Neufassung der VVzFESchVO Im Anschluss an die 1. Änderungsverordnung zur FESchVO vom 8. Oktober 2007 (ABl. NRW. 11/07 S. 650) sind auch die Verwaltungsvorschriften – VVzFESchVO – an das geänderte Schulgesetz, insbesondere zur geänderten Refinanzierung des Waldorf-Bildungsganges in den Sekundarstufen I und II sowie an die neuen tarifrechtlichen Regelungen des TV-L und die geänderte DIN 277 angepasst worden. In Nr. 5.1 ist die 410,- EUR-Wertgrenze für in die Sachkostenpauschale einzustellende geringwertige Wirtschaftsgüter durch die Wertgrenze der VV-HS (bis zu 5.000,- EUR im Einzelfall) ersetzt worden. Die Neuregelung soll verwaltungsvereinfachende Klarheit bei der Prüfung der Sachkostenpauschale schaffen. Soweit die Neufassung des Runderlasses „Schulaufsicht über Ersatzschulen“ (ABl. NRW. 11/07 S. 646) Regelungen der VVzFESchVO dorthin übernommen hat, wurden die Passagen hier gestrichen. Daneben gibt es eine Vielzahl von durch die FESchVO vorgegebenen punktuellen Änderungen der Verwaltungsbestimmungen, insbesondere durch klarstellende „Leitlinien“ für die Bezirksregierungen zur ortsüblich angemessenen Mietbezuschussung nach Streichung der Regelvermutung in der Verordnung. |
Zu BASS 11 – 03 Nr. 7.2
Verwaltungsvorschriften
zur Ausführung
der Ersatzschulfinanzierungsverordnung
(VVzFESchVO)
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 7. 1. 2008 – 224.2.02.08/4-60466/07
1.1 (zu § 1 Abs. 1)
1.1.1 Der Anspruch auf Zuschüsse des Landes zu den refinanzierungsfähigen Ausgaben i.S.d. § 105 Abs. 2 SchulG (BASS 1 – 1) bestimmt sich nach dem Schulprinzip, d. h. Rechte und Pflichten beziehen sich auf die jeweilige einzelne Ersatzschule. Ausnahmen im Sinne eines Schulträgerprinzips werden innerhalb des Bezirks einer oberen Schulaufsichtsbehörde auch schulformübergreifend zugelassen
a) für die Bewirtschaftung der Beförderungsstellen
b) für die Bewirtschaftung der Personalbedarfspauschale und der Personalnebenkostenpauschale (§ 107 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 SchulG)
mit der Maßgabe, dass nach Entscheidung des Schulträgers der für eine bestimmte Schule zusätzlich benötigte, aber nicht mehr verfügbare Stellen- / Mittelbedarf betragsmäßig zu Lasten einer anderen Schule desselben Schulträgers in der Jahresrechnung als Ausgabe verbucht und die Inanspruchnahme listenmäßig nachgewie-sen wird.
Eine besoldungsgruppenübergreifende Bewirtschaftung der Beförderungsstellen wird nicht zugelassen.
1.1.2 Träger von Ersatzschulen erhalten nach Maßgabe des Haushalts sonstige Zuwendungen außerhalb der Ersatzschulfinanzierung nach den §§ 105 ff. SchulG grundsätzlich für die gleichen Zwecke und in gleicher Höhe wie öffentliche Schulen.
1.1.3 Die Landeszuschüsse dienen gemäß § 105 Abs.1 und 2 SchulG der Sicherung der wirtschaftlichen Stellung der Lehrerinnen und Lehrer und der unterrichtlichen Leistungsfähigkeit der Ersatzschule, die hinter vergleichbaren öffentlichen Schulen nicht zurückstehen darf (Artikel 7 Abs. 4 GG - BASS 0 – 1). Refinanzierbar sind daher nur solche Kosten, die im Rahmen der unterrichtlichen Leistungsgewährung der Schule oder der internen Schulverwaltung zur Aufrechterhaltung des Unterrichtsbetriebs geleistet werden. Alle anderen Ausgaben sind als trägerbezogener Aufwand nicht refinanzierbar (Unternehmerrisiko).
Dies gilt insbesondere für Aufwendungen, die allein der Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Ersatzschulträgers dienen (z. B. gem. § 113 Abs. 3 SchulG und § 6 Abs. 2 FESchVO – BASS 11 – 03 Nr. 7.1, geändert durch VO v. 8. Oktober 2007 - ABl. NRW. S. 650).
1.2 (zu § 1 Abs. 2)
1.2.1 Landeszuschüsse werden nur gewährt, wenn ein Zuschussbedarf besteht. Folglich scheidet eine Bezuschussung nach dem Defizitdeckungsprinzip (§ 106 Abs. 1 SchulG) aus, wenn die Erzielung von Gewinnen beabsichtigt ist.
Der Schulträger ist grundsätzlich verpflichtet, die Gemeinnützigkeit nach § 1 Abs. 2 in geeigneter Weise nachzuweisen. Ist der Ersatzschulträger eine juristische Person, kann der Nachweis der Gemeinnützigkeit des Schulträgers auch durch Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes geführt werden. Gemeinnützig sind ohne Nachweispflicht kirchliche Rechtsträger sowie Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.
1.2.2 In der Finanzhilfe des Landes ist der Ersatz des den Ersatzschulen entstehenden Ausfalls an Schulgeld (Artikel 9 Abs. 2 Satz 3 LV – BASS 0 – 2) enthalten.
1.3 (zu § 1 Abs. 3)
1.3.1 Für die Bewilligung, Auszahlung, Abrechnung und Prüfung gelten die einschlägigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, soweit die §§ 105 ff. SchulG keine hiervon abweichenden Bestimmungen treffen. Bei Bündelschulen im Sinne des § 105 Abs. 4 SchulG ist zu differenzieren zwischen Schulen verschiedener Schulformen / Bil-dungsgänge, die nach Entscheidung des Schulträgers als organisatorische oder wirtschaftliche Einheit i. S. d. § 1 Abs. 2 ESchVO geführt werden und solchen Schulen, die sich in der Gesamtschau als wirtschaftliche Einheit am selben Schulstandort darstellen. Soweit Schulen faktisch – ganz oder teilweise – als wirtschaftliche Einheit i. S. d. § 105 Abs. 4 SchulG anzusehen sind, werden die jeweiligen Kostenpauschalen auch nur einmal gewährt. Bei Vorlage getrennter Jahresrechnungen erfolgt insoweit eine bedarfsgerechte Quotelung nach Schülerzahl bzw. Fläche.
1.3.2 Einnahmen des Schulträgers sind die nach der Schulgenehmigung mit dem Betrieb der Ersatzschule in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Einnahmen, die dem Schulträger im Haushaltsjahr zu den laufenden Schulkosten außer den Landeszuschüssen zufließen.
Wird Schulgeld i. S. der Nr. 3 des Runderlasses „Schulaufsicht über Ersatzschulen“ (ABl. NRW. 11/07 S. 646) erhoben, ist dieses als Einnahme zu behandeln und bei der Bemessung der Höhe des Landeszuschusses gemäß § 106 Abs. 1 SchulG zu berücksichtigen.
Zweckgebundene Zuwendungen Dritter zur Aufbringung der Eigenleistung sind in die Jahresrechnung als Einnahmen einzustellen und auf die vom Schulträger zu erbringende Eigenleistung anzurechnen. In Abgrenzung zum Schulgeld zählen hierzu nach § 1 Abs. 4 auch die auf freiwilliger Basis erbrachten Zuwendungen der eine Schule tragenden Eltern, z. B. über einen Träger- oder Förderverein, oder der Lehrerinnen und Lehrer als Mitglieder des Schulträgers, die durch freiwillige Gehaltsverzichte einen Beitrag zur Aufbringung der Eigenleistung ermöglichen (BVerfGE 90, 107 ff.).
Zweckgebundene Zuwendungen Dritter, die auf freiwilliger Basis weder zu den berücksichtigungsfähigen laufenden Schulkosten noch zur Aufbringung der Eigenleistung gewährt werden, sind im Haushalt nicht nachzuweisen.
1.3.3 Werden Schulräume und Schuleinrichtungen für üblicherweise entgeltpflichtige außerschulische Veranstaltungen zur Verfügung gestellt, so dürfen die dadurch verursachten Mehraufwendungen im Haushalt der Ersatzschule nur veranschlagt werden, wenn ein diese zusätzlichen Ausgaben übersteigender Erlös zur Hälfte als Einnahme in den Haushaltsplan der Schule eingesetzt wird.
1.3.4 Den Ersatzschulträgern wird empfohlen, für Lieferungen und Leistungen oder Projekte, die überwiegend aus Landesmitteln bezahlt werden, die für öffentliche Auftraggeber vorgeschriebenen Vergabeverfahren nach den Vergabevorschriften des Landes (VOL, VOB, VOF) durchzuführen. Die Ausgaben dürfen im Haushalt der Ersatzschule nur in der Höhe des wirtschaftlichsten Angebots veranschlagt werden.
2.1 (zu § 2 Abs. 1)
Nicht unter die Pauschalierung fallen gem. § 106 Abs. 2 Nr. 2 b SchulG solche Sachkosten des Titels 526 01, die durch Gerichtsverfahren verursacht werden, die der Ersatzschulträger im Interesse des Landes führt sowie die Kosten der durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen der Schülerinnen und Schüler.
Nicht in Anspruch genommene Mittel der Kostenpauschalen können einerseits zur Aufstockung der Personalkostenpauschalen (§ 107 Abs. 3 und 4 SchulG) oder andererseits zur Verstärkung der Sachkostenpauschalen (§ 108 Abs. 1 bis 3 SchulG) genutzt werden. In der Jahresrechnung (§ 113 Abs. 2 SchulG, § 10 Abs. 1 FESchVO) sind die Mittelzuflüsse oder Mittelabflüsse nachzuweisen.
2.2 (zu § 2 Abs. 2)
Die Pauschalierung dient der Verwaltungsvereinfachung; ein Wahlrecht im Sinne einer Spitzabrechnung besteht nicht.
2.3 (zu § 2 Abs. 3)
Die Voraussetzungen für die Erstattung von Schülerfahrkosten beim Besuch einer Ersatzschule sind gemäß § 97 Abs. 4 Nr. 5 SchulG in § 17 SchfkVO (BASS 11 – 04 Nr. 3.1) geregelt.
Danach werden bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen i. d. R. die vom Ersatzschulträger übernommenen Schülerfahrkosten bis zu der Höhe refinanziert, die beim Besuch der nächstgelegenen (öffentlichen) Schule derselben Schulform anfallen würde. Ausgenommen hiervon sind Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die eine private Förderschule besuchen; hier bleiben entsprechende öffentliche Förderschulen außer Betracht (§ 17 Abs. 1 Satz 2 SchfkVO).
Abweichend hiervon gilt jedoch die tatsächlich besuchte Ersatzschule dann als nächstgelegene Schule, wenn der Ersatzschulträger von allen insoweit dem Grunde nach anspruchsberechtigten Fahrschülerinnen und Fahrschülern, für die kein Schülerspezialverkehr eingerichtet ist, einen pauschalierten Eigenanteil in Höhe des Höchstbetrags für den Eigenanteil beim Schülerticket gemäß § 2 Abs. 3 SchfkVO erhebt (Umlagemodell). Der Ersatzschulträger kann vom Umlagemodell nur dann Gebrauch machen, wenn für den Schulweg keine Schülerzeitkarte gemäß § 2 Abs. 3 SchfkVO gegen Entrichtung des dort vorgesehenen Eigenanteils zur Verfügung gestellt werden kann.
Die Einnahmen aus dem Umlagemodell sind im Musterhaushalt (Anlage 1 zur FESchVO) bei Titel 282 30 nachzuweisen (siehe zur Handhabung des Umlagemodells nach § 17 Abs. 2 SchfkVO n.v. RdErl. vom 13. 9. 2005 – 226.2.02.06.04.01-32227/05 –).
2.4 (zu § 2 Abs.4)
Die Entscheidung nach § 2 Abs. 4 FESchVO richtet sich nach dem RdErl. über die Ermäßigung der Eigenleistung vom 14. 9. 2005 in der jeweils geltenden Fassung (BASS 11 – 03 Nr. 4).
2.5 (zu § 2 Abs. 5)
2.5.1 Eine über § 106 Abs. 2 und Abs. 3 SchulG hinausgehende Bezuschussung des Personal- und Sachaufwands ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Anerkennung eines besonderen pädagogischen oder eines besonderen öffentlichen Interesses setzt daher ein begründetes Interesse der Allgemeinheit an besonderen Unterrichtsangeboten der Ersatzschule und eine Ermessensentscheidung der oberen Schulaufsichtsbehörde voraus.
