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    Anpassung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung an die neue Behördenstruktur

    Durch die Verwaltungsstrukturreform zum 1. Januar 2007 gehen die Aufgaben, die bislang bei dem Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd wahrgenommen wurden, auf das neue Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) über. Die sich daraus ergebenden Anpassungsnotwendigkeiten in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung werden mit der Änderungsverordnung vollzogen.

    Darüber hinaus werden weitere redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

    Zu BASS 20 – 03 Nr. 6

    Dritte Verordnung
    zur Änderung der
    Verordnung über die Ausbildung und Prüfung
    für die Laufbahn
    des höheren agrarwirtschaftlichen Dienstes
    und des Lehramtes an Berufkollegs
    der agrarwirtschaftlichen Fachrichtung
    im Land Nordrhein-Westfalen (VAPhagrD)

    Vom 6. August 2007
    (GV. NRW. S. 427)

    Auf Grund der §§ 16 und 35 Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 6 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) und des § 25 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz – LABG) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:

    Artikel 1

    Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren agrarwirtschaftlichen Dienstes und des Lehramtes an Berufkollegs der agrarwirtschaftlichen Fachrichtung im Land Nordrhein-Westfalen vom 18. März 1986 (GV. NRW. S. 329), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 526), wird wie folgt geändert:

    1. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     

    a)

    In Satz 2 werden die Wörter „amtsärztliches Gesundheitszeugnis“ durch die Wörter „amtliches Zeugnis der unteren Gesundheitsbehörde“ ersetzt.

    b)

    In Satz 3 wird das Wort „Gesundheitszeugnis“ durch das Wort „Zeugnis“ ersetzt.

    2. § 13 wird wie folgt geändert:

     

    a)

    In Absatz 1 werden die Wörter „Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd“ durch die Wörter „Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt.

    b)

    In Absatz 3 wird die Bezeichnung „Ministerium für Schule, Jugend und Kinder“ durch die Bezeichnung „Ministerium für Schule und Weiterbildung“ ersetzt.

    3. In § 15 Abs. 1 werden die Wörter „Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd“ durch die Wörter „Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt.

     

    4. In § 17 Abs. 3 wird die Angabe im Klammerzusatz „§ 19 Abs. 2 LABG“ durch die Angabe „§ 20 Abs. 2 LABG“ ersetzt.

     

    5. In § 21 Abs. 7 werden die Wörter „Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd“ durch die Wörter „Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt.

     

    6. In § 32 Satz 1 wird das Wort „Schwerbehinderte“ durch die Wörter „schwerbehinderte Menschen“ ersetzt.

     

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

     

    ABl. NRW. 11/07 S. 658

     

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