weitere Kurzzeitpratika, sogenannte Schnupperpraktika, für einzelne Schülerinnen und Schüler bzw. Schülergruppen zulässig, sofern die Schulleitung diese als Schulveranstaltung im Rahmen des Schulprogramms anerkennt.
Auswahl der Praktikumsbetriebe
Praktikumsbetriebe sollen so gewählt werden, dass sie vom Wohnsitz aus zumutbar erreicht werden können. Falls das regionale Ausbildungsplatzangebot von Jugendlichen größere Mobilität verlangt, können auch Praktikumsplätze, die den Einzugsbereich der Schule überschreiten, genutzt werden. Voraussetzung ist, dass die schulische Betreuung sichergestellt werden kann. Bis zu einer Entfernung von 25 km ab der Schule trägt der Schulträger die Fahrkosten. Die für den Besuch weiter entfernt liegender Betriebe darüber hinaus entstehenden Kosten tragen die Erziehungsberechtigten, sofern von Schulträgerseite keine Kostenübernahme erfolgt.
Mit den Praktikumsbetrieben sind die organisatorische Durchführung des Praktikums und die während des Praktikums von den Schülerinnen und Schülern zu fertigenden Berichte und Dokumentationen rechtzeitig abzustimmen. Über die erforderliche Nachbereitung im Unterricht hinaus sollen Ergebnisse aus Praktika in der Sekundarstufe I und in der gymnasialen Oberstufe schriftlich dokumentiert werden. Sie können nach Festlegung durch die Schule in eine Facharbeit einfließen.
Rechtliche Absicherung
Während des Praktikums bleiben die Jugendlichen Schülerinnen und Schüler ihrer Schule. Sie sind nicht Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Praktikumsbetriebs und erhalten keine Vergütung. Sie unterliegen in dieser Zeit dem Weisungsrecht des Betriebspersonals. Schülerbetriebspraktika sind nur im Rahmen des Jugendarbeitsschutzgesetzes zulässig. Die Einhaltung der für den einzelnen Praktikumsbetrieb geltenden Vorschriften zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz obliegt dem jeweiligen Betrieb. Der Betrieb stellt fest, welche Arbeitsschutzanforderungen gelten und in welchen Betriebsbereichen die Praktikantinnen und Praktikanten nicht tätig werden dürfen. Die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz unterstützen die Durchführung von Betriebspraktika durch Merkblätter zum Arbeitsschutz, die den Schulen über die Beiräte Schule und Beruf zur Verfügung gestellt werden. Die Merkblätter sollen Lehrkräften, Schülerinnen und Schülern sowie Praktikumsbetrieben zur Vorbereitung und Information dienen.
Als Schülerveranstaltungen unterliegen Schülerbetriebspraktika im In- und Ausland der gesetzlichen Unfallversicherung. Falls eine Haftpflichtversicherung erforderlich ist, trägt der Schulträger die Kosten (§ 94 Abs. 1 SchulG – BASS 1 – 1).
Unterstützung bei der Organisation
Auf Anforderung unterstützen die Vorsitzenden der Beiräte Schule und Beruf die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz bei der Durchführung von Programmen zur Verbesserung des Arbeitsschutzes in Praktikumsbetrieben durch Übermittlung von Listen entsprechender Praktikumsbetriebe. Soweit aus gesetzlichen Gründen erforderlich, sind dem Betrieb Gesundheitszeugnisse vorzulegen. In Zweifelsfällen erteilen die Gesundheitsämter Auskunft, zu Fragen des Arbeitsschutzes die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz. Kosten für gesetzlich vorgeschriebene Gesundheitszeugnisse trägt der Schulträger.
Praktika im Ausland
Im grenznahen Raum unterliegen Praktika im Ausland denselben Bedingungen. Auslandspraktika können auch im Rahmen von Studienfahrten und internationalen Begegnungen in Ländern der Europäischen Union durchgeführt werden. Sie dienen als Teil schulischer Ausbildung insbesondere folgenden Zielen:
– Erweiterung der Kompetenz bezogen auf berufliche Tätigkeiten in international arbeitenden Unternehmen,
– Erweiterung der allgemeinen und berufsbezogenen fremdsprachlichen Kompetenz in der fremdsprachlichen Praxis,
– Erfahrung der ökonomischen, technologischen, sozialen und kulturellen Lebensbedingungen des Ziellandes,
– Absicherung von Berufsentscheidungen auch unter Einbeziehung realer Chancen, die der europäische Binnenmarkt jungen Menschen bietet.