Besonders gelagerte Fälle i. S. des § 106 Abs. 10 SchulG kommen in Betracht, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls zusätzliche Personal- und/oder Sachbedarfe an einer Ersatzschule entstehen, die als herausgehobene Sondertatbestände bei vergleichbaren öffentlichen Schulen ebenfalls anerkannt und finanziert werden. Entsprechend gilt dies für die Anerkennung größeren Schulraumbedarfs einschließlich der damit verbundenen Folgekosten sowie bei Vorliegen sonstiger außergewöhnlicher baulicher Erfordernisse. Hierzu können ferner Mehrbedarfe für besondere Unterrichts- und Förderangebote (z. B. bilinguale Schulen), Schul- und Modellversuche sowie spezielle Entwicklungsvorhaben zählen.
Über die Personalbedarfspauschale des § 107 Abs. 3 Nr. 1 SchulG hinaus können hiernach auch zusätzliche Mittel für Vertretungsaufgaben bei Schulen mit massivem Unterrichtsausfall und für besondere Förderaufgaben vergleichbar den für öffentliche Schulen in Kapitel 05 300 – Schulen allgemein – zu Titel 422 01 getroffenen Bewirtschaftungsvorgaben bewilligt werden. Näheres regelt der jährliche Bewirtschaftungserlass.
Überschreitet die zusätzliche Schülerzahl nach dem Stichtag der amtlichen Schulstatistik (Nr. 3.1.1) im Laufe des Schuljahres den Umfang einer weiteren Klasse, kann dies für diese Monate als Zusatzbedarf nach § 106 Abs. 10 SchulG berücksichtigt werden.
Die Ermessensentscheidung der oberen Schulaufsichtsbehörde setzt voraus, dass Zusatzbeihilfen vor dem Hintergrund der (Teil-) Pauschalierung als Steuerungselement zur Herstellung der Einzelfallgerechtigkeit erforderlich sind. Dies hat der Schulträger zu belegen. Die Ermessensentscheidung hat sich dem Grunde und der Höhe nach an der Anerkennungspraxis für Sonderbedarfe vergleichbarer öffentlicher Schulen zu orientieren.
2.5.2 Eine unbefristete Anerkennung ist in den in § 106 Abs. 10 SchulG genannten Fällen zulässig u. a. bei Anmietung von speziellen Maschinen und Geräten, die für den Unterrichtseinsatz auf Dauer zwingend geboten sind.
2.5.3 Beim Einsatz von Lehrerinnen und Lehrern aus Ersatzschulen auf freien und besetzbaren Stellen an öffentlichen Schulen und Studienseminaren, insbesondere im Rahmen der Lehreraus- und -fortbildung, entfällt gemäß §106 Abs. 10 Satz 2 SchulG die Eigenleistung zu diesen Personalkosten.
3.1 (zu § 3 Abs. 1)
3.1.1 Es gilt die Stichtagsregelung gemäß § 7 Abs. 2 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG (BASS 11 – 11 Nr. 1).
Kommen für eine Schule verschiedene Relationen „Schüler je Stelle“ in Betracht, so ist bei den Berechnungen zur Ermittlung der Grundstellenzahl bzw. der Stellenzuschläge das jeweilige Einzelergebnis nach zwei Dezimalstellen abzubrechen (s. Nr. 7.1.1 Satz 1 AVO-RL – BASS 11 – 11 Nr. 1.1). Die so ermittelten Einzelwerte sind zu addieren und die sich hieraus ergebende Lehrerstellenzahl entsprechend § 7 Abs. 1 Satz 2 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG auf eine Dezimalstelle auf- oder abzurunden. Ein Rundungsverfahren nach § 7 Abs. 3 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG findet gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 FESchVO nicht statt.
3.1.2 Der Grundstellenbedarf nach § 107 Abs. 1 SchulG folgt den Festlegungen zum Stellenbedarf der in den öffentlichen Schulkapiteln etatisierten Grundstellen einschließlich der dort ausgewiesenen Zuschläge zur Grundstellenzahl.
Die nach Maßgabe des Haushalts bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen generell – ohne Ermessensausübung der oberen Schulaufsicht – zuerkannten Unterrichtsmehr- und Ausgleichsbedarfe des § 107 Abs. 1 SchulG, sind dem Grundstellenbedarf zuzurechnen und unterfallen daher nicht der Regelung des § 107 Abs. 3 Nr. 1 SchulG. Sie werden mit jährlichem Bewirtschaftungserlass festgelegt.
Zum Stellenbedarf nach § 107 Abs. 1 SchulG zählen auch der Mehrbedarf für Gemeinsamen Unterricht und der für Integrative Lerngruppen in der Sekundarstufe I sowie die Stellen für Personal- und Schwerbehindertenvertretungen.
Die nach § 106 Abs. 10 SchulG im Einzelfall zuerkannten weiteren Stellen (-anteile) bleiben sowohl bei der Berechnung der Personalbedarfs- und -nebenkostenpauschale (§ 107 Abs. 3 SchulG) als auch bei der Berechnung prozentualer Stellenzuschläge auf den Grundstellenbedarf unberücksichtigt.
3.1.3 Mehrarbeitsvergütungen und personeller Mehrbedarf u. a. für Vertretungsunterricht und bei Wiederbesetzung von - um die Altersermäßigung reduzierten - Stellen in der Freistellungsphase der Altersteilzeit sind vorrangig zulasten freier und besetzbarer Stellen zu buchen, zulasten der Personalbedarfspauschale (§ 107 Abs. 3 Nr. 1 SchulG) nur bei ausgeschöpftem Stellensoll.
3.1.4 Bei Schulen, deren Unterrichtsabschnitte vom Schuljahresturnus abweichen, gelten die von der obersten Schulaufsichtsbehörde festgelegten anderen Stichtage (z. B. Weiterbildungskollegs 1.2. und 1.8.) oder Berechnungsgrundlagen (z. B. bei der Ermittlung der Schülerzahlen der Schule für Kranke: Rd.Erl. v. 20. 1. 2004 – BASS 11 – 11 Nr. 4).
3.2 (zu § 3 Abs. 2)
Soweit die Summe der fortdauernden Personalausgaben einschließlich der Zusatzversorgung je Lehrerin oder Lehrer die vom Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW für vergleichbare öffentliche Schulen angewandte Berechnung der Bruttobezüge nicht überschreitet, ist eine Refinanzierung grundsätzlich bis zur Höhe der tatsächlichen Ausgaben zulässig (wirtschaftliche Gesamtbetrachtung je Personalfall). Dies gilt jedoch nur, soweit die entsprechenden Ausgabenkomponenten dem Grunde nach auch für Lehrerinnen oder Lehrer vergleichbarer öffentlicher Schulen geleistet werden (§ 107 Abs. 2 SchulG).
Die besoldungsmäßige Einstufung oder tarifliche Eingruppierung und die Berechnung der Bezüge sind vom Schulträger aktenkundig zu machen (siehe Nr. 4 des Runderlasses „Schulaufsicht über Ersatzschulen“).
Sind Schulträger nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VI verpflichtet, Lehrerinnen und Lehrer bei ihrem Ausscheiden aus dem Planstelleninhaberverhältnis nachzuversichern, so erstattet ihnen das Land auf Antrag die erforderlichen Beiträge nach den rechtlichen Bestimmungen zum Zeitpunkt des Ausscheidens abzüglich der Eigenleistung des Schulträgers.
Nachversicherungsbeiträge zu einer Zusatzversorgungseinrichtung aufgrund des § 18 Abs. 6 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) werden vom Land nicht erstattet, da sie bei einer entsprechenden Tätigkeit im Beamtenverhältnis nicht anfallen würden.
3.3 (zu § 3 Abs. 3)
3.3.1 Zu dem nach den tatsächlichen Aufwendungen zu bezuschussenden Stellenbedarf rechnet auch der Waldorfstellenzuschlag von 10 v. H. auf den Grundstellenbedarf in der Primarstufe und in der bis zum Erlangen des mittleren Schulabschlusses reichenden Sekundarstufe I sowie von 5 v. H. auf den Grundstellenbedarf der hiernach verbleibenden Jahrgänge der Sekundarstufe II (§ 3 Abs. 3 FESchVO). Bei Gewährung des Ganztagsstellenzuschlags entfällt der Waldorfstellenzuschlag mit Ausnahme der anerkannten Altfälle.
3.3.2 Für die Refinanzierung von Stellen in der Sekundarstufe I und II der Gesamtschule gilt, dass höchstens 44 v. H. der insgesamt zu besetzenden Stellen im höheren Dienst ausgewiesen sein dürfen. Eine alternative Berechnung der sich isoliert für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II nach der Schüler-Lehrer-Relation errechnenden Stellen (Sek. II: 100 v. H. höherer Dienst/Sek. I: 30 v. H. höherer Dienst) wird zugelassen. Für Waldorfschulen siehe § 3 Abs. 3 Satz 4 FESchVO.
3.4 (zu § 3 Abs. 4)
3.4.1 Bei der Festsetzung der Höhe der Personalbedarfspauschale ist die Nichtanrechnung des eigenverantwortlichen Unterrichts der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter berücksichtigt.
Mit der Personalnebenkostenpauschale sind alle unter Beachtung der landesrechtlichen Vorschriften zu leistenden weiteren Personalnebenkosten abgegolten. Hierunter fallen Unterstützungen, Fürsorgeleistungen wie ärztliche Untersuchungen, Schutzimpfungen, Trennungsentschädigungen und Umzugskostenvergütungen sowie sonstige auf Gesetz oder Tarifvertrag beruhende Zulagen und der betriebsärztliche und sicherheitstechnische Dienst im Rahmen von Arbeitsschutzmaßnahmen und ähnliche Aufwendungen.
Dies gilt nicht für Leistungen für Beihilfe sowie die Unfallfürsorge für Lehrerinnen und Lehrer im Planstelleninhaberverhältnis (§§ 30 ff. BeamtVG), für gesetzlich vorgesehene Umlagen und Ausgleichsabgaben des Schulträgers (§ 106 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SchulG), insbesondere Beiträge zur Berufsgenossenschaft für alle Tarifbeschäftigten, und Umlagen zur Insolvenzsicherung sowie Umlagen (U1- und U2-Verfahren) nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz – AAG. Erstattungen nach dem AAG sind als Einnahmen in die Jahresrechnung einzustellen.
Abweichend von § 93 Abs. 1 SchulG sind die Aufwendungen zur Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen der Lehrerinnen und Lehrer den Sachkosten (§ 108 SchulG) zugeordnet; hierfür werden gesonderte Schulbudgets für Lehrerfortbildung (§ 108 Abs. 5 SchulG) bereitgestellt.
3.4.2 Der Pauschalbetrag entspricht dem bis zum 31. 7. 2008 geltenden Haushaltsvermerk zum Modellvorhaben „Selbstständige Schule“ – Kap. 05 300 – nach dem für eine Stelle an Gymnasien, Weiterbildungskollegs und Berufskollegs pro Schuljahr 45.000,- EUR (3.750,- EUR monatlich), an allen anderen Schulformen pro Schuljahr 40.000,- EUR (3.333,- EUR monatlich) festgesetzt sind. Für Waldorfschulen gilt die fiktive Zuordnung zur Schulform Gesamtschule des § 3 Abs. 3 Sätze 2 und 3 FESchVO.
3.4.3
Für Bündelschulen im Sinne des § 105 Abs. 4 SchulG bestimmt sich der anzuwendende Pauschalbetrag nach der Schulform mit der größten Klassenzahl.
3.4.4
Die Personalkostenpauschalen beziehen sich auf die jeweilige einzelne Schule (zur schulträgerbezogenen Bewirtschaftung siehe Nr. 1.1.1).
3.5 (zu § 3 Abs. 5)
3.5.1 Ob ein Versorgungsfall vorliegt, richtet sich nach den jeweils geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften. Für die Ermittlung des Ruhegehaltes ist der Ruhegehaltssatz zugrunde zu legen, der sich aufgrund der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den für Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen geltenden Bestimmungen (BeamtVG) ergibt. Landesrechtliche Vorschriften über die Anwendung von Ruhensvorschriften bei Ersatzschulen gelten nach § 106 Nr. 5 BeamtVG und § 96 Abs. 2 LBG fort.
Bei Neuzugängen hat der Ersatzschulträger die Refinanzierungszusage unter Beifügen der Übergabemitteilung nach Anlage 1 und – erforderlichenfalls – der von ihm geführten Personalakte / Auszug aus der Personalakte 3 Monate vor Eintritt des Versorgungsfalles bei der oberen Schulaufsichtsbehörde zu beantragen.
Die obere Schulaufsichtsbehörde legt den Antrag (Neuzugang) sowie die bei ihr geführte personenbezogene Sachakte dem Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW nach § 3 Abs. 5 FESchVO i. V. m. § 11 Abs. 2 Nr. 2 FESchVO vor. Bei unvollständigen Antragsunterlagen ist nach Nr. 10.1.2 Unterabsatz 2 zu verfahren.
