Rückgabe der Vorgriffsstunden Das Ministerium für Schule und Weiterbildung hat sich am 12. Juni 2007 mit den nordrhein-westfälischen Lehrerverbänden in einer gemeinsamen Erklärung darauf verständigt, den Lehrerinnen und Lehrern das Angebot zu unterbreiten, die Rückgabe ihrer geleisteten Vorgriffsstunden auch flexibel in Anspruch nehmen zu können. Gründe dafür sind zum einen die Förderung der Lehrergesundheit und der Realisierung individueller Interessen oder Lebensplanungen, und – aus Sicht des Landes – die Unterstützung der Sicherung der Unterrichtsversorgung. Es ist beabsichtigt, die Flexibilisierung der Rückgabe der Vorgriffsstunde zum Schuljahr 2008/2009 in der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG gesetzlich zu regeln. Da die anspruchsberechtigten Lehrerinnen und Lehrer wegen der Haushalts- und Einstellungsplanung bereits bis spätestens zum 31. Oktober 2007 einen entsprechenden Antrag stellen müssen, werden im Vorgriff darauf folgende Regelungen getroffen: |
Zu BASS 11 – 11
Flexibilisierung der Rückgabe der Vorgriffsstunde
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 20. 7. 2007 – 226.2.02.02.02-52532
I. Rahmenbedingungen der Flexibilisierung
1. Nach § 4 Abs. 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG (BASS 11 – 11 Nr. 1) ist der zeitliche Ausgleich der geleisteten Vorgriffsstunden in Abhängigkeit von der Schulform schrittweise ab dem Schuljahr 2008/2009 vorgesehen. Jeweils im elften Schuljahr nach dem Ende des Schuljahres, in dem Lehrerinnen und Lehrer zur Leistung einer zusätzlichen Pflichtstunde verpflichtet waren, ermäßigt sich ihre Pflichtstundenzahl für einen der Dauer der Leistung entsprechenden Zeitraum jeweils um eine Stunde.
Lehrerinnen und Lehrer waren
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an Grundschulen und Berufskollegs beginnend mit dem Schuljahr 1997/1998,
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an Weiterbildungskollegs und Studienkollegs für ausländische Studierende beginnend mit dem Schuljahr 1999/2000 und
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an den übrigen Schulen beginnend mit dem Schuljahr 1998/1999
vorübergehend für einen Zeitraum von bis zu sechs Schuljahren zur Leistung der Vorgriffsstunde verpflichtet, sofern sie vor Beginn des jeweiligen Schuljahres das 30. Lebensjahr, aber noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet hatten. Diese Verpflichtung wurde mit dem Zehnten Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften mit Ablauf des ersten Schulhalbjahres 2003/2004 beendet.
Die Rückgabe erfolgt gemäß § 4 Abs. 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG für Lehrerinnen und Lehrer in der o. g. zeitlichen Staffelung
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an Grundschulen und Berufskollegs frühestens ab dem Schuljahr 2008/2009,
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an Weiterbildungskollegs und Studienkollegs für ausländische Studierende frühestens ab dem Schuljahr 2010/2011 und
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an den übrigen Schulen frühestens ab dem Schuljahr 2009/2010.
Für Lehrerinnen und Lehrer, die sich in dem für sie maßgeblichen Rückgabezeitraum vorübergehend nicht im aktiven Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen befinden, sind evtl. Rückgabeansprüche erst nach Rückkehr realisierbar.
2. Im Vorgriff auf die zu erwartende Neuregelung des § 4 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG können Lehrerinnen und Lehrer, die Vorgriffsstunden geleistet haben, die Rückgewährung der Vorgriffsstunden auch erst zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen und weitgehend frei ausgestalten (Flexibilisierung).
2.1 Sofern sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, müssen sie dies bis spätestens zum 31. Oktober 2007 beantragen. Der Antrag ist verbindlich. Änderungen können mit einem Vorlauf von zwei Jahren jeweils bis zum 31. Oktober beantragt werden; in begründeten Ausnahmefällen ist eine Verkürzung der Frist möglich.
2.2 Die flexible Inanspruchnahme der Rückgabe der Vorgriffsstunden ist frühestens ab dem Schuljahr 2010/2011 und nach Eintritt der jeweiligen Fälligkeit möglich. Die Fälligkeit tritt gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG jeweils im elften Schuljahr nach dem Ende des Schuljahres ein, in dem die Vorgriffsstunde erteilt wurde.
Die Inanspruchnahme ist zeitlich begrenzt durch den Eintritt in den Ruhestand bzw. das Ende der Arbeitszeit.
2.3 Für die Ausgestaltung der Flexibilisierung der Rückgabe der Vorgriffsstunden kommt eine Vielzahl von Modellen in Betracht. Zulässig ist die zeitlich nach hinten versetzte sukzessive Inanspruchnahme der hinausgeschobenen Stunden, die Blockbildung bis hin zu Mischformen. Zur Konkretisierung wird auf die insoweit unter www.schulministerium.nrw.de veröffentlichten weiterführenden Informationen verwiesen.