Praktika im Ausland finden in Kooperation mit geeigneten Partnerorganisationen (Partnerschule, Kammern, Verbände usw.) statt. Soweit möglich, sollten sie im grenznahen Raum durchgeführt werden. Die Betreuung bei Auslandpraktika kann auch durch Lehrkräfte der Partnerschule oder im Rahmen von bilateralen Vereinbarungen sichergestellt werden. Betriebspraktika für Berufsschülerinnen und Berufsschüler bedürfen des Einverständnisses der Ausbildungsbetriebe.
7. Berufsorientierung in der gymnasialen Oberstufe
Jede Schule mit gymnasialer Oberstufe entwickelt in Zusammenarbeit mit der Berufsberatung und ortsnahen Hochschulen ein Konzept zur Berufs- bzw. Studienorientierung. Dabei berücksichtigt sie den in der Sekundar-stufe I begonnenen Prozess. Die Angebote in der Sekundarstufe I und gymnasialen Oberstufe sollten zeitlich gestaffelt sein. Das Konzept soll Elemente der Studien- und Berufsberatung verknüpfen wie z. B.:
– studienorientierende und berufskundliche Themenangebote in einzelnen Schulfächern, die auch die Erfahrungen der Schülerinnen und Schüler aus außerunterichtlichen Veranstaltungen zum Thema aufgreifen,
– fachübergreifende Koordination entsprechender Themen im Unterricht oder in Projekten,
– ergänzende Veranstaltungen wie Seminartage oder -wochen,
–
Kooperationen mit Hochschulen
–
Schnupperstudium, Schülerlabore, Juniorstudium, Sommeruniversitäten
–
Infotage an Hochschulen
–
Veranstaltungen (u. a. für Mädchen bzw. Frauen) zur Einführung in spezielle Studienfächer, z. B. in Naturwissenschaften und Technik sowie Ingenieurwissenschaften
– Praxiseinblicke (Betriebserkundungen, Betriebspraktika, Hochschulpraktika),
– Schülerbetriebspraktika in Berufskollegs z. B. zum Kennenlernen von Lehrämtern mit beruflichen Fachrichtungen,
– Kontakte mit Berufspraktikerinnen und Berufspraktikern,
– Kooperation mit der Berufsberatung der Agentur für Arbeit und den Studienberatungen der Hochschulen,
– Nutzung von Beratungs- und Informationsangeboten der Berufsberatung unter Einbeziehung der von ihr in Zusammenarbeit mit den Hochschulen bereitgestellten Angebote,
– Angebote der Fortbildung der mit Berufs- bzw. Studienorientierung befassten Lehrerinnen und Lehrern (s. Nr. 9).
8. Besondere Maßnahmen am Ende der Pflichtschulzeit
Zu Beginn des 10. Pflichtschuljahres bzw. 11. Pflichtschuljahres in den entsprechenden Förderschulen oder des Schuljahres, an dessen Ende die Jugendlichen in eine Ausbildung oder einen Beruf übergehen möchten, richten sich die Maßnahmen der Schule am Ziel eines erfolgreichen Übergangs aus.
Dazu gehören:
– Hilfen für Bewerbungsverfahren,
– Wiederholung von Unterrichtsinhalten im Bereich von Basisqualifikationen,
– Hinweise auf regionale Stellenangebote,
– schulische Unterstützung von mobilitätsfördernden Maßnahmen,
– Anbahnung besonderer Beratungsangebote für Jugendliche, die noch nicht vermittelt sind.
Die Schule sollte jederzeit einen Überblick über den Stand der Vermittlung ihrer Schülerinnen und Schüler, die einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz suchen, haben. Bei sich abzeichnenden Problemen sollte sie mit ihren Kooperationspartnern unterstützende Programme vereinbaren.
Wünschenswert ist es darüber hinaus, dass die Schule mit den Schulabgängerinnen und Schulabgängern auch in der ersten Zeit nach Verlassen der Schule soweit Kontakt hält, dass bei individuellen Schwierigkeiten externe Hilfsangebote vermittelt werden können.