Das Ergebnis der geprüften Erstfestsetzung teilt das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW der zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde mit. Weicht das Prüfergebnis vom Antrag (Erstfestsetzung) ab, informiert das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen die obere Schulaufsichtsbehörde über die hierfür maßgeblichen Gründe. Diese erteilt dem Ersatzschulträger eine dem Prüfergebnis des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen entsprechende Refinanzierungszusage und hat die evtl. Änderungen der Erstfestsetzung diesem gegenüber zu vertreten.
Zum Prüfverfahren bei laufenden Versorgungsfällen siehe Nr. 11.2 und beim „Einkaufsmodell“ Nr. 11.3.
3.5.2
Leistet ein Schulträger oder eine von ihm beauftragte Unterstützungskasse laufende Zahlungen an ehemalige Lehrkräfte oder an Hinterbliebene von Lehrkräften, die der angemessenen Altersversorgung dienen (Direktversorgungsleistung), so werden diese Leistungen auf Antrag des Schulträgers gemäß Nr. 3.5.1 unter Abzug der Eigenleistung bezuschusst.
3.5.3
Für die Übernahme überalterter Bewerberinnen oder Bewerber in das Planstelleninhaberverhältnis ist die obere Schulaufsichtsbehörde gemäß § 84 LVO ermächtigt, eine Ausnahme mit der Maßgabe zu erteilen, dass das Land lediglich für die tatsächlich als Planstelleninhaber im Dienst an einer Ersatzschule im Lande verbrachte Zeit mit dem nach dem BeamtVG geltenden jährlichen Steigerungssatz pro Dienstjahr für das Ruhegehalt belastet wird. Darüber hinausgehende Versorgungsansprüche gehen zu Lasten des Trägers der Ersatzschule und sind nicht refinanzierungsfähig. Die Altersausnahme bleibt eine Ermessensentscheidung; die obere Schulaufsichtsbehörde hat daher die absehbare Finanzkraft des Schulträgers bzgl. der Kostenübernahme der weitergehenden Versorgungsansprüche mit abzuwägen.
Beim Wechsel von Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhabern aus dem Ersatzschuldienst im Land Nordrhein-Westfalen in eine ebenfalls sozialversicherungsfreie Beschäftigung in anderen Bundesländern und umgekehrt ist auf eine Vereinbarung zwischen beiden Schulträgern in analoger Anwendung des § 107 Buch-stabe b BeamtVG hinzuwirken.
4.1 (zu § 4 Abs. 1)
4.1.1 Der durch die Bearbeitung der Schülerfahrkostenanträge und der Durchführung der Lernmittelfreiheit entstehende Verwaltungsaufwand ist in dieser Pauschale mit berücksichtigt.
Von der Pauschalierung nicht erfasst sind die in § 106 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) SchulG genannten Umlagen und Ausgleichsabgaben.
4.1.2 Da es sich zur Verwaltungsvereinfachung um eine pauschale Abgeltung der Verwaltungsarbeiten an bzw. für Schulen handelt, ist allein die Mittelverwendung für schulische Verwaltungsarbeit nachzuweisen, gleich ob diese in der Schule selbst oder zentral beim Ersatzschulträger für die Schule geleistet wird. Ausgaben können nur dann nicht anerkannt werden, wenn die Tätigkeit eindeutig als schulträgerbezogen zu qualifizieren ist (z. B. bei Fachberater-, Steuerberater- und Wirtschaftsprüfungskosten – siehe hierzu Nr. 1.1.3). Bei Wahrnehmung sowohl unmittelbar schulträgerbezogener Tätigkeiten als auch von Verwaltungstätigkeiten für die Schule durch eine Person (z. B. Geschäftsführer bzw. Ausübung herausgehobener Funktionen in der Schulverwaltung des Ersatzschulträgers) ist ggf. nach Anteilen zu quoteln.
Beauftragt der Schulträger dritte Stellen mit der Erledigung ihm obliegender, im Rahmen des internen Schulbetriebs anfallender Verwaltungsarbeiten und macht er die Kosten im Rahmen der Verwaltungskräftepauschale geltend, spricht die – bei Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte widerlegbare – Vermutung für eine zweckgemäße Verwendung (z. B. Verwaltungskosten einer Beihilfebearbeitung bzw. bei Einkaufsmodellen zur Beihilfe- bzw. Versorgungsbearbeitung).
4.1.3 Bei der Ermittlung der Kosten der Verwaltungskräftepauschale sind bei Bündelschulen i. S. d. § 105 Abs. 4 SchulG die Schülerzahlen der einzelnen Schulformen und Bildungsgänge zu einer Gesamtzahl zusammenzufassen und die Zahl der pauschal refinanzierungsfähigen Stellen(-anteile) für Verwaltungskräfte nach der Schulform zu ermitteln, die die größte Schülerzahl aufweist (siehe hierzu Nr. 1.3.1). Der für die Berechnung der Schülerzahlen im Rahmen der Verwaltungskräftepauschale maßgebliche einheitliche Stichtag ist allein der 15. Oktober des jeweiligen Haushaltsjahres (Nr. 3.1.1).
Bei Schulen in Entwicklung setzt die obere Schulaufsichtsbehörde die Finanzhilfe jeweils anteilig nach der tatsächlichen Schülerzahl und der für die Schulform geltenden Pauschalbeträge fest.
4.1.4
Die Pauschalbeträge des Verwaltungs- und Hauspersonals bemessen sich nach den in den Tarifverträgen für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) getroffenen Regelungen (§ 4 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 FESchVO). Es gelten die zum 1. Januar des jeweiligen Haushaltsjahres gültigen Bemessungssätze. Änderungen (z. B. bei den Sonderzahlungen) im Laufe des Haushaltsjahres sind demgemäß betragsmäßig erst im folgenden Jahr refinanzierungsrechtlich zu berücksichtigen.
Ermittelte Pauschalbeträge sind auf volle 10,00 Euro-Beträge kaufmännisch zu runden.
4.2 ( zu § 4 Abs. 2)
4.2.1 Die Stellenausstattung für Hauspersonal bemisst sich bei Bündelschulen im Sinne des § 105 Abs. 4 SchulG nach Nr. 1.3.1. Für kw-Stellenüberhänge aufgrund bisheriger getrennter Berechnung wird Bestandsschutz längstens bis Ende des Haushaltsjahres 2010 gewährt. Werden nur einzelne Gebäudeteile (z. B. Turnhalle) von Schulen unterschiedlicher Schulformen an einem Standort gemeinsam genutzt, sind diese Flächen der Schule zuzurechnen, die insoweit die Hausverwaltung tatsächlich wahrnimmt. Die oberen Schulaufsichtsbehörden werden bei nicht vergleichbaren baulichen Gegebenheiten oder Vorliegen von Sondertatbeständen gemäß § 106 Abs. 10 SchulG ermächtigt, auf der Grundlage dieser Bemessungskriterien – soweit erforderlich – Stellen/-anteile für zusätzliches Hauspersonal bis zu einer vollen Stelle zu bewilligen. Das Vorliegen dieser Sondertatbestände (u. U. refinanzierungsrechtlich anerkannte Ganztagsschulen, Förderschulen mit den Förderschwerpunkten „Geistige Entwicklung“ und „Körperliche und motorische Entwicklung“, Schwimmbäder, übergroße Bündelschulen ab 18.000 m² anerkannter schulisch genutzter Fläche) ist aktenkundig zu machen. Gemäß § 105 Abs. 1 Satz 2 SchulG können aber immer nur Ausgaben in Höhe des Personalaufwandes vergleichbarer öffentlicher Schulen geltend gemacht werden. Hausarbeiterstellen(-anteile) zur Pflege der Außenanlagen unterfallen allein der Refinanzierung aus der Sonderpauschale gemäß § 108 Abs. 3 SchulG.
Bei Schulen in Entwicklung setzt die obere Schulaufsichtsbehörde die Finanzhilfe jeweils anteilig nach der im Einzelfall anerkannten schulisch genutzten Fläche und der für die Schulform geltenden Pauschalbeträge fest.
Mit der Pauschale werden alle Personal- und Personalnebenkosten für das Hauspersonal abgegolten (§ 107 Abs. 4 SchulG).
4.2.2
Der Betrag ist auf volle 10,00 EUR-Beträge kaufmännisch zu runden.
5.1 (zu § 5 Abs. 1)
Durch die Grundpauschale gemäß § 108 Abs. 1 SchulG i. V. m. § 5 Abs. 1 FESchVO werden an Sachkosten die fortdauernden Ausgaben bezuschusst, die nicht der Beschaffung, dem Erhalt oder Ersatz von Anlagevermögen, sondern der Beschaffung kurzlebiger, zum Verbrauch bestimmter oder geringwertiger Wirtschaftsgüter dienen. Die Zuordnung von beweglichen Sachen zu Investitionsgütern ist dabei u. a. abhängig von der Nutzungsdauer und einer Wertgrenze für den Beschaffungsfall. Für den Erwerb von Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen gilt im Einzelfall eine Wertgrenze von bis zu 5.000 EUR, sofern es sich nicht um Erstausstattungen handelt (siehe im Einzelnen Nr. 2.11.1 VV-HS-RdErl. d. FM vom 27. 6. 2003 – SMBl. NRW. 631). Übersteigen die Ausgaben für den einzelnen Gegenstand diese Wertgrenze nicht, so ist auf den Gesamtbetrag abzustellen, wenn es sich um die Beschaffung von technisch oder wirtschaftlich miteinander verbundenen Wirtschaftsgütern handelt, die nur in dieser Verbindung genutzt werden.
Investive Ausgaben für Schuleinrichtung werden ausnahmslos durch Anrechnung von 2 vom Hundert der Eigenleistung gemäß § 106 Abs. 5 Satz 3 SchulG bezuschusst. Es sind dies:
– Ausgaben für Zubehör nach § 97 BGB (= bewegliche Sachen, die – ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein – dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen),
– Ausgaben für mit dem Bauwerk nur leicht verbundene Objekte oder Geräte, die mit dem Bau in keiner Weise verbunden sind (im Sinne der DIN 276, Kostengruppe 600), soweit diese üblicherweise nach der Verkehrsanschauung der Ausstattung und nicht der Herstellung des Gebäudes dienen,
– Ausgaben für die Schulausstattung im engeren Sinne (Mobiliar, Maschinen, Anlagen und Geräte für speziellen Unterricht, soweit es sich nicht um Lehrmittel und Mittel der „e-nitiative. nrw.“ handelt).
Bei der Abgrenzung der 2 v. H. Pauschalanrechnung für die Inventargestellung von der Sachkostenpauschale ist im Übrigen im Rahmen der Plausibilitätskontrolle eines vereinfachten Verwendungsnachweises (§ 113 Abs. 2 SchulG) immer auf die zweckentsprechende Verwendung abzustellen.
5.2 (zu § 5 Abs. 2)
5.2.1 Der für die Berechnung der Klassenrichtzahlen maßgebliche Stichtag ist der 15. Oktober des jeweiligen Haushaltsjahres.
Bei Schulen für Kranke (§ 21 SchulG), in denen keine Klassen gebildet werden, ist von der Schülerzahl für den geordneten Schulbetrieb auszugehen (§ 82 Abs. 9 SchulG sowie hierzu ergangene Rechtsverordnung). Bei Schulen in Entwicklung setzt die obere Schulaufsichtsbehörde die Finanzhilfe jeweils anteilig nach den tatsächlich eingerichteten Klassen unter Berücksichtigung der Klassenrichtzahl in der Jahrgangsstufe und der für die Schulform geltenden Pauschalbeträge fest.
Die obere Schulaufsicht kann im Einzelfall bei Vorliegen besonderer pädagogischer Sachverhalte eine abweichende Regelung auf Antrag des Schulträgers vornehmen; dies gilt auch für die Zuordnung zu einer bestimmten Schulform. § 3 Abs. 3 Unterabsatz 2 gilt entsprechend.
5.2.2 Bei Errichtung von Ersatzschulen zum Schuljahresbeginn bzw. Auflösung von Ersatzschulen zum Schuljahresende (1. August) können 5/12 bzw. 7/12 der vorgesehenen Grundpauschale eingesetzt werden.
5.2.3 Die Einbeziehung der anteiligen Mittel für die „e-nitiative.nrw“ in die Grundpauschale in Höhe von 5.160 EUR erfolgt solange und soweit entsprechende Aufwendungen im Rahmen der Schulpauschale für öffentliche Schulen zur Verfügung gestellt werden.
5.2.4 Unter den von der Grundpauschale erfassten Titel 546 01 fallen auch die Kosten für vorgeschriebene (amts-)ärztliche Untersuchungen von Schülerinnen und Schülern vor der Teilnahme an Betriebs- und/oder Berufspraktika.
