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    Mit nachstehender Verordnung wird eine EU-Richtlinie zur Gleichstellung von Abschlüssen im erzieherischen Bereich umgesetzt.

    Zu BASS 13 – 33 Nr. 1.1

    Verordnung zur Änderung der Verordnung
    über die Ausbildung und Prüfung
    in den Bildungsgängen des Berufskollegs
    (APO-BK)

    Vom 8. Dezember 2007

    (GV. NRW. S. 727)

    Aufgrund des § 52 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW – SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Personalvertretungsrechts und schulrechtlicher Vorschriften vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 394), wird mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet:

    Artikel 1

    Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (APO-BK) vom 26. Mai 1999 (GV. NRW. S. 240; ber. 2000 S. 563 und 2001 S. 766), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juni 2007 (GV. NRW. S. 288), wird wie folgt geändert:

    § 36 a (Europaklausel) der Anlage E erhält folgende Fassung:

    „§ 36 a
    Europaklausel

    Den Abschlüssen als „Staatlich anerkannte Erzieherin/Staatlich anerkannter Erzieher“ und „Staatlich anerkannte Heilpädagogin/Staatlich anerkannter Heilpädagoge“ stehen die ihnen entsprechenden Abschlüsse gleich, die von Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in einem Mitgliedsstaat oder Vertragsstaat mit einem Ausbildungsnachweis im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L  255 S. 22) erworben wurden.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.1)

    1) Die Verordnung ist am 29. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 727) in Kraft getreten.

     

    ABl. NRW. 1/08 S. 37

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