9. Berufs- und Studienorientierung am Berufskolleg
9.1 Zusammenarbeit zwischen allgemein bildenden Schulen und dem Berufskolleg
Die Zusammenarbeit zwischen allgemein bildenden Schulen und Berufskollegs in Fragen der Berufsorientierung ist eine Pflichtaufgabe. Sie umfasst gegenseitige Information über fachliche und pädagogische Fragen, wechselseitige Beteiligung bei schulischen Veranstaltungen sowie den Austausch von Lehrkräften für einzelne Unterrichtsvorhaben. Dadurch sollen insbesondere
– die fachlichen und überfachlichen Anforderungen der allgemein bildenden Schulen und der Berufskollegs besser aufeinander abgestimmt werden,
– die Übergänge in Ausbildung und in vollzeitschulische Bildungsgänge am Berufskolleg erleichtert werden,
– Informationen über ortsspezifische Bildungsangebote und neue Entwicklungen in Bildungsgängen und Berufsfeldern verbessert werden.
Alle zur Erreichung dieser Ziele notwendigen Vereinbarungen werden einvernehmlich zwischen den beteiligten Schulen, ggf. unter Beteiligung der Schulkonferenzen, festgelegt und soweit erforderlich von der Schulleiterin oder dem Schulleiter genehmigt.
9. 2 Zusammenarbeit von Berufsberatung und Berufskolleg
An den Berufskollegs stellen sich die Unterstützungsbedarfe von Schülerinnen und Schülern im Hinblick auf die Berufs- bzw. Studienorientierung je nach Bildungsgang sehr unterschiedlich dar.
In den berufsvorbereitenden Bildungsgängen geht es darum, den Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit einer beruflichen Ausbildung zu eröffnen. Aufgabe ist es hier, ihnen eine realistische Einschätzung der Einmündungsmöglichkeiten in den Ausbildungsmarkt (ggf. Arbeitsmarkt) zu vermitteln und sie bei der Realisierung dieser Möglichkeiten zu unterstützen.
In den Bildungsgängen der Berufsfachschulen und beruflichen Gymnasien liegt der Fokus der Beratung auf der Information über den Arbeitsmarkt sowie über die Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung und ggf. eines Studiums (vgl. hierzu auch Abschnitt 7).
Die Auszubildenden in den Fachklassen des dualen Systems haben ihre Berufswahlentscheidung bereits gefällt. Die gemeinsamen Bemühungen von Berufskolleg und Berufsberatung sind hier auf die Sicherung des Ausbildungserfolges gerichtet,
(Siehe RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung „Richtlinien für die Zusammenarbeit von Berufskollegs mit der Agentur für Arbeit/Berufsberatung zur Förderung von leistungsschwächeren und benachteiligten Schülerinnen und Schülern“ vom 15. 7. 1993 (BASS 12 – 21 Nr. 7), zuletzt geändert durch Runderlass vom 23. 8. 2007 (ABl. NRW. S. 514).
Die konkrete Zusammenarbeit eines Berufskollegs und der Berufsberatung wird in einer regionalen Kooperationsvereinbarung (analog Abschnitt 3.3) festgelegt, in der das differenzierte Angebot an Bildungsgängen in den Berufskollegs berücksichtigt wird. Besonderes Augenmerk gilt den Schülerinnen und Schülern, die ihre Berufs- und Studienwahlentscheidung noch nicht getroffen haben bzw. durch ihre persönliche Behinderungs- oder Beeinträchtigungssituation besonders benachteiligt sind.
Berufsberatung und Berufskolleg benennen je eine feste Ansprechperson für die Koordination der Zusammenarbeit (siehe Nr. 2 des RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung „Richtlinien für die Zusammenarbeit von Berufskollegs mit der Agentur für Arbeit/Berufsberatung zur Förderung von leistungsschwächeren und benachteiligten Schülerinnen und Schülern“ vom vom 15. 7. 1993 (BASS 12 – 21 Nr. 7), zuletzt geändert durch Runderlass vom 23. 8. 2007 (ABl. NRW. S. 514).
10. Berufsorientierung im Weiterbildungskolleg
Weiterbildungskollegs können im Bildungsgang der Abendrealschule den Erlass sinngemäß anwenden, soweit dies im Rahmen der Stundentafel möglich und mit ihren organisatorischen Bedingungen vereinbar ist.
11. Besondere Hinweise zur Berufsorientierung
bei sonderpädagogischer Förderung
Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden in Nordrhein-Westfalen an unterschiedlichen Lernorten gefördert:
Dies können im allgemein bildenden Bereich allgemeine Schulen (Gemeinsamer Unterricht; Integrative Lerngruppen), Förderschulen mit unterschiedlichen Förderschwerpunkten oder auch Schulen für Kranke sein. Für den berufsbildenden Bereich sind dies sonderpädagogische Förderklassen an allgemeinen Berufskollegs oder Förderberufskollegs.
Die Instrumente der Berufsberatung stehen diesen Schülerinnen und Schülern an jedem Förderort zur Verfügung.