5.4 (zu § 5 Abs. 4)
5.4.1 Bei der Ermittlung der fiktiven Klassenzahlen wird das jeweilige rechnerische Ergebnis nach zwei Dezimalstellen abgebrochen und jeweils mit dem Zuschlagsbetrag der Schulform / des Bildungsgangs multipliziert. Eine Auf- oder Abrundung auf volle Klassen erfolgt insoweit nicht.
Die anzuwendende Grundpauschale und folglich auch die Mindestpauschale bestimmen sich bei der Zusammenfassung mehrerer Schulformen/Bildungsgänge gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 FESchVO nach der Schulform / dem Bildungsgang mit der größten Klassenzahl. Erreichen zwei Schulformen / Bildungsgänge dabei gleich große Klassenzahlen, bestimmen sich Grund- und Mindestpauschale nach der Schulform mit den höheren Pauschalbeträgen.
Die in Anlage 5 zur FESchVO ausgewiesenen Zu- und Abschlagsbeträge der Mehr- oder Minderklassen von der Grundpauschale nach Satz 3 – Schulform / Bildungsgang mit der größten Klassenzahl – bemessen sich dabei nach den für die vertretenen Schulformen / Bildungsgänge jeweils ausgewiesenen Beträgen. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 3 FESchVO ist die Mindestpauschale der größten Schulform in jedem Falle zu gewähren, wenn das betragsmäßige Ergebnis diese noch unterschreitet.
Bei der Festsetzung der Pauschalen ist auf volle 10,00 EUR-Beträge kaufmännisch auf- oder abzurunden.
5.4.2
Bei Waldorfschulen wird für die Ermittlung der Pauschalbeträge der in ihr vertretenen Schulformen folgende Zuordnung für die Berechnung nach § 3 Abs. 3 i. V. m. § 5 Abs. 4 Unterabsatz 2 getroffen:
– Allgemein bildende Schulen Klassen 1 – 4: wie Grundschule,
– Allgemein bildende Schulen der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II: wie Gymnasium.
Bei Zusammentreffen mehrerer Förderschwerpunkte der Förderschule bzw. von Bildungsgängen des Berufskollegs ist auf die jeweilige Grundpauschale des Förderschwerpunktes/Bildungsgangs mit der größten (fiktiven) Klassenzahl abzustellen und nach § 5 Abs. 4 Unterabsatz 1 zu verfahren.
5.5 (zu § 5 Abs. 5)
5.5.1 Die Bewirtschaftungspauschale ist für den Zeitpunkt des Inkrafttretens des SchulG auf jährlich 33 EUR je Quadratmeter festgesetzt worden (§ 115 Abs. 3 SchulG).
Bei Ersatzschulen, deren Bewirtschaftungskosten ganz oder teilweise von anderen Trägern getragen werden (z. B. bei Krankenhausschulen), sind diese Beträge von der Bewirtschaftungspauschale abzusetzen.
Bei zum genehmigten Raumprogramm gehörenden Schwimmbädern ist zusätzlich zur Bewirtschaftungspauschale für die notwendigen Mehrkosten ein diese erhöhender Sondertatbestand i.S. des § 106 Abs. 10 SchulG anzuerkennen (siehe auch Nr. 2.5.1 Abs. 2).
5.5.2
Die obere Schulaufsicht hat die vom Schulträger auf seine Kosten ermittelte schulisch genutzte Fläche nach Überprüfung der Angemessenheit anzuerkennen, die als Bemessungsgrundlage der Bewirtschaftungspauschale zugrunde zu legen ist. Bei der Prüfung der Angemessenheit ist von dem Raumbedarf auszugehen, der zur Schaffung des erforderlichen Schulraums einer vergleichbaren öffentlichen Schule notwendig ist. Es gelten die für den Schulbau zu Nr. 7.1.2 getroffenen Regelungen entsprechend, soweit in Nr. 5.5.2 bis 5.6 nichts anderes bestimmt ist.
Für die Feststellung der Flächenmaße ist der Raumbedarf zum Stichtag 15. 10. des laufenden Haushaltsjahres maßgebend. Für Schulen im Aufbau sind Sonderregelungen bezüglich der Flächenmaße zu treffen.
Änderungen der schulisch genutzten Fläche erfolgen nur auf Antrag des Schulträgers zu diesem Stichtag oder auf Veranlassung der oberen Schulaufsichtsbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Nr. 5.5.3.
5.5.3
Die anzuerkennende schulisch genutzte Fläche nach Quadratmetern vermindert sich im Rahmen der Festsetzungen des Schulraumprogramms anteilig um die für die Funktion als Schule nicht oder nicht mehr erforderlichen Räume. Hat sich die Schülerzahl so wesentlich verändert, dass dies nicht nur vorübergehend, sondern kontinuierlich zu einer Verringerung der Zügigkeit nach Klassenrichtzahl oder gar zu einem Unterschreiten der Mindestzügigkeit einer vergleichbaren öffentlichen Schule gemäß § 82 SchulG führt, ist der konkret erforderliche Raumbedarf zu überprüfen. Bei einem solch erheblichen Schülerrückgang sind die im Durchschnitt der letzten drei Schuljahre nicht mehr benötigten Klassen- und Funktionsräume vom anzuerkennenden Raumbedarf abzusetzen; die fortbestehende schulische Nutzung der Räume für Arbeitsgemeinschaften, freiwillige Schulangebote usw. reicht nicht aus.
5.5.4
Grundlage der Refinanzierung ist das jeweils im Einzelfall genehmigte Raumprogramm. Die von der oberen Schulaufsicht in der Vergangenheit genehmigten Schulraumprogramme mit höherem Flächenbedarf bleiben unberührt. Gleiches gilt bei Altbauten, für die nach den seinerzeit gültigen Flächenhöchstmaßen ein höherer Flächenbedarf anerkannt und bezuschusst worden ist (siehe hierzu aber § 5 Abs. 6 FESchVO i. V. m. Nr. 5.6).
Für Um- und Erweiterungsvorhaben bei Altbauten siehe Nr. 7.1.2.
5.6 (zu § 5 Abs. 6)
Bei den nur mittelbar schulischen Zwecken dienenden Flächen (Sonstige Nutzflächen i.S. von Nr. 7 oder Technische Funktionsflächen i.S. von Nr. 8 DIN 277-2 wie z. B. Abstell-, Lager- und Archivräumen, Dachgeschoss und Keller, Fahrradkeller, Heiz- und Technikräumen, Öllager u. ä.) fallen in der Regel geringere Bewirtschaftungskosten (längere Reinigungsintervalle, geringere Heizkosten) an; diese sind daher i. d. R. nur im Rahmen der 10 v. H.-Sollvorgabe bei den pauschalierten Bewirtschaftungskosten berücksichtigungsfähig.
Dieser Richtwert gilt grundsätzlich auch für Altbauten (unter Zugrundelegung der über das aktuelle Raumprogramm hinausgehenden größeren Nettogrundfläche). Hier sind erforderlichenfalls Einzelfallentscheidungen zu treffen. Vom Bestandsschutz nach § 5 Abs. 5 FESchVO i. V. m. Nr. 5.5.4 werden jedoch solche Flächen nicht erfasst, die bisher in der Jahresrechnung nicht als schulisch genutzt geltend gemacht und anerkannt wurden.
Von der Refinanzierung der Bewirtschaftungsausgaben sind insbesondere auch ausgenommen nicht ausgebaute Keller- und Dachgeschosse, die sich gebäudebedingt ergeben und nicht als Sonstige Nutzflächen oder Technische Funktionsflächen erforderlich sind.
5.7 (zu § 5 Abs. 7)
5.7.1 Grundlage für die Ermittlung der hier pauschal zu veranschlagenden Ausgaben bilden die Neubauwerte der Schulanlagen, die nach den Baupreisverhältnissen des Jahres 1970 zu errechnen sind (analog § 85 Bewertungsgesetz). Die Flächenmaße der Schulanlage bestimmen sich nach den zur Bewirtschaftungspauschale (Nr. 5.5.2) getroffenen Feststellungen zum schulischen Raumbedarf.
Bei Vorhandensein von Außen- und/oder Außensportanlagen ist als Sonderpauschale 0,3 v. H. des Neubauwertes 1970 zu gewähren (siehe auch Nr. 4.2.1 Absatz 1 Satz 7). Außenanlagen sind alle dem Schulgebäude zuzurechnenden nicht bebauten Grundstücksflächen (insbesondere Wege, Höfe, Grünanlagen).
Bei Schulbaumaßnahmen i.S.d. § 110 Abs. 2 SchulG ist für die Geltendmachung der 1,8 v. H. Sonderpauschale die Frist des § 5 Abs. 7 Satz 1 FESchVO zu beachten.
5.7.2 Der anmietende Schulträger kann für Schönheitsreparaturen und Instandhaltungen je Haushaltsjahr nur jeweils ein Viertel des Pauschalbetrags i. H. v. 1,8 v. H. Neubauwert 1970 in den Haushaltsplan einsetzen. Der Pauschalbetrag für die Pflege vorhandener Außenanlagen und Außensportanlagen i. H. v. 0,3 v. H. Neubauwert 1970 bleibt unberührt. In dem Übergangszeitraum der Haushaltsjahre 2006 bis 2008, in denen die gegenseitige Deckungsfähigkeit der Bewirtschaftungspauschale noch ausgesetzt ist, kann die zuständige obere Schulaufsichtsbehörde gemäß § 106 Abs. 10 SchulG i. V. m. § 2 Abs. 5 FESchVO i. S. eines Bestandschutzes noch die einmalige Geltendmachung der Sonderpauschale innerhalb eines 4-Jahres-Zeitraums fortschreiben.
5. 8 (zu § 5 Abs. 8)
5.8.1 Zusätzlich zur Grundpauschale wird der Ersatzschule – ohne Abzug einer Eigenleistung – ein zweckgebundenes Fortbildungsbudget gewährt. Die Mittelbereitstellung erfolgt durch jährlichen Haushaltserlass vergleichbar den für öffentliche Schulen je Lehrperson bemessenen Fortbildungsbudgets. Die Gewährung des Fortbildungsbudgets setzt den Nachweis eigener Fortbildungsaktivitäten zwingend voraus.
5.8.2
Die Mittel des Fortbildungsbudgets sind ebenso wie die Mittel der „e-nitiative.nrw.“ (Nr. 5.2.3) untrennbarer Bestandteil der Grundpauschale i. S. gegenseitiger Deckungsfähigkeit bei zweckentsprechender Verwendung.
6.1 (zu § 6 Abs. 1)
6.1.1 Die Miet- oder Pachtverträge sind bei erstmaliger Anmietung von Schulräumen der oberen Schulaufsichtsbehörde mit dem Haushaltsplan vorzulegen. Hinsichtlich der anzuerkennenden schulisch genutzten Fläche sind die zu Nr. 5.5.2 bis 5.5.4 getroffenen Regelungen entsprechend anzuwenden. Eine Änderung bzw. Ergänzung bestehender Verträge ist der oberen Schulaufsichtsbehörde umgehend mitzuteilen.
6.1.2 Üblicherweise vertraglich überwälzte Schönheits- und Kleinreparaturen sowie die Pflege der Außenanlagen und Außensportanlagen sind bei der Refinanzierung der ortsüblich angemessenen Miete oder Pacht nicht gesondert bezuschussungsfähig; eine Abgeltung erfolgt mit der Sonderpauschale (§ 108 Abs. 3 SchulG i.V.m. § 5 Abs. 7). Ebenfalls nicht berücksichtigungsfähig sind Kostenmieten und Mietverträge mit Preisgleit- oder Wertsicherungsklauseln. Die mietvertragliche Übernahme sonstiger Lasten, die nach § 535 Abs. 1 Satz 3 BGB der Vermieter zu tragen hat, kann nur im Rahmen der Bewirtschaftungspauschale (§ 108 Abs. 2 SchulG i.V.m. § 5 Abs. 5) berücksichtigt werden.
6.1.3
Sind von der oberen Schulaufsichtsbehörde bei erstmaligem Vertragsabschluss oder bei Vertragsänderung der ortsüblichen Angemessenheit i. S. des § 109 Abs. 2 SchulG entsprechende Aufwendungen für Miete oder Pacht für Schulgebäude als refinanzierungsfähig anerkannt worden, ist diese Festsetzung im Rahmen der bei Gewerbemieten marktüblichen Laufzeiten von 5 bis allenfalls 10 Jahren – ohne automatische Verlängerung – im Rahmen eines Bestandsschutzes verbindlich. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Vermieter seinerseits für eine entsprechende Dauer eine Erhöhung des Miet-/Pachtzinses vertraglich verbindlich ausgeschlossen hat.