Möglich ist grundsätzlich auch eine Kombination mit der Altersteilzeit, soweit die vollständige Rückgabe mit dem Ende der Arbeitszeit erreicht wird. Dies gilt entsprechend für das Sabbatjahr.
Sofern Lehrerinnen und Lehrer im Beamtenverhältnis bereits mit 59 Jahren in Altersteilzeit gehen möchten, bleibt es dabei, dass sie zuvor auf die ihnen ab Schuljahresbeginn nach Vollendung des 55. Lebensjahres zustehende Altersermäßigung verzichtet haben müssen. Eine rückwirkende Kompensation durch Aufrechnung mit der Rückgabe der Vorgriffsstunden ist ausgeschlossen.
2.4 Die Flexibilisierung der Rückgabe erfolgt auf der Basis von ganzen Stunden für ein ganzes Schuljahr. Wurden Vorgriffsstunden nur für Teile von Jahren geleistet, so werden diese Teile (entsprechend ihrer Fälligkeit) solange aufaddiert bis 12 geleistete Monate zusammenkommen. Wenn sich restliche Monate nicht mehr zu einem Jahr zusammenziehen lassen, kann diese Restmenge nur für das letzte Jahr der gewünschten Rückgabezeiträume gewählt werden.
Werden für die Rückgabe Schuljahre ausgewählt, in denen der Antragsteller nicht für ein ganzes Schuljahr im Schuldienst ist (z. B. Ruhestand ab dem Halbjahreswechsel), muss die Rückgabe in der Schule so organisiert werden, dass in der verfügbaren Zeit eine vollständige Rückgabe erfolgt (z. B. 2 Stunden für 6 Monate, anstelle von 1 Stunde für 12 Monate).
2.5 Bei Schulleiterinnen und Schulleitern ist eine Unterschreitung des Mindestunterrichtsdeputats zulässig.
2.6 Den Schulen werden zur Deckung der Unterrichtsversorgung Ausgleichsstellen zur Verfügung gestellt werden.
2.7 Die Anwendung der Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde bleibt unberührt (BASS 11 – 11 Nr. 5; sog. Störfallverordnung).
3. Für diejenigen Lehrerinnen und Lehrer, die bis zum 31. Oktober 2007 keinen Antrag auf Hinausschieben der Rückgewährung der Vorgriffsstunden stellen, verbleibt es bei der Regelung des § 4 Abs. 2 VO zu 93 Abs. 2 SchulG in der bislang geltenden Fassung.
Zuständig für Entscheidungen und Beratungen im Einzelfall sind die Bezirksregierungen.
II. Technisch-administrative Abwicklung
1. Das Ministerium für Schule und Weiterbildung hat den betroffenen Lehrerinnen und Lehrern mit einem gesonderten Anschreiben ihr individuelles, vom Landesamt für Besoldung und Versorgung gespeichertes Vorgriffsstunden-Guthaben mitgeteilt, über die Flexibilisierungsmöglichkeiten informiert und ein entsprechendes Antragsformular zur Rücksendung an die zentrale Erfassungsstelle des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik zur Verfügung gestellt.
2. Die Lehrerinnen und Lehrer haben die Möglichkeit, ihren Antrag auf Flexibilisierung online unter www.schulministerium.nrw.de/vorflex zu stellen. In dem erwähnten Anschreiben ist gebeten worden, diese Antragsmöglichkeit vorrangig zu nutzen.
3. Sofern der Antrag genehmigungsfähig ist, erstellt das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik für die jeweilige Bezirksregierung maschinell einen Bescheid. Die zuständige Bezirksregierung erhält jeweils eine Durchschrift für die Personalakte.
4. Bei Unstimmigkeiten entscheiden die Bezirksregierungen. Sie werden dabei programmtechnisch dadurch unterstützt, dass ihnen zum einen die durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung gespeicherten Daten zur Leistung der Vorgriffsstunde sowie sämtliche Antragsdaten zugänglich gemacht werden. Dies wird verbunden mit einer Funktionalität zur Ausfilterung fehlerhafter Anträge.
5. Die Ergebnisse der Flexibilisierung sind auswertbar. Die Schulen erhalten erstmals für das Schuljahr 2008/2009 von den Bezirksregierungen eine Übersicht über die Lehrerinnen und Lehrer, die einen fälligen bzw. hinausgeschobenen Anspruch auf Rückgabe der Vorgriffsstunden realisieren.
III. Ersatzschulen
Dieser Runderlass gilt nicht für Ersatzschulen. Insoweit ist eine besondere Regelung getroffen worden.
ABl. NRW. 8/07 S. 464