Die Berufsorientierung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf erfordert frühzeitige Aufmerksamkeit. Hier gilt es in besonderem Maße, die Anschlussfähigkeit beim Übergang von der Schule in den Beruf den heterogenen Lernbedingungen und Kompetenzen dieser Schülergruppe anzupassen.
Frühzeitige Formen von Vernetzung und Austausch zwischen den verschiedenen am Prozess beteiligten Partnern benötigen eine systematische und abgestimmte Vorgehensweise bei der Berufsorientierung dieser Schülerinnen und Schüler. Sie ist förderbedarfsspezifisch und schulformabhängig auf die jeweiligen individuellen Bedürfnisse und Ausgangslagen auszurichten. Viele Schulen haben bereits für den Aufgabenbereich „Übergang von der Schule in den Beruf“ standortbezogene Konzepte erarbeitet, die eine verlässliche Form der Übergangsgestaltung ermöglichen.
Die Gestaltung der Schülerbetriebspraktika kann bei Bedarf den schulischen, regionalen und zeitlichen Erfordernissen flexibel angepasst werden. Die Dokumentation der Schülerbetriebspraktika soll in strukturierter Form erfolgen – wie beispielsweise in der „Jobmappe-NRW“ – exemplarisch dargestellt. Die Praxis einiger Förderschulen, sich untereinander abzustimmen, um in der Region eine einheitliche Form der Organisation und Dokumentation des Übergangsmangements zu praktizieren, ist empfehlenswert.
Hierzu ist es auch sinnvoll, die Angebote z. B. der Integrationsfachdienste zu nutzen, um die Schülerinnen und Schüler zu befähigen, aktiv am Prozess der Berufsfindung mitzuarbeiten. Die Schule in ihrer Funktion als Schnittstelle zwischen Elternhaus und Beruf kann auf diese Weise aktuelle Angebote außerschulischer Fördermaßnahmen konkret in die Beratung der Schülerinnen und Schüler sowie ihrer Erziehungsberechtigen einbeziehen, so dass persönliche Zukunftsplanung und berufliche Perspektiven passgenau aufeinander abgestimmt werden.
Beratungen der professionellen Partner (z. B. Jugendhilfe, Agentur für Arbeit/ARGE, Integrationsfachdienste, die verschiedenen Kammern, Partner aus der Wirtschaft) sollen auch auf entsprechende spezielle Berufsfelder und mögliche berufliche neue Einsatzgebiete hinweisen und frühzeitig die erforderlichen schulischen und außerschulischen Unterstützungsmaßnahmen initiieren.
Unterstützung durch die Agentur für Arbeit:
Seitens der Agentur für Arbeit wird die Berufsorientierung und Berufsberatung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf von speziellen Beratungsfachkräften, den Reha-Beraterinnen und Reha-Beratern, wahrgenommen. Für die Zusammenarbeit von Schule und Reha-Beratung gilt Abschnitt 3.3 entsprechend.
Der besondere Unterstützungsbedarf dieser Schülerinnen und Schüler erfordert jedoch eine besonders enge Zusammenarbeit von Schule, Agentur für Arbeit und Eltern.
Daher erweitert die Reha-Beratung der Arbeitsagentur ihr Angebot und bietet anstelle des Mindestangebotes in Abschnitt 3.3 eine Berufsorientierungsveranstaltung und eine Elternveranstaltung pro Abgangsklasse sowie zwei Einzelberatungen pro Schülerin oder Schüler an. Die evtl. entstehenden Kosten trägt die BA im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (z. B. Gebärdendolmetscherin oder -dolmetscher).
Zur Vorbereitung der Einzelberatung gibt die Berufsberatung im Rahmen der ersten Berufsorientierungsveranstaltung in der Schule ein sogenanntes „Arbeitspaket“ (vorwiegend aus Anmeldebogen und Gesamtbeurteilungsbogen) aus. Es dient der Optimierung und Intensivierung der Beratung, Förderung und Betreuung dieser Jugendlichen und erfordert die aktive Einbeziehung der verantwortlichen Lehrkräfte, der Eltern und der Schülerinnen und Schüler. Die Schule unterstützt diesen Prozess inhaltlich durch Kommunikation im Unterricht und ggf. in Elternveranstaltungen und logistisch durch Bündelung und zeitnahe Rückgabe der Unterlagen des Arbeitspaketes an die Reha-Beratung, damit von dort dann die passgenaue Einzelberatung und Unterstützung der Schülerinnen und Schüler geschehen kann.