Für Widerruf oder Rücknahme der Refinanzierungszusage gilt § 38 Abs. 3 VwVfG. NRW. entsprechend.
Ist die Mietfestsetzung ist nach Überprüfung anhand der längerfristigen Mietpreisentwicklung abzusenken, kann die obere Schulaufsichtsbehörde bei der Neufestsetzung auch eine stufenweise reduzierte Refinanzierung des Miet-/Pachtzinses auf das ortsüblich angemessene Niveau vorsehen.
6.2 (zu § 6 Abs. 2)
6.2.1 Die Festlegung einer ortsüblichen gewerblichen Nettokaltmiete bei Büronutzung mit „mittlerem Nutzungswert“ gemäß § 109 Abs. 2 Satz 2 SchulG i.V.m. § 6 Abs. 1 FESchVO als grundsätzlich angemessen stellt eine Pauschalierung im Rahmen des Ausgabenbegrenzungsgebots dar. Bei der Festsetzung der Miethöhe hat die obere Schulaufsichtsbehörde im Rahmen ihres Ermessens mit in den Blick zu nehmen, ob hiermit nach den örtlichen Verhältnissen die Anmietung einer für Schulzwecke geeigneten Immobilie realisierbar ist.
6.2.2
Für Neubauten oder neuwertige Erweiterungs- oder Umbauten kann die obere Schulaufsichtsbehörde befristet für die ersten 5 bis längstens 10 Jahre je nach der Laufzeit des Miet-/Pachtvertrages im Rahmen ihres Ermessens die Mietzinshöhe auch maximal bis zur Betragshöhe des „guten Nutzungswerts“ gemäß aktuellem IVD-Mietspiegel festsetzen. Nr. 6.1.3 Satz 5 findet keine Anwendung.
6.2.3
Gibt der IVD-Mietspiegel für die Gemeinde des Schulstandorts keinen Wert vor, ist hilfsweise auf Werte entsprechender Mietspiegel vergleichbarer benachbarter Gemeinden abzustellen. Erforderlichenfalls kann auch eine Auskunft des Bau- und Liegenschaftsbetriebes Nordrhein-Westfalen eingeholt werden.
6.2.4
Die vorübergehende Anmietung von Behelfsbauten zur Schaffung von Schulraum rechtfertigt keine höhere als die ortsübliche Miete für Büroräume gemäß § 109 Abs. 2 SchulG.
6.2.5
Der Schulträger kann der oberen Schulaufsichtsbehörde auf seine Kosten ein Gutachten des Gutachterausschusses zur Entscheidung über die Angemessenheit einer höheren Miete vorlegen.
6.3 (zu § 6 Abs. 3)
Die geltend gemachten Ausgaben für die Anmietung von Schwimmbädern oder sonstigen Sportanlagen dürfen die von anderen privaten Nutzern geforderten Entgelte nicht übersteigen.
7.1 (zu § 7 Abs. 1)
7.1.1 Der Schulträger muss bei Antragstellung Eigentümer oder zumindest wirtschaftlicher Eigentümer (z. B. bei Erbpacht) des für die Durchführung der Schulbaumaßnahme erforderlichen Grundstücks sein. Bei Vorliegen besonderer Umstände (insbesondere Mietfreistellung durch den Eigentümer) sind Ausnahmen möglich.
Die obere Schulaufsichtsbehörde kann eine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns zulassen (entsprechend Nr. 1.3.2 VV zu § 44 LHO). Ein antragsgemäßer Anspruch auf einen späteren Zuschuss dem Grunde und der Höhe nach wird damit nicht begründet.
7.1.2 Bei der Prüfung der Notwendigkeit der Baumaßnahme ist von dem Raumbedarf auszugehen, der zur Schaffung des erforderlichen Schulraums einer vergleichbaren öffentlichen Schule notwendig ist (§ 110 Abs. 6 SchulG).
Die anzuerkennende schulisch genutzte Fläche ist nach den Rahmenvorgaben des § 5 Abs. 5 und 6 FESchVO zu ermitteln. Als Orientierungswerte für den Schulraumbedarf sind die Vorgaben des RdErl. vom 19. 10. 1995 in der Fassung des Änderungserlasses vom 4. 10. 2005 (BASS 10 – 21 Nr.1) betr. die Grundsätze für die Aufstellung von Raumprogrammen für allgemein bildende Schulen und Förderschulen maßgebend. Der Raumbedarf für Förderschulen (außer Schulen mit dem Förderschwerpunkt „Lernen“) und Berufskollegs ist nach diesen Festlegungen im Einzelfall zu ermitteln. Schulleiter- und Lehrerzimmer sowie Verwaltungsräume (u. a. Schulsekretariat, Cafeteria, Teeküche, Lehrerbibliothek, Schülerbücherei, Lehrmittel- und Archivräume, Sprechzimmer, EDV-, Medien- und Kopierräume sowie Hausmeisterraum) sind im angemessenen Umfang vergleichbar öffentlichen Schulen der Nutzfläche hinzuzurechnen.
Für den Raumbedarf an einzügigen Waldorfschulen ist als Orientierungsrahmen der n.v.-RdErl. vom 14. 4. 1997 – ZA2/4-41-0463/97 – in der jeweils geltenden Fassung maßgebend. Bei erheblicher Unterschreitung der dort vorgesehenen Schülerzahlen/Klassenfrequenzen sind davon abweichende Festsetzungen zu treffen.
Dabei kann das tatsächliche Raumangebot der Ersatzschule innerhalb der Richtwerte zwischen den Nutzflächen sowie den Verkehrsflächen, den Technischen Funktionsflächen und den Sonstigen Nutzflächen so variieren, dass ein Überschreiten des Richtwertes in einem Flächenbereich durch ein Unterschreiten im anderen Bereich flächenmäßig aufgefangen wird. Hierbei ist sicherzustellen, dass dieses Raumangebot nach Funktion und Umfang den Genehmigungsvoraussetzungen einer inneren und äußeren Gleichwertigkeit der Ersatzschule mit einer vergleichbaren öffentlichen Schule entspricht.
Bei der Bestimmung der tatsächlich schulisch genutzten Nettogrundfläche bleiben offene Pausenhallen, Schulhöfe und andere Freiflächen wie Schulgärten sowie die gesamten Außenanlagen und Außensportanlagen außer Betracht.
Für den Sportbereich sind hierzu gesonderte Festsetzungen zu treffen, wenn und soweit für extern durchgeführten Sportunterricht keine Kosten bei Titel 518 10 zur Refinanzierung geltend gemacht werden. Neben Schulsporthalle, Gymnastik- und Geräteräumen als Nutzfläche sind daher im angemessenen Umfang auch Umkleide- sowie Duschräume und WCs als Sonstige Nutzflächen und Technische Funktionsfläche anerkennungsfähig (siehe o. g. n.v.-RdErl. v. 14. 4. 1997 zum Raumbedarf an Waldorfschulen).
Bei Um- und Erweiterungsvorhaben von Altbauten, insbesondere bei Neuerstellung des Raumprogramms, gelten die Richtsatzvorgaben des § 5 Abs. 5 und 6 FESchVO für den Gesamtbau als Orientierungsrahmen, von dem im Einzelfall abgewichen werden kann.
Für neu errichtete Schulgebäude hat sich dagegen die Bezuschussung an den vorgegebenen Werten zu orientieren, es sei denn, dass ein besonderes pädagogisches oder ein besonderes öffentliches Interesse an einem höheren Raumbedarf im Einzelfall gemäß § 106 Abs. 10 SchulG anerkannt worden ist.
Der als angemessen ermittelten Nettogrundfläche ist die gemäß DIN 277 festgestellte tatsächliche Nettogrundfläche gegenüberzustellen und hiernach über die Refinanzierung der schulisch genutzten Fläche zu entscheiden.
7.1.3 Der Schulträger hat für die bauliche Instandsetzung gemäß § 110 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 SchulG die tatsächlichen Ausgaben nach Abschluss der Baumaßnahme nachzuweisen. Werden hiernach die veranschlagten Gesamtausgaben unterschritten, hat eine Neufestsetzung der anerkannten Baukosten zu erfolgen (keine Festbetragsfinanzierung).
7.1.4 Für eine Bezuschussung der Darlehenszinsen müssen die zu vereinbarenden Darlehenskonditionen bei Anlegen eines strengen Maßstabes der aktuellen Marktlage entsprechen; der Ersatzschulträger hat diese unmittelbar nach Abschluss der konkreten Darlehensvereinbarung der zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde mitzuteilen.
7.2 (zu § 7 Abs. 2)
Gemäß § 110 Abs. Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 6 SchulG erfolgt die Festlegung der Kostenrichtsätze ohne Erstausstattungskosten.
7.7 (zu § 7 Abs. 7)
Die Bezuschussung von Darlehenszinsen kann nach § 110 Abs. 8 SchulG widerrufen werden, wenn die vorgesehene schulische Nutzung durch Umwidmung entfällt.
Die Rückforderungsrichtlinien – Gem. RdErl. d. IM, FM und des MSJK vom 15. 7. 2003 (MBl. NRW. 2003 S. 792) gelten entsprechend. Für die Bemessung des Wertausgleichs gelten die §§ 49, 49a VwVfG. NRW.
Als zweckentsprechende Nutzung gilt auch die Mietfreistellung des Schulträgers für einen bestimmten Zeitraum. Die Zinszuschüsse sind daher mit der Auflage zu gewähren, dass der Schulträger innerhalb dieser Zweckbindungsfrist keine Mietzinsen für die geförderten Schulbauten in dem Haushaltsplan der Ersatzschule veranschlagt.
8 (zu § 8)
8.1 Eine dem bisherigen Status angemessen Rechnung tragende zumutbare Unterbringung ist nicht einer rechtsgleichen Beschäftigung im öffentlichen Schuldienst gleichzusetzen. Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhaber sind nach Möglichkeit im Rahmen freier Stellen in der gleichen Besoldungsgruppe ihrer Laufbahn einzustellen; § 28 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz LBG ist entsprechend anzuwenden.
8.2 Bei Übernahme in das Beamtenverhältnis ist regelmäßig eine verkürzte – mindestens dreimonatige – Probezeit abzuleisten. Der einstweilige Ruhestand aus dem Ersatzschulverhältnis besteht auch nach Übernahme in das Beamtenverhältnis so lange fort, bis nach Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und nach Erfüllung der Wartezeitvoraussetzung des § 4 Abs. 1 Beamt-VG im öffentlichen Dienst versorgungsrechtlich eine rechtsgleiche Position wiedererlangt ist; dies schließt die Einweisung in eine Planstelle der gleichen Besoldungsgruppe unter Beachtung der Frist des § 5 Abs. 3 BeamtVG ein.
8.3
Die Versorgungsfälle aufgelöster Ersatzschulen bearbeitet gemäß § 111 Abs. 2 Satz 2 SchulG das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen. Die Personalakten/personenbezogenen Sachakten des Lehrpersonals der aufgelösten Ersatzschule verbleiben bei der oberen Schulaufsichtsbehörde für evtl. Nachfragen des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen.
In zukünftigen Auflösungsfällen hat ein Ersatzschulträger mit Abgabe der Versorgungsbearbeitung dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen über die obere Schulaufsichtsbehörde für jeden neuen (nach Anlage 1) und für jeden vorhandenen Versorgungsempfänger (nach Anlage 2a) eine Übergabemitteilung für laufende Versorgungsfälle einschließlich der für die Zahlbarmachung erforderlichen Daten sowie die diesbezüglich getroffenen Versorgungsfestsetzungen vorzulegen.
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW stellt im Zusammenwirken mit dem Versorgungsempfänger, dessen Rechtsnachfolger sowie den Rentenversicherungsträgern auch die umgehende Korrektur bei Wegfall/Änderung des Versorgungsanspruchs sicher.
Wird die Beschulung der Schülerinnen und Schüler der aufgelösten Ersatzschule an öffentlichen Schulen fortgesetzt oder erfolgt ein Betriebsübergang auf einen anderen privaten oder öffentlichen Schulträger, sind die Schülerakten von diesen Schulträgern zu übernehmen.
Im Übrigen ist bei Fortbestand des Trägers der aufgelösten Ersatzschule als Institution dieser weiterhin aus dem Schulverhältnis im Wege der Nachsorge zur Aufbewahrung der Altakten/Schülerakten einschließlich der Abschlusszeugnisse sowie diesbezüglicher Auskunftserteilung verpflichtet. Nur in den Fällen des ersatzlosen Wegfalls des Schulträgers hat die obere Schulaufsichtsbehörde ggf. in Absprache mit benachbarten Ersatzschulträgern bzw. den kommunalen Schulträgern die Einlagerung der relevanten Aktenbestände unter Beachtung der Aufbewahrungsfristen sicherzustellen.
