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    Änderung der Ausführungsverordnung

    Mit der Änderungsverordnung zur VO zu § 93 Abs. 2 SchulG (AVO – BASS 11 – 11 Nr. 1) werden in erster Linie die Relationen „Schüler je Stelle“ für das Schuljahr 2007/2008 angepasst. Diese neuen Relationen stehen im Einklang mit dem im Januar beschlossenen Haushalt 2007.

    Weitere wesentliche Änderungen sind:

    – die Absenkung der Obergrenze für die Bildung von Eingangsklassen bei bis zu dreizügigen Realschulen, Gesamtschulen und Gymnasien auf grundsätzlich 32 Schülerinnen und Schüler

     

    – die Anpassung der wöchentlichen Unterrichtsstunden in den Klassen 5 bis 7 an die im Schuljahr 2007/2008 gültigen Vorgaben der APO-S I

     

    – die Gewährung eines weiteren Sockelbetrags in Höhe von drei Wochenstunden im Rahmen der Schulleitungspauschale bei Grundschulverbünden, bei organisatorischen Zusammenschlüssen von Schulen und bei der Errichtung von weiterführenden Schulen durch Zusammenlegung, wenn die jeweiligen Standorte nicht auf einem gemeinsamen Grundstück liegen

     

    – den Vorgaben des Haushalts 2007 folgend die Streichung des gesamtschulspezifischen Zuschlags der Schulleitungspauschale von 0,25 Wochenstunden je Stelle

     

    – die erstmalige Ausweisung der Schüler-Lehrer-Relationen auf zwei Stellen nach dem Komma mit dem Ziel der präziseren und gerechteren Lehrerstellenberechnung.

     

    Zu BASS 11 – 11 Nr. 1

    Verordnung
    zur Änderung der Verordnung
    zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz
    für das Schuljahr 2007/2008

    Vom 14. Juni 2007
    (GV. NRW. S. 221)

    Aufgrund des § 93 Abs. 2 Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium sowie mit Zustimmung der für Schulen und für Haushalt und Finanzen zuständigen Landtagsausschüsse verordnet:

    Artikel 1

    Die Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 218), geändert durch Verordnung vom 18. Mai 2006 (GV. NRW. S. 215), wird wie folgt geändert:

    1. In § 1 Abs. 1 werden

     

    a)

    hinter der Angabe „Klassen 5“ die Angabe „28 bis 30“ durch die Angabe „28 bis 31 hiervon abweichend im Gymnasium 30 bis 33“ ersetzt;

    b)

    hinter der Angabe „Klassen 6“ die Angabe „28 bis 30“ durch die Angabe „29 bis 32 hiervon abweichend im Gymnasium 30 bis 33“ ersetzt;

    c)

    die Angabe „Klassen 7 und 8            29 bis 31“ durch die Angabe „Klassen 7             30 bis 33
    hiervon abweichend im Gymnasium   31 bis 34
    Klassen 8           29 bis 31“ ersetzt.

    2. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

     

    a)

    Nach Satz 2 wird als Satz 3 (neu) eingefügt:

    „Für nach dem 1. August 2006 gebildete Grundschulverbünde nach § 82 Abs. 3 SchulG und durch Zusammenlegung von Schulen nach § 81 Abs. 2 Satz 2 SchulG errichtete weiterführende Schulen sowie für nach dem 1. August 2005 gebildete organisatorische Zusammenschlüsse von Schulen nach § 83 Abs. 1 SchulG erhöht sich der Sockelbetrag um weitere drei Wochenstunden, wenn die Standorte nicht auf einem zusammenhängenden Grundstück liegen.“

    b)

    Der bisherige Satz 4 wird gestrichen.

    3. § 6 wird wie folgt geändert:

     

    a)

    Absatz 4 Satz 4 erhält folgende Fassung:

    „In der Grundschule kann eine Unterschreitung der Bandbreite bis auf den Mindestwert von 15 von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zugelassen werden, wenn der Weg zu einer anderen Grundschule der gewählten Schulart den Schülerinnen und Schülern nicht zugemutet werden kann.“

    b)

    Absatz 5 Satz 2 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

    „bis dreizügig     26 bis 30

    Diese Bandbreite kann um bis zu fünf Schülerinnen und Schüler überschritten werden. Abweichend hiervon darf in den Klassen 5 die Bandbreite in der Regel nur um bis zu zwei Schülerinnen und Schüler überschritten werden. In den Klassen 5 ist eine Überschreitung der Obergrenze von 32 auf bis zu 35 Schülerinnen und Schülern nur dann zulässig, wenn diesen der Weg zu einer anderen Schule der gewählten Schulform im Gebiet des Schulträgers nicht zugemutet werden kann oder die Einhaltung der Obergrenze von 32 im Gebiet des Schulträgers bauliche Investitionsmaßnahmen erfordern oder zu sonstigen zusätzlichen finanziellen Belastungen des Schulträgers führen würde. Eine Unterschreitung der Bandbreite bis auf 18 ist zulässig, wenn den Schülerinnen und Schülern der Weg zu einer anderen Schule der gewählten Schulform im Gebiet des Schulträgers nicht zugemutet werden kann.“

    4. § 8 erhält die Fassung der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 218), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Mai 2006 (GV. NRW. S. 215), mit der Maßgabe, dass Absatz 1 wie folgt geändert wird:

     

    a)

    In Nummer 1 wird die Relation „24,1“ ersetzt durch die Relation „24,09“.

    b)

    In Nummer 2 wird die Relation „18,5“ ersetzt durch die Relation „18,22“.

    c)

    In Nummer 3 wird die Relation „21,8“ ersetzt durch die Relation „21,39“.

    d)

    In Nummer 4 Buchstabe a) wird die Relation „21,4“ ersetzt durch die Relation „20,96“.

    e)

    In Nummer 4 Buchstabe b) wird die Relation „14,3“ ersetzt durch die Relation „14,29“.

    f)

    In Nummer 5 Buchstabe a) wird die Relation „19,8“ ersetzt durch die Relation „19,72“.

    g)

    In Nummer 5 Buchstabe b) wird die Relation „14,3“ ersetzt durch die Relation „14,29