Änderung des Schulgesetzes Mit dem „Gesetz zur Änderung des Personalvertretungsrechts und schulrechtlicher Vorschriften“ wird das Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen redaktionell – insbesondere durch Berichtigung von Verweisen, Klarstellungen, Anpassung an den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder – geändert. Darüber hinaus wird eine grundlegende Umstrukturierung der Schulaufsicht (vgl. § 88 Abs. 3 SchulG) vorgenommen: Zum 1. Juli 2008 wird die Dienstaufsicht für den Bereich der Hauptschulen und der Förderschulen von der Ebene der Schulämter auf die der Bezirksregierungen verlagert. Die Fachaufsicht wird dagegen weiterhin ortsnah von den Schulämtern wahrgenommen. Durch diese Änderung wird die Bearbeitung der Personalangelegenheiten für die Schulformen „Hauptschule“ und „Förderschule“ bei den oberen Schulaufsichtsbehörden konzentriert. Ziel ist eine Verbesserung der Nutzung von Synergieeffekten und die Vereinheitlichung der Rechtsanwendung. |
Zu BASS 1 – 1
Gesetz
zur Änderung des Personalvertretungsrechts
und schulrechtlicher Vorschriften
Vom 9. Oktober 2007
(GV. NRW. S. 394)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
zur Änderung des Personalvertretungsrechts
und schulrechtlicher Vorschriften
(Auszug)
Artikel II
Änderung des Schulgesetzes
Das Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278), wird wie folgt geändert:
1. § 10 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 wird die Angabe „§ 83 Abs. 1 Nr. 3“ durch die Angabe „§ 83 Abs. 1 Nr. 2“ ersetzt.
2. § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 3 wird die Angabe „§ 82 Abs. 8 Satz 2 und 3“ durch die Angabe „§ 82 Abs. 9 Satz 2 und 3“ ersetzt.
3. § 61 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 3 des Absatzes 7 wird als Satz 9 in Absatz 3 eingefügt.
b)
In Absatz 8 wird das Wort „Angestelltenverhältnis“ durch das Wort „Tarifbeschäftigungsverhältnis“ ersetzt.
4. § 64 wird wie folgt geändert:
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 59 Abs. 8“ durch die Angabe „§ 59 Abs. 10“ ersetzt.
5. § 69 wird wie folgt geändert:
In Absatz 4 wird das Wort „Schule“ durch das Wort „Schulen“ ersetzt.
6. § 86 wird wie folgt geändert:
In Absatz 5 Satz 4 wird das Wort „Schule“ durch das Wort „Schulen“ ersetzt.
7. § 88 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Es nimmt in seinem Gebiet die Schulaufsicht über die Grundschulen wahr und die Fachaufsicht über
1.
die Hauptschulen,
2.
die Förderschulen mit einem der Förderschwerpunkte Lernen, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung, geistige Entwicklung sowie körperliche und motorische Entwicklung mit Ausnahme der Förderschulen im Bildungsbereich der Realschule, des Gymnasiums und des Berufskollegs,
3.
die Förderschulen im Verbund (§ 20 Abs. 5), sofern sie nicht im Bildungsbereich der Realschule, des Gymnasiums oder des Berufskollegs unterrichten oder einen der Förderschwerpunkte Hören und Kommunikation oder Sehen umfassen.“
8. § 101 wird wie folgt geändert:
In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „nur“ die Wörter „errichten, betreiben oder“ eingefügt.
9. § 102 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 Satz 4 wird das Wort „Angestellten“ durch das Wort „Beschäftigten“ ersetzt.
10. § 107 wird wie folgt geändert:
In Absatz 7 wird das Wort „angestellte“ gestrichen und nach dem Wort „Lehrer“ die Wörter „im Tarifbeschäftigungsverhältnis“ eingefügt.
11. § 114 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„In Beihilfe- und Versorgungsangelegenheiten des Personals an Ersatzschulen bearbeiten auf Antrag des Ersatzschulträgers gegen Entgelt
1.
die Beihilfeangelegenheiten an Ersatzschulen die örtlich zuständige Bezirksregierung,
2.
die Versorgungsangelegenheiten der Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhaber das Landesamt für Besoldung und Versorgung, zusätzlich deren Beihilfeangelegenheiten, sofern beides beantragt wird.“
12. § 120 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden nach den Wörtern „Schülerinnen und Schülern“ ein Komma und die Angabe „der in § 36 genannten Kinder“ eingefügt.
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird nach den Wörtern „Schulanfängerinnen und Schulanfängern“ der Klammerzusatz „(§ 36)“ eingefügt.
Artikel IV
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten Artikel II Nr. 7 und Artikel III Nr. 2 am 1. Juli 2008 in Kraft.
ABl. NRW. 11/07 S. 646