Bei außergewöhnlicher Belastung eines archivierenden Ersatzschulträgers bleibt in den Fällen des Satzes 7 eine Einzelfallentscheidung nach § 106 Abs. 10 SchulG unberührt.
8.4
In den Fällen des § 111 Abs. 2 SchulG erhält die oder der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Planstelleninhaberin oder Planstelleninhaber entsprechend § 4 Abs. 1 BBesG für den Monat, in dem ihr oder ihm die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mitgeteilt worden ist, und für die folgenden drei Monate die Bezüge weiter, die ihr oder ihm am Tag vor der Versetzung zustanden. Die Fortzahlung der Dienstbezüge erfolgt auf Veranlassung der oberen Schulaufsichtsbehörde durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen, das auch die Zahlung der sich anschließenden Versorgungsbezüge i.S. des § 14 Abs. 6 BeamtVG übernimmt.
9.1 (zu § 9 Abs. 1)
Die vorrangige Refinanzierung von Planstelleninhaberverhältnissen dient der Sicherung der Altersversorgung i. S. d. § 105 Abs. 2 SchulG.
9.3 (zu § 9 Abs. 3)
Der Bescheid über die endgültige Festsetzung des Zuschusses ergeht nach Prüfung der Jahresrechnung; erforderlichenfalls nach Durchführung einer örtlichen Prüfung; § 60 Abs. 1 LHO findet entsprechende Anwendung.
Überhöhte Abschlagszahlungen begründen keinen Vertrauensschutz im Hinblick auf die Bewilligungen im späteren Festsetzungsbescheid.
Erkennt der Schulträger, dass er nicht nur geringfügig überhöhte Abschlagszahlungen erhält, hat er dies der oberen Schulaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen und diese bereits vor Zugang des Festsetzungsbescheides unverzüglich, spätestens bis zum 1. April des Folgejahres (§ 113 Abs. 1 SchulG) an die Landeskasse zurückzuzahlen; einer gesonderten Aufforderung der oberen Schulaufsicht bedarf es hierzu nicht.
10.1 (zu § 10 Abs. 1)
10.1.1 Eine gemeinsame Übersicht legen Bündelschulen i. S. des § 105 Abs. 4 SchulG vor, soweit sie nach Nr. 1.3.1 als organisatorische und/oder wirtschaftliche Einheit geführt werden.
10.1.2
Die Prüfung des einfachen Verwendungsnachweises gemäß § 113 Abs. 2 SchulG richtet sich nach Nummern 10.2, 11 VV zu § 44 LHO. Ergänzend ist die Nr. 6.6 i. V. m. Nr. 6.4 ANBest-P – VV zu § 44 LHO – heranzuziehen. Auch die summarische Darstellung beim vereinfachten Verwendungsnachweis muss die Prüfung einer zweckentsprechenden Verwendung der Kostenpauschalen ermöglichen; in Zweifelsfällen ist eine Belegprüfung statthaft.
Bei Vorlage unvollständiger Unterlagen setzt die obere Schulaufsichtsbehörde dem Schulträger eine angemessene Frist (§ 31 VwVfG. NRW.) zur Behebung der Mängel. Erfolgt die Behebung der Mängel nicht innerhalb dieser Frist, so sind die hiervon betroffenen Ausgaben bei der Bemessung des Zuschusses nicht mehr berücksichtigungsfähig.
10.1.3
Vorläufig erlaubte Ersatzschulen sind – auch während der Wartefrist – verpflichtet, der oberen Schulaufsichtsbehörde für jedes Haushaltsjahr die für genehmigte Ersatzschulen nach §§ 112 ff. SchulG i. V. m. § 10 Abs. 1 FESchVO zur Berechnung der Finanzhilfe geforderten Unterlagen vorzulegen.
10.1.4
Dem Nachweis durch Prüftestat einer Rechnungsprüfungsstelle gemäß § 113 Abs. 3 SchulG stehen auf Antrag des Schulträgers Beihilfefestsetzungen durch dritte private oder öffentlich-rechtliche juristische Personen in kommunaler oder kirchlicher Trägerschaft (z. Zt. Rheinische Versorgungskasse und Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände – RVK –, Westfälisch-Lippische Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände – WVK –, Gemeinsame Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte in Dortmund, Beihilfeberechnungszentrum der evangelischen Kirche Rheinland – bbz GmbH, Bad Dürkheim) unter folgenden Bedingungen gleich:
– Verpflichtung zur Anwendung der beihilferechtlichen Vorschriften des Landes NRW in der jeweils geltenden Fassung,
– rechtsverbindliche Garantieerklärung des kirchlichen Schulträgers für das Funktionieren der Beihilfeberechnungen in dem landesseitig vorausgesetzten qualitativen Umfang,
– Vorhandensein einer – organisatorisch getrennten – Innenrevision, die alle Beihilfeberechnungen überprüft,
– Bestätigung, dass das Rechnungsprüfungsamt der Kirche die-serhalb jederzeit berechtigt ist, die Verfahrensweisen der hiermit beauftragten Stellen insgesamt einer Revision zu unterziehen,
– Bestätigung des Rechnungsprüfungsamtes über Art und Umfang seiner Prüfung zu den Beihilfefestsetzungen in Form eines zusammengefassten Prüfvermerks für die Jahresrechnung jeder einzelnen Ersatzschule und Erklärung, dass die Beihilfebestimmungen des Landes NRW eingehalten wurden,
– Vorbehalt des Prüfungsrechts des Landesrechnungshofs bei den hiermit beauftragten Stellen bezüglich der Beihilfebearbeitung für das Personal der aus Haushaltsmitteln des Landes NRW bezuschussten Ersatzschulen.
Es gelten die allgemeinen Aufbewahrungsvorschriften (siehe Nr. 11.1.3 Abs. 2).
Die Zulassung des vereinfachten Nachweises kann jederzeit widerrufen werden.
10.1.5 Der Nachweis gemäß § 113 Abs. 3 Satz 1 SchulG kann durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einen ehemals vereidigten Buchprüfer erbracht werden.
10.1.6 Aufgrund eines Energiespar-Contracting-Vertrages darf der Contractinggeber (Ersatzschulträger als Eigentümer) eingesparte Bewirtschaftungskosten in der Höhe der vom Contractor garantierten Einsparungen an diesen im vereinbarten Zeitraum leisten. Die Bewirtschaftungspauschale gilt insoweit als verausgabt. Damit wird es dem Contractinggeber ermöglicht, die Anlagenmodernisierung zu Lasten der Bewirtschaftungspauschale aus den Einsparungen der Betriebsausgaben an Energie zu finanzieren.
10.1.7 Gleichfalls dürfen im angemessenen Umfang im Rahmen von Energiesparprojekten an Ersatzschulen, bei denen den Schulen als Einsparanreiz ein Teil der weniger verausgabten Bewirtschaftungskosten – bis zu 50 vom Hundert – als Budget belassen wird (sogenannte „Fifty-Fifty-Projekte“), für die Dauer der Vereinbarung eingesparte Bewirtschaftungskosten als Ausgaben zu Lasten der Bewirtschaftungspauschale gebucht werden, sofern aufgrund dieser Maßnahmen die Bewirtschaftungskosten nachhaltig und auf Dauer gesenkt werden.
10.2 (zu § 10 Abs. 2)
10.2.1 Zuschüsse Dritter, die nach der Zweckbestimmung nicht der Aufbringung der Eigenleistung, sondern der Aufbringung sonstiger, für die Refinanzierung nicht anerkennungsfähiger Kosten dienen sollen, bleiben unberücksichtigt (siehe Nr. 1.3.2).
10.2.2 Gemäß § 113 Abs. 4 Satz 1 SchulG ist von den nicht ausgeschöpften Mitteln der Kostenpauschalen vorab der jeweilige Eigenanteil abzusetzen; d. h. der jeweilige – ggf. um Anrechnungs- und Ermäßigungstatbestände reduzierte – Eigenleistungssatz des laufenden Haushaltsjahres. Die Anrechnung der nachweislich nicht in Anspruch genommenen Mittel aus den Kostenpauschalen auf die Eigenleistung des Folgejahres setzt voraus, dass die obere Schulaufsichtsbehörde die endgültige Höhe der Landeszuschüsse für das vorherige Haushaltsjahr durch Festsetzungsbescheid festgestellt hat und ein Ausgleich der vorläufigen Abschlagszahlungen nach § 112 Abs. 4 und 5 SchulG erfolgt ist.
11.1 (zu § 11 Abs. 1)
11.1.1 Jede Schule ist im Rahmen der 2-Jahres-Frist gemäß § 112 Abs. 5 SchulG zu prüfen.
Die Prüfung der Kostenpauschalen erstreckt sich auf die bestimmungsgemäße Verwendung der Pauschalen (§ 113 Abs. 2 SchulG).
Der für eine örtliche Prüfung der Jahresrechnung bei der Ersatzschule vorgesehene Zeitpunkt ist dem Schulträger von der Schulaufsichtsbehörde rechtzeitig mitzuteilen. Aus besonderem Anlass können zusätzlich außerordentliche Prüfungen durchgeführt werden.
Dem Schulträger ist nach Maßgabe des § 28 VwVfG. NRW. Gelegenheit zu geben, zu den Prüfergebnissen bereits vor Erlass des Festsetzungsbescheides Stellung zu nehmen.
11.1.2 Die obere Schulaufsichtsbehörde kann – auch in den Fällen, in denen der Nachweis über die bestimmungsgemäße und wirtschaftliche Verwendung der Landeszuschüsse nach § 114 SchulG durch einen von einer Wirtschaftsprüfung oder von einer anderen nach § 113 Abs. 3 SchulG autorisierten Stelle testierten Jahresabschluss geführt wird, – den Festsetzungsbescheid nach Durchführung einer örtlichen Prüfung der Jahresrechnung erlassen.
Ob und inwieweit die obere Schulaufsichtsbehörde die Nachweise des § 113 Abs. 3 SchulG ohne weitere (stichprobenhafte) Prüfung in ihren Festsetzungsbescheid nach § 112 Abs. 5 SchulG übernimmt, obliegt ihrem pflichtgemäßen Ermessen.
11.1.3 Die Einnahme- und Ausgabebelege sind vom Schulträger nach Titeln zu ordnen, 10 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Schulaufsichtsbehörde oder des Landesrechnungshofs vorzulegen.
Für die Aufbewahrung von Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge, Heilverfahren (u. a. Festsetzungsbescheide und Beihilfeanträge), Unterstützungen sowie Versorgungsakten ist § 102g Abs. 2 und 3 LBG entsprechend anwendbar (s. auch Gem. RdErl. d. IM und d. KM v. 20. 2. 1986 – SMBl. NRW. 203034 – betr. Aufbewahrung, Aussonderung, Archivierung und Vernichtung von Personalakten); die Beihilfeberechtigten sind auf die Aufbewahrungspflicht für Belege nach § 13 Abs. 7 BVO hinzuweisen.
11.2 (zu § 11 Abs. 2)
11.2.1 Erstfestsetzungen der Versorgungsbezüge (Neuzugänge) sind dem Landesamt für Besoldung und Versorgung nach § 3 Abs. 5 FESchVO i. V. m. Nr. 3.5.1 zur Prüfung vorzulegen.
11.2.2 Zur Nachprüfung der getroffenen Versorgungsfestsetzungen in laufenden Zahlfällen (Altfälle) hat der Ersatzschulträger für die erste Nachweisprüfung alle in der Anlage 2a – LBV-Übergabemitteilung für laufende Versorgungsfälle – genannten und für die Festsetzung zahlungsrelevanten Daten zu dokumentieren und über die obere Schulaufsichtsbehörde dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vorzulegen; die obere Schulaufsichtsbehörde prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität und fügt ihre personenbezogenen Sachakten bei.
Bei unvollständigen Unterlagen ist nach Nr. 10.1.2 Abs. 2 zu verfahren.
In laufenden Versorgungsfällen zeigt der Ersatzschulträger Änderungen der zahlungsrelevanten Daten des einzelnen Versorgungsempfängers über die obere Schulaufsichtsbehörde dem Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW an (siehe Anlage 2b – LBV-Änderungsmitteilung für Prüffälle). Das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW informiert – ohne Gewähr – über die oberen Schulaufsichtsbehörden die im Prüfmodell verbleibenden Ersatzschulträger im Hinblick auf die von diesen zu treffenden Versorgungsfestsetzungen über wesentliche Rechts- und Verfahrensänderungen. Dieser Service stellt eine freiwillige Leistung ohne Rechtsverpflichtung dar.
