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    Zu BASS 11 – 02

          Richtlinie
    über die Gewährung von Zuwendungen
    zur Durchführung von Projekten
    zur Stärkung der künstlerisch-kulturellen Bildung
    an Schulen
    im Rahmen des NRW-Landesprogramms
    Kultur und Schule

          RdErl d. Ministerpräsidenten
    v. 16. 3. 2007 (MBl. NRW. S. 300)

    1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

    Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen für Projekte zur Stärkung der künstlerisch-kulturellen Bildung an Schulen.

    Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltmittel.

    2 Gegenstand der Förderung

    Gefördert wird die Tätigkeit von Künstlern und Kunstpädagogen1) in außerunterrichtlichen Angeboten in allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen.

    3 Zuwendungsempfänger

    Zuwendungsempfänger sind

    a) kreisfreie Städte und Kreise sowie

     

    b) in Ausnahmefällen auch große kreisangehörige Städte und

     

    c) Träger genehmigter Ersatzschulen.

     

    4 Zuwendungsvoraussetzungen

    Voraussetzungen für die Bewilligung einer Zuwendung sind:

    a) Durchführung außerunterrichtlicher Projekte von Künstlern und Kunstpädagogen in allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen. Die Projekte müssen regelmäßig und ein ganzes Schuljahr lang in ca. 40 Einheiten (Einheiten à 90 Minuten einmal wöchentlich) stattfinden.  Projekte mit vergleichbarem zeitlichem Gesamtumfang können ausnahmsweise zusammengefasst und als Blockprojekte durchgeführt werden.

     

    b) Darstellung des Projektes.

     

    c) Nachweis der künstlerischen Qualifikation durch

     

    – einen tabellarischen Lebenslauf des Künstlers/Kunstpädagogen,

    – eine Auflistung von Projekten, die mit Kindern und Jugendlichen bzw. Schulen durchgeführt wurden,

    – Weiterbildungen mit Bezug zur Durchführung von Projekten mit bzw. an Schulen.

    d) Erklärung des Künstlers/Kunstpädagogen, an den im Rahmen dieses Programms durchzuführenden Qualifizierungsmaßnahmen teilzunehmen, sofern die Teilnahme nicht bereits nachgewiesen wird.

     

    e) Erklärung, dass für Projekte, die im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich angeboten werden, der Festbetrag nach Nr. 5.4.1 durch Mittel der Gemeinden, die diesen für die Offene Ganztagsschule zur Verfügung stehen, in Höhe von 800 Euro ergänzt wird.

     

    f) Durchführung eines eigenständigen Auswahlverfahrens nach dem gesonderten Erlass der Staatskanzlei vom 15. März 2007.

     

    5 Art, Umfang, Höhe und Verwendung der Zuwendung

    5.1 Zuwendungsart

     

    Projektförderung

     

    5.2 Finanzierungsart

     

    Festbetragsfinanzierung

     

    5.3 Form der Zuwendung

     

    Zuweisung/Zuschuss

     

    5.4 Höhe der Zuwendung

     

    Gefördert werden bis zu 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben in Form eines Festbetrages. Der Höchstbetrag der anerkennungsfähigen zuwendungsfähigen Ausgaben beläuft sich pro künstlerischem Projekt auf 2.750 Euro. Ausnahmsweise kann der Höchstbetrag verdoppelt werden, wenn zwei Künstler oder Kunstpädagogen in einer Gruppe mit Kindern und Jugendlichen arbeiten.

     

    5.4.1 Höhe der Festbeträge

    Es werden gewährt:

    a) für Projekte in Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich ein Festbetrag in Höhe von 1.400 Euro (Typ A),

    b) für Projekte in anderen Schulformen ein Festbetrag in Höhe von 2.200 Euro (Typ B) sowie

    c) für Ersatz von Reiseausgaben der Jurymitglieder und als Aufwandsentschädigung für Jurymitglieder ein Festbetrag bis zu 750 Euro oder bis maximal 3 vom Hundert des Orientierungsrahmens, der der Jury als Planungsgrundlage zur Verfügung steht.

    5.4.2 Verwendung der Zuwendung

    Die Zuwendung kann insbesondere für folgende Maßnahmen verwandt werden:

     a) 25 Euro je 45 Minuten als Entgelt für die beteiligten Künstler und Kunstpädagogen,

    b) Übernahme von Reise- und projektbezogenen Sachausgaben der beteiligten Künstler und Kunstpädagogen in Höhe von höchstens 750 Euro je Projekt.

    6 Besondere Bestimmungen

    6.1 Weiterleitung durch die Kreise

     

    Die Bewilligungsbehörde hat in ihren Zuwendungsbescheiden an die Kreise diesen aufzugeben, die Zuwendung an ihre kreisangehörigen Städte und Gemeinden weiterzuleiten, soweit diese an den Projekten als Schulträger beteiligt sind.

     

    6.2 Abweichende Regelungen

     

    Abweichende Regelungen zur Durchführung einzelner Projekte dürfen in fachlich begründeten Ausnahmefällen und in Abstimmung mit der Schulleitung getroffen werden.

     

    Die Förderung von Kooperations- und Sonderprojekten bedarf der Zustimmung der Staatskanzlei.

     

    6.3 Versicherungsschutz

     

    Die Veranstaltungen gelten als schulische Veranstaltungen. Für den Versicherungsschutz gilt Nr. 4 des RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 26. 1. 2006 (BASS 12 – 63 Nr. 4) i.d.F. v. 21. 12. 2006 (ABl. NRW. 2/07) sinngemäß.

      

    7 Verfahren

    7.1 Antragsverfahren

     

    Der Antrag ist bis zum 31. Mai des Jahres, in dem das betreffende Schuljahr beginnt, bei der Bezirksregierung einzureichen. Die Projektdatenblätter nach Muster 1* sind für jedes Projekt in vierfacher Ausfertigung beizufügen.

     

    7.2 Bewilligungsverfahren

     

    a) Bewilligungsbehörden sind die zuständigen Bezirksregierungen.

    b) Die Bezirksregierungen haben der Staatskanzlei eine Übersicht über die bewilligten Maßnahmen bis zum 30. Juni des Jahres, in dem das betreffende Schuljahr beginnt, vorzulegen. Dieser Übersicht sind drei Ausfertigungen der Projektdatenblätter beizufügen.

    7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

     

    Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt ohne besondere Anforderung für das Schuljahr 2007/2008 in drei Raten jeweils zum 1. September und 15. Dezember 2007 sowie zum 1. April 2008. Ab dem Schuljahr 2008/2009 erfolgt die Auszahlung der Zuwendung für das Schuljahr in fünf gleichen Raten beginnend mit dem 1. September des jeweiligen Schuljahres.

     

    7.4 Verwendungsnachweise

     

    Die Vorlage eines vereinfachten Verwendungsnachweises wird für die Ersatzschulträger zugelassen. Der Verwendungsnachweis ist bis zum 30. November des Jahres, in dem das betreffende Schuljahr endet, vorzulegen.

     

    8 Außer-Kraft-Treten

    Die Richtlinien gelten längstens bis zum 31. Juli 2010.

    * Hinweis: Die Projektdatenblätter entsprechen der Anlage (Muster 1) des RdErl. d. Ministerpräsidenten vom 15.3.2007 in dieser Ausgabe (MBl. NRW. S. 294) und werden daher nicht noch mal abgedruckt.

    1) Soweit die männliche Form verwendet wird, soll hiervon auch die weibliche Form mit umfasst sein.

     

     

    ABl. NRW. 7/07 S. 366

     

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