12. Qualifizierung der Lehrkräfte durch Fortbildung
Die Planung und Realisierung eines schul- und standortbezogenen Konzeptes der Berufs- und Studienorientierung ist eine Aufgabe aller Lehrerinnen und Lehrer der Schulen der Sekundarstufen I und II. Kenntnisse über berufliche Strukturen, Ausbildungs- und Studienmöglichkeiten, über das Beschäftigungssystem selbst sowie über die Bedingungen, die sich aus den strukturellen Veränderungen der Wirtschafts- und Arbeitswelt ergeben, sind eine Voraussetzung für eine qualifizierte Bearbeitung der Probleme, die Schülerinnen und Schüler beim Einstieg in das Berufsleben erwarten.
Um Lehrerinnen und Lehrer auf diese Aufgaben vorzubereiten, soll Fortbildung auch – soweit möglich – unter Mitwirkung von Fachkräften der Arbeitsverwaltung und der Jugendhilfe sowie der Wirtschaft angeboten werden.
Ziel und Inhalt von Fortbildungsangeboten ist es, Lehrkräfte zu befähigen, in ihrer Schule ein auf die Situation ihrer Schülerinnen und Schüler bezogenes Curriculum der Berufs- und Studienorientierung zu entwickeln. Dazu gehören die Information und die Auseinandersetzung mit Modellen systematischer Berufsorientierung, die sich in der Praxis bewährt haben. Weiterhin soll in Fortbildungsveranstaltungen die Möglichkeit geboten werden, Erwartungen und Ansprüche der Wirtschafts- und Arbeitswelt zu verdeutlichen und schulische Anforderungen so auszurichten, dass Schulabgängerinnen und Schulabgänger in Ausbildung, Studium und Beruf bestehen können.
Die Schulen sind aufgerufen, im Rahmen ihrer Fortbildungsplanung Fragen der Berufs- und Studienorientierung zu berücksichtigen. Es empfiehlt sich, in schulinterne Fortbildungsmaßnahmen neben Moderatorinnen und Moderatoren der staatlichen Lehrerfortbildung und Fachkräften der Arbeitsverwaltung nach Möglichkeit auch Vertreterinnen und Vertreter der örtlichen Wirtschaft einzubeziehen.
13. Qualifizierung der Lehrkräfte durch Lehrerbetriebspraktika
Um Lehrkräften der Sekundarstufen I und II die Möglichkeit zu geben, außerhalb ihres üblichen Tätigkeitsfeldes die Wirtschafts- und Arbeitswelt und ihre allgemeinen Zusammenhänge durch eigene Mitarbeit in Betrieben kennen zu lernen, sollen verstärkt Lehrerbetriebspraktika durchgeführt werden. Dadurch sollen Lehrkräfte ihre Beratungskompetenz erhöhen und Erfahrungen sammeln zur Auflösung von Rollenstereotypen in frauen- und männertypischen Berufen.
Lehrerbetriebspraktika werden in der Eigenverantwortung der Schule durchgeführt; sie werden von der Schulleiterin oder dem Schulleiter genehmigt. Bei Bedarf berät die zuständige Schulaufsicht die Schulen.
Lehrerbetriebspraktika sollen für Lehrkräfte allgemein bildender Schulen bis zu zwei, für Lehrkräfte am Berufskolleg bis zu vier Wochen dauern.
Es ist anzustreben, dass in Absprache mit der örtlichen Wirtschaft im Rahmen von Lehrerbetriebspraktika ein Personalaustausch zwischen Lehrkräften und mit der betrieblichen Ausbildung befassten Personen erfolgt. In diesem Fall übernehmen die am Austausch Beteiligten jeweils Aufgaben in Schule bzw. Betrieb, die ihren Fähigkeiten entsprechen.
Lehrerbetriebspraktika sind dienstliche Veranstaltungen. Der Dienstherr übernimmt den Dienstunfallschutz, sofern nicht eine betriebliche Versicherung eintritt. Mittel für Reisekosten für die Fahrt vom Wohnort zum Betrieb stehen nicht zur Verfügung. Den Lehrkräften sollten deshalb höchstens vergleichbare Kosten wie beim Weg zu ihrer Schule entstehen.
14. Abstimmung, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Der Runderlass ist mit der der Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen der Bundesagentur für Arbeit abgestimmt und tritt mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung in Kraft. Der Runderlass vom 23. 9. 1999 (BASS 12 – 21 Nr. 1) tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
ABl. NRW. 12/07 S. 708