11.2.3
Die Prüfungsergebnisse aufgrund von Versorgungsfestsetzungen der Ersatzschulträger in Altfällen werden der oberen Schulaufsichtsbehörde vom Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW nach dem Muster der Anlage 3a in schriftlicher und elektronischer Form zum Ende des jeweiligen Haushaltsjahres übermittelt. Die obere Schulaufsichtsbehörde legt das betragsmäßig festgestellte Prüfungsergebnis ihrem Festsetzungsbescheid nach § 112 Abs. 5 SchulG zugrunde. Neben Erstfestsetzungen (Nr. 3.5.1) und der Prüfung bestehender Festsetzungen von Versorgungsbezügen für Lehrkräfte an Ersatzschulen unterfällt dem Prüfauftrag des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen auch die Prüfung aller damit in Zusammenhang stehenden Versorgungsangelegenheiten (u. a. Versorgungsausgleich, Nachversicherung, Witwen-, Waisengelder). Die Anlage 3a ist um einen entsprechenden Prüfvermerk zu ergänzen.
11.2.4
Für Beihilfeangelegenheiten sind die Prüfungsergebnisse der zentralen Beihilfestellen bei den Bezirksregierungen für den Festsetzungsbescheid der oberen Schulaufsichtsbehörde entsprechend verbindlich.
11. 3 (zu § 11 Abs. 3)
11.3.1 Bei der Übertragung der Beihilfen- und Versorgungsbearbeitung auf Spezialbehörden (zentrale Beihilfestellen – Bezirksregierungen –, Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW) im Rahmen des „Einkaufsmodells“ haben die beauftragenden Schulträger diesen Behörden die für die Berechnung der Beihilfe bzw. Errechnung des Zuschusses zu den Versorgungsbezügen erforderlichen Angaben zu machen. Nr. 11. 2 gilt entsprechend. Hierzu gehört auch die gem. § 122 Abs. 2 und 3 SchulG zulässige Übermittlung personenbezogener Daten, soweit dies für Bearbeitungs- oder Prüfungszwecke erforderlich ist.
Für Änderungsmitteilungen des Ersatzschulträgers im sog. Einkaufsmodell des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen ist das Muster der Anlage 4 zu verwenden.
Der Antrag ist in Beihilfeangelegenheiten an die zuständige zentrale Beihilfestelle nach § 114 Abs. 3 Nr. 1 SchulG (Bezirksregierung), in Versorgungsangelegenheiten – ggf. einschließlich der Beihilfeangelegenheiten der Versorgungsempfänger – nach § 114 Abs. 3 Nr. 2 SchulG über die obere Schulaufsichtsbehörde an das Landesamt für Besoldung und Versorgung zu richten.
11.3.2 Für die Festsetzungsbescheide in Beihilfeangelegenheiten nach § 114 Abs. 3 Nr. 1 SchulG einschließlich der Entscheidungen über Widersprüche ist je Beihilfefall ein dem Aufwand angemessenes Entgelt zu erheben. Die Beihilfebearbeitung der Bezirksregierungen kann im Rahmen des „Einkaufsmodells“ nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 FESchVO bei entsprechender Vereinbarung der Vertragsparteien ebenso wie bei der Versorgungsbearbeitung durch das LBV nach Nr. 2 auch die Zahlbarmachung der festgesetzten Beträge umfassen.
Zur Nachweispflicht bei Übertragung der Beihilfenfestsetzungen auf dritte Stellen siehe Nr. 10.1.4.
11.3.3
Den Ersatzschulträgern wird bei Wahl des Einkaufsmodells empfohlen, aus Gründen der Verfahrensökonomie entsprechend § 13 Abs. 1 Nr. 8 BVO das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW auch mit der Beihilfenbearbeitung für ihre Versorgungsempfänger zu beauftragen.
Die obere Schulaufsichtsbehörde wird vom Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW nach dem Muster der Anlage 3b in schriftlicher und elektronischer Form über die Festsetzungen informiert.
Für die Festsetzungsbescheide nach § 114 Abs. 3 Nr. 2 SchulG ein-schließlich der Entscheidungen über Widersprüche gelten zurzeit folgende Entgeltsätze:
Ab 1. 1. 2007
Erstfestsetzung der Versorgungsbezüge | 458,15 EUR (385,- EUR zuzügl. jeweils geltende MWSt.) |
lfd. Betreuung je Versorgungsfall jährlich | 54,74 EUR (46,- EUR zuzügl. jeweils geltende MWSt.) |
Beihilfefestsetzung je Beihilfebescheid | 23,80 EUR (20,- EUR zuzügl. jeweils geltende MWSt.) |
Die Entgeltsätze sind auf der Basis eines „Komplettservices“ – bei voller Übernahme der Versorgungs- und Beihilfebearbeitung – kalkuliert. Bei Teilerledigung von Aufgaben i. S. von § 11 Abs. 3 Nr. 2 FESchVO sind von diesem Orientierungsrahmen abweichende Entgeltsätze einzelvertraglich zwischen dem beauftragenden Ersatzschulträger und dem Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW je nach Leistungsumfang zu vereinbaren.
11.3.4 In den Fällen des § 114 Abs. 3 SchulG i. V. m. § 11 Abs. 3 FESchVO hat der Ersatzschulträger die von ihm im Rahmen des sog. „Einkaufsmodells“ veranlassten Maßnahmen einschließlich der Festsetzungsbescheide der beauftragten Stellen mit der Vorlage der Jahresrechnung der oberen Schulaufsichtsbehörde nachzuweisen.
12.1 (zu § 12 Abs. 1)
12.1.1 Auch bei Teilnahme am Erprobungsversuch Personalkostenpauschale sind die Vorschriften zu §§ 102 Abs. 3, 107 Abs. 1 und 2 SchulG ausnahmslos zu beachten. Dies gilt auch für die Einhaltung der allgemeinen beamten-, besoldungs- und laufbahnrechtlichen Vorschriften im Hinblick auf die versorgungsrechtlichen Auswirkungen, da für die Dauer des Erprobungsversuchs für Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhaber zunächst kein pauschalierter Versorgungszuschlag festgesetzt worden ist. Die Eigenleistung des Schulträgers bemisst sich auch bei der Personalkostenpauschale nach § 106 Abs. 5 SchulG.
12.1.2 Das Versuchsvorhaben wird seit dem 1. Januar 2006 mit 39 Schulen unterschiedlicher Träger und Schulformen in den Regierungsbezirken Arnsberg und Detmold durchgeführt. Die obere Schulaufsichtsbehörde berät und begleitet die Schulen bei der Umsetzung des Modellvorhabens und führt ein Controlling durch (§ 12 Abs. 9 FESchVO).
12.2 (zu § 12 Abs. 2)
Bei Inanspruchnahme der Personalkostenpauschale entfallen zunächst alle aufgrund schulformspezifischer Besonderheiten gewährten Stellenzuschläge auf die Grundstellenzahl, die erforderlichenfalls neu beantragt werden müssen.
Dies gilt nicht für die Stellenzuschläge für Waldorfschulen nach Nr. 3.3.1.
12.3 (zu § 12 Abs. 3)
Für die Berechnung des Landeszuschusses werden ausschließlich die Ergebnisse der Erhebungen am 15.10. des Haushaltsvorjahres zu 7/12 und die Ergebnisse der Erhebungen zum 15.10. des laufenden Haushaltsjahres zu 5/12 zugrunde gelegt.
Der hieraus für das Haushaltsjahr gemittelte Wert gilt insbesondere für die Berechnung des Stellenbedarfs, der Stellenbesetzung sowie für die Ermittlung der Schülerzahlen für die Verwaltungskostenpauschale (§ 4 Abs. 1 FESchVO) und die Grundpauschale (§ 5 Abs. 2 FESchVO).
12.4 (zu § 12 Abs. 4)
12.4.1 Die Zugehörigkeit zur Lehrerlaufbahngruppe bestimmt sich nach dem Eingangsamt der Laufbahn, das sich aus dem Besoldungsrecht ergibt (§ 4 Abs. 2 und 3 LVO).
12.4.2 Für die Tarifbeschäftigten gilt dies bis auf Weiteres gemäß Nr. 6 der fortgeltenden Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen des BAT für die vergleichbaren Vergütungsgruppen (§ 17 TÜV-L).
12.5 (zu § 12 Abs. 5)
12.5.1 Die obere Schulaufsichtsbehörde stellt Umfang und Höhe des Kapitalisierungsanspruchs bezogen auf den festgelegten Stellenbedarf fest.
12.5.2 Bei der Ermittlung der Ist-Besetzung der refinanzierbaren (Beförde-rungs-)Stellen des höheren Dienstes wird die Einhaltung der laufbahn- und besoldungsrechtlichen Vorschriften vorausgesetzt.
Für die Refinanzierung von Stellen des höheren Dienstes an Gesamtschulen (Sekundarstufe I und II) gilt Nr. 3.3.2. Für Waldorfschulen gilt § 3 Abs. 3 Satz 4 FESchVO.
12.5.3
Zur Laufbahngruppe des höheren Dienstes werden auch Lehrerinnen und Lehrer im Tarifbeschäftigungsverhältnis in der Tätigkeit von Studienräten (Fallgruppen 4.1, 5.1 und 6.5 – BASS 21 – 21 Nr. 53) gerechnet.
12.5.4
Lehrerinnen und Lehrer im Tarifbeschäftigungsverhältnis in der entsprechenden Tätigkeit von Lehrern für Sonderpädagogik nach Fallgruppe 3.1 (BASS 21 – 21 Nr. 53) werden der Besoldungsgruppe A 13 BBesO, Grundgehalt der Stufe 12, solche nach Fallgruppe 3.2 (BASS 21 – 21 Nr. 53) der Besoldungsgruppe A 12 BBesO, Grundgehalt der Stufe 11 zugeordnet.
12.7 (zu § 12 Abs. 7)
Die Höhe der Pauschalbeträge bemisst sich nach Nr. 3.4.2.
Dies gilt auch für die betragsmäßige Bewertung der für Mehrarbeit in Anspruch genommenen Stellenanteile (Nr. 3.1.3) im Erprobungsversuch.
12.8 (zu § 12 Abs. 8)
§ 9 Abs. 1 Unterabsatz 2 FESchVO gilt entsprechend.
13 ( zu § 13)
13.1 Der degressive Abbau der Höchstbeträge in § 13 ist innerhalb des dreijährigen Anpassungszeitraumes von der oberen Schulaufsicht durch geeignete Hinweise zu begleiten.
Ersatzschulen, die den Festbetrag der Bewirtschaftungspauschale unterschreiten, erhalten für diesen Zeitraum zur Gegenfinanzierung der Mehraufwendungen von Ersatzschulen mit höheren Bewirtschaftungsausgaben nur die tatsächlichen niedrigeren Bewirtschaftungsausgaben bezuschusst. Die gegenseitige Deckungsfähigkeit gemäß § 106 Abs. 4 Satz 1 SchulG wird solange ausgesetzt.
13.2 Sind die zulasten der Sonderpauschale tatsächlich angefallenen Ausgaben im Übergangszeitraum niedriger als die Pauschalbeträge nach § 108 Abs. 3 SchulG, können gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 SchulG auch nur diese tatsächlichen Kosten in die Jahresrechnung eingestellt werden. Die Sonderpauschale des § 108 Abs. 3 SchulG bildet eine Einheit; damit sind die Pauschalbeträge von 1,8 v. H. und 0,3 v. H. – intern, in der Übergangszeit aber nicht mit der Bewirtschaftungspauschale des § 115 Abs. 3 SchulG – gegenseitig deckungsfähig i. S. d. § 106 Abs. 4 Satz 1 SchulG.
14 (zu § 14)
14.1 Nr. 10.3 der VV zu § 10 EFG ist in den Fällen des § 115 Abs. 8 SchulG weiterhin anzuwenden.
14.2
Der Runderlass zur Anpassung der VVzFESchVO an die 1. ÄVOzFESchVO tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 8. 8. 2005 (BASS 11 – 03 Nr. 7.2) außer Kraft.
Die durch Artikel 2 der 1. ÄVOzFESchVO angeordnete Rückwirkung von § 4 Abs. 1 und 2 FESchVO auf den 1. Januar 2007 und der die Waldorfschulen betreffenden Änderungen in § 3 Abs. 3 FESchVO sowie in Anlage 5 zur FESchVO auf den 1. August 2007 sind zu beachten.
