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    Neues Informationsblatt
    zu den schulrechtliche Bestimmungen
    in der Ganztagsbetreuung

    Zur Information aller Beteiligten an Ganztagsschulen und Ganztags- und vergleichbaren Maßnahmen in Schulen wurde vom Land in Abstimmung mit den Gemeindeunfallversicherungsverbänden und der Landesunfallkasse ein Faltblatt entwickelt. Dieses erläutert Fragen zur Sicherheit, zur Aufsicht, zur Unfallverhütung und zur Ersten Hilfe. Alle Ganztags- und Betreuungsangebote in Schulen gelten als schulische Veranstaltungen und unterliegen somit auch den Bestimmungen des Schulrechts. Was für Lehrkräfte gilt, gilt auch für die pädagogischen Fachkräfte der beteiligten Träger und Anbieter sowie das weitere Betreuungspersonal. Dies wird durch die nachfolgenden Ergänzungen zu den drei wichtigsten Erlassen zur Sicherheitsförderung und Aufsicht deutlich gemacht.

    Das Faltblatt wird auf den Ganztagsseiten von
    www.schulministerium.nrw.desowie auf
    www.ganztag.nrw.deveröffentlicht und kann über die Gemeindeunfallversicherungsverbände und die Landesunfallkasse bezogen werden.

    Zu BASS 12 – 08, 18 – 2

    Sicherheit, Aufsicht und Erste Hilfe
    in Ganztagsschulen und Ganztagsangeboten;
    Änderung von Runderlassen

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 30. 7. 2007 – 515

    Bezug: 1.

    Verwaltungsvorschriften zu § 57 Abs. 1 SchulG – Aufsicht – (BASS 12 – 08 Nr. 1)

    2. Sicherheitsförderung im Schulsport (BASS 18 – 23 Nr. 2)

    3. Grundausbildung in Erster Hilfe (BASS 18 – 24 Nr. 1)

    1. Die Bezugserlasse erhalten jeweils beim ersten Auftauchen des Begriffs „Lehrkräfte“

     

    a)

    im 1. Bezugserlass in Nummer 1 Abs. 2 Satz 1,

    b)

    im 2. Bezugserlass in Nummer 2.3 Abs. 1 Satz 2 und

    c)

    im 3. Bezugserlass in Nummer 1.5 Satz 2

    die erläuternde Fußnote: „1) Der Begriff „Lehrkräfte“ umfasst die Lehrkräfte der Schule sowie die pädagogischen Fachkräfte und das weitere Betreuungspersonal, das in Ganztagsschulen, Ganztagsangeboten und anderen außerunterrichtlichen Angeboten der Schule tätig ist.“.

     

    2. Nummer 2.1 Satz 1 des 3. Bezugserlasses erhält folgende Fassung: „Lehrkräften, Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern und anderem in Schulen tätigem pädagogischem Personal, die sich der Grundausbildung in Erster Hilfe (8 Doppelstunden) unterziehen wollen, bieten der Arbeiter-Samariter-Bund, das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfall-Hilfe und der Malteser-Hilfsdienst sowie andere von den Unfallversicherungsträgern anerkannte Institutionen praxisorientierte Lehrgänge an.“

     

     

    ABl. NRW. 8/07 S. 465

     

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