Zu BASS 12 – 51 Nr. 3
13 – 41 Nr. 2.1
Zweites Gesetz
zur Straffung der Behördenstruktur
in Nordrhein-Westfalen
Vom 30. Oktober 2007
(GV. NRW. 2007 S. 482)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Zweites Gesetz
zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen
(Auszug)
Artikel 14
Die Verordnung über die Zulassung der regelmäßigen Datenübermittlung von Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen (Meldedatenübermittlungsverordnung NRW – MeldDÜV NRW) vom 16. September 1997 (GV. NRW. S. 366), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Juli 2003 (GV. NRW. S. 413), wird wie folgt geändert:
§ 13 wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden die Wörter „an die Versorgungsverwaltung“ ersetzt durch die Wörter „zu Zwecken des Sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts“.
2. Absatz 1 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Meldebehörden dürfen der Bezirksregierung Münster und den Landschaftsverbänden zur Feststellung des Fortbestehens einer Leistungsberechtigung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklären – Soziales Entschädigungsrecht –, sowie zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch – Schwerbehindertenrecht – nach Speicherung eines Sterbefalles im Melderegister die folgenden Daten des verstorbenen Einwohners übermitteln:“
3. In Absatz 2 werden die Wörter „der Versorgungsverwaltung“ ersetzt durch die Wörter „der Bezirksregierung Münster und den Landschaftsverbänden“.
Artikel 20
Die Verordnung über die Sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung gemäß § 52 SchulG – AO-SF) vom 29. April 2005 (GV. NRW. S. 538, ber. S. 625), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. Januar 2007 (GV. NRW. S. 83), wird wie folgt geändert:
In § 10 Abs. 2 werden die Wörter „der Versorgungsämter“ gestrichen.
Artikel 27
Inkrafttreten
Die Artikel 2 bis 8 und 10 bis 26 treten am 1. Januar 2008 in Kraft. Artikel 9 tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft.
ABl. NRW. 12/07 S. 712