Anlage 1 VVzFESchVO
_______________________________ ___________________, den ________________ (Schulträger) Tel.: _______________ Zi.: _________________ | ||||
Übergabemitteilung für Neuzugänge Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW 40192 Düsseldorf
über die Bezirksregierung ___________________ Schulnummer: _________________
Aufnahme eines Versorgungsfalles
Anlagen ______ Hefte Personalakten Sterbeurkunde _________________ ______ Hefte Unfallvorgänge Lohnsteuerkarte _________________ Kopie Zurruhesetzungsverfügung Kopie Stammblatt _________________ | ||||
1. | Der/Die ____________________________________________________________ (Amtsbezeichnung) (Name, Vorname) | |||
| tritt in den Ruhestand mit Ereichen der Altersgrenze/besonderen Altersgrenze § 44 Abs. 1 LBG
| wird in den Ruhestand versetzt § 45 Abs. 4 Nr. 1 LBG § 45 Abs. 4 Nr. 1 i. V. m. § 45 Abs. 5 LBG § 45 Abs. 4 Nr. 2 LBG § 45 Abs. 1 LBG § 39 LBG | ||
| gemäß Verfügung des/der ____________________________________________ vom ________________________ mit Ablauf des _________________________ ist verstorben am ___________________ . – Sterbeurkunde liegt – nicht – vor. Dienstbezüge werden/wurden gezahlt bis einschließlich Monat _________________. | |||
2. | Der/Die o. G. war unmittelbar vor dem Ruhestand/Tod in Altersteilzeit seit dem _____________ in 58er Regelung seit dem _____________ teildienstfähig seit dem _____________ | |||
3. | Es steht Versorgung aufgrund eines Dienstunfalls zu Ist noch nicht bekannt Es bestehen Schadenersatzansprüche gegen Dritte gem. § 99 LBG: nein ja, gegen _______________________________________________________ | |||
4. | Der/Die o. G. war unmittelbar vor dem Ruhestand/Tod beurlaubt und das BDA war neu festzusetzen ja nein | |||
5. | Es werden/wurden bereits Versorgungsbezüge gezahlt | |||
6. | Bestehen Versorgungslasten nach § 107 BeamtVG? ja nein | |||
7. | Familienstand ledig verheiratet Ehegatte im öffentlichen Dienst beschäftigt/Versorgungsempfänger nein ja geschieden unterhaltspflichtig verwitwet seit _______________ | |||
8. | Familienzuschlag für Kinder | |||
| Name | Geburtsdatum | Familienrechtliche | Zahlung befristet bis |
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9. | Weitere Einkünfte § 53 BeamtVG Erwerbs-/Erwerbsersatzeinkommen
§ 54 BeamtVG Versorgungsbezug nach beamtenrechtlichen Grundsätzen
§ 55 BeamtVG Renten
Bitte grundsätzlich alle benötigten Unterlagen beifügen. | |||
Sachlich richtig Im Auftrag
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Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen
Ausfüllanleitung (Prüfmodell)
Abschnitt A – persönliche Grunddaten | |
A1 | Bei Ledigen laut Geburtsurkunde. Bei Verheirateten der im Familienbuch beim Standesamt geführte Name; Geburtsdatum: TT/MM/JJ |
A2 | Zugelassen sind Groß- und Kleinbuchstaben, Umlaute, ß, Ziffern, Punkt, Bindestrich, Schrägstrich und Apostroph. |
A3 | Die Angabe, ob der Ehegatte Bezüge aus dem öffentlichen Dienst erhält oder Geschiedene dem früheren Ehegatten gegenüber unterhaltspflichtig sind, ist unbedingt erforderlich. |
A4 | Begründung des Beschäftigungsverhältnisses als Planstelleninhaber/in Eintritt des Versorgungsfalles, nicht Beginn der Versorgungszahlung |
A5 | Amtsbezeichnung bei Eintritt des Versorgungsfalles |
Abschnitt B – Ruhegehaltfähige Dienstbezüge | |
B1 | Anzugeben sind die der Versorgung zugrunde liegende Besoldungsgruppe und die Stufe (z. B. A 12 Stufe 12) oder ein festes Grundgehalt, wenn der Zahlung keine Besoldungsgruppe zugrunde liegt sondern z. B. eine Vergütungsgruppe oder ein Festbetrag, wenn die Versorgung nicht maschinell berechnet wird, z. B. bei anteiliger Kürzung nach § 25 BeamtVG. |
B2 | Ein Strukturausgleich und einen Anpassungszuschlag neu (ab 01.07.1991)können betragsmäßig in einem Feld zusammengefasst werden. Nicht zusammengefasst werden dürfen ein Anpassungszuschlag alt (bis 31. 12. 1983) mit einem Strukturausgleich (ab 1. 3. 1991) und/oder einem Anpassungszuschlag neu (ab 1. 7. 1991); Diese Beträge müssen getrennt ausgewiesen sein. |
B3 | Beispiel: Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 Buchstabe c zu Bes. Gr. A 13 |
Abschnitt C – Versorgungsdaten | |
| C 1 bis C 3 keine Erläuterungen |
C4 | – „altes Recht“: Ruhegehaltssatz ist nach dem bis 31.12.1991 geltenden Recht festgesetzt
– „Übergangsrecht“: Ruhegehaltssatz ist nach § 85 Abs. 1 oder Abs. 4 festgesetzt
– „neues Recht“: Ruhegehaltssatz ist nach dem ab 1. 1. 1992 geltenden Recht festgesetzt. . |
C5 | Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Zurruhesetzung wegen - Dienstunfähigkeit (ab 2001), - Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze (ab 1998) oder - Schwerbehinderung (ab 2001). |
C6 | Einzutragen ist der aktuelle Kürzungsbetrag. Erfolgt noch keine Kürzung, weil z. B. das VAHRG anzuwenden ist oder die Scheidung im Ruhestand erfolgte, ist der aktuelle Speicherbetrag anzugeben. |
C7 | Rechtsgrund für eine prozentuale Kürzung ist z. B. § 20 Abs. 2 BeamtVG. |
C8 | Rechtsgrund für eine Betragskürzung ist z. B. § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG. |
C9 | Mitzuteilen sind die festgestellte MdE und der Unfallausgleichsbetrag. |
Abschnitt D – Weitere Einkünfte und Bezüge | |
D1 | Bei nichtselbständiger Tätigkeit ist das monatliche Brutto-Einkommen (ggf. nach Abzug der Werbungskosten) einzugeben. Bei selbständiger Tätigkeit sind die Brutto-Jahreseinkünfte dividiert durch 12 einzutragen. |
D2 | Ist der weitere Versorgungsbezug um einen Versorgungsabschlag (vgl. C6) gemindert, ist der Vomhundertsatz der Minderung anzugeben. Bei Regelungen gemäß § 54 Abs. 4 BeamtVG sind zusätzlich die dem Witwengeld zu Grunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mitzuteilen. |
D3 | Sonstige Renten sind z. B. Betriebsrenten. |
Abschnitt E – Familienzuschlag für Kinder | |
Name, familienrechtliche Stellung und Anspruchszeitraum müssen angegeben werden. | |
Abschnitt F – Zuschläge | |
Wegen der künftigen Anpassungen dieser Zuschläge müssen die jeweiligen Berechnungen beigefügt werden. | |
Anlage 2b VVzFEschVO
Allgemeine Daten | |
Schulträger: | |
Ansprechpartner/Tel.-Nr.: | |
Schule: | Schul-Nr.: |
Bezirksregierung: | |
Versorgungsberechtigter: | |
Personalnummer LBV: | |
Folgende Änderung/en ist/sind gültig ab:
| |
Adresse |
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Straße, Hausnummer | PLZ, Ort
|
Heirat |
|
Heiratsurkunde ist beigefügt/wird nachgereicht. | |
Ehegatte ist im öffentlichen Dienst tätig/im RuhestandDienstherr/Arbeitgeber (Aktenzeichen/Anschrift):
| |
Ehegatte ist nicht im öffentlichen Dienst tätig/im Ruhestand. | |
Scheidung | |
Vollständiges Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk ist beigefügt. | |
Versorgungsausgleich: ja nein | |
Kürzung gem. § 57 BeamVG: ja nein | |
Familienzuschlag für | |
Kindname | Kindname
|
Kind ist weiterhin/wieder in Ausbildung ab ______________ | Kind ist weiterhin/wieder in Ausbildung ab ___________ |
Kind hat Ausbildung beendet/abgebrochen am ______________ | Kind hat Ausbildung beendet/abgebrochen am _________ |
Kind im Zivildienst/ | Kind im Zivildienst/ |
Kind bisher noch nicht | Kind bisher noch nicht |
Regelungen | |
Regelung § 53 BeamtVG | |
Regelung § 54 BeamtVG | |
Regelung § 55 BeamtVG | |
Tz. 11.0.5 BeamtVG | |
Tod des Versorgungsberechtigten | |
Sterbeurkunde ist beigefügt. | |
Heiratsurkunde ist beigefügt. | |
Sterbegeldberechnung ist beigefügt. | |
Festsetzung/en Hinterbliebenenversorgung ist/sind beigefügt. | |
Sonstiges | |
| |
Datum: _______________ Unterschrift, Stempel __________________
| |
Hinweis: Bitte grundsätzlich alle benötigten Unterlagen beifügen! | |
LBV Änderungsmitteilung für Prüffälle
Mitteilungen des Landesamts für Besoldung und Versorgung
an die obere Schulaufsichtsbehörde
Ergebnis der Nachweisprüfung gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 2 FESchVO i. V. m. Nr. 11.2.3 VVzFESchVO (Prüfmodell) |
| ||||
Schul-Nummer:
Haushaltsjahr: | Name der Ersatzschule: Ersatzschulträger: Bezirksregierung: | ||||
Versorgungsempfängerin/Versorgungsempfänger | Prüfungsergebnis | ||||
lfd. Nr. | Name Vorname |
| Geburtsdatum | Personalnr. | Gesamtbrutto |
|
|
|
| R 00... | 0,00 |
|
|
|
| R 00... | 0,00 |
|
|
|
| R 00... | 0,00 |
|
|
|
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Gesamtsumme Schulnummer | 0,00 | ||||
Gemäß Nr. 11.2.3 VVzFESchVO umfasst das Prüfungsergebnis alle mit dem Prüfauftrag des LBV in Zusammenhang stehenden Versorgungsangelegenheiten (u. a. Versorgungsausgleich, Nachversicherung, Witwen- und Waisengeld). | |||||
Mitteilungen des Landesamts für Besoldung und Versorgung
an die obere Schulaufsichtsbehörde
Ergebnis der Nachweisprüfung gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 2 FESchVO i. V. m. Nr. 11.3.3 | ||||||
Schul-Nummer:
Haushaltsjahr: | Name der Ersatzschule: Ersatzschulträger: Bezirksregierung: | |||||
Versorgungsempfängerin/Versorgungsempfänger |
|
| ||||
lfd. Nr. | Name Vorname |
| Geburtsdatum | Personalnr. | Gesamtbrutto | Beihilfe- |
|
|
|
| T 00... | 0,00 | 0,00 |
|
|
|
| T 00... | 0,00 | 0,00 |
|
|
|
| T 00... | 0,00 | 0,00 |
|
|
|
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|
|
|
Gesamtsumme Schulnummer | 0,00 | 0,00 | ||||
Anlage 4 VVzFESchVO
Allgemeine Daten |
|
Schulträger: | |
Ansprechpartner/Tel.-Nr.: | |
Schule: | Schul-Nr.: |
Bezirksregierung: | |
Versorgungsberechtigter: | |
Personalnummer LBV: | |
Folgende Änderung/en ist/sind gültig ab:
| |
Adresse |
|
Straße, Hausnummer | PLZ, Ort
|
Bankverbindung |
|
|
Konto-Nr.
| Bankleitzahl
| Name der Bank
|
Lohnsteuer |
|
Änderung der Steuermerkmale/des Freibetrages | |
Heirat |
|
Heiratsurkunde ist beigefügt/wird nachgereicht | |
Ehegatte ist im öffentlichen Dienst tätig/Versorgungsberechtigter
| |
Ehegatte ist nicht im öffentlichen Dienst tätig/ | |
Scheidung | |
Vollständiges Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk ist beigefügt. | |
Versorgungsausgleich: ja nein | |
Kürzung gem. § 57 BeamVG: ja nein | |
Familienzuschlag für | |
Kindname | Kindname
|
Kind ist weiterhin/wieder in Ausbildung ab ______________ | Kind ist weiterhin/wieder in Ausbildung ab ___________ |
Kind hat Ausbildung beendet/abgebrochen am ______________ | Kind hat Ausbildung beendet/abgebrochen am _________ |
Kind im Zivildienst/ | Kind im Zivildienst/ |
Kind bisher noch nicht | Kind bisher noch nicht |
Regelungen | |
Regelung § 53 BeamtVG | |
Regelung § 54 BeamtVG | |
Regelung § 55 BeamtVG | |
Tz. 11.0.5 BeamtVG | |
Tod des Versorgungsberechtigten/Ehegatten | |
Sterbeurkunde ist beigefügt. | |
Sonstiges | |
| |
Datum: _______________ Unterschrift, Stempel __________________
| |
Hinweis: Bitte grundsätzlich alle benötigten Unterlagen beifügen! | |
LBV Änderungsmitteilung (Einkaufsmodell)
ABl. NRW. 2/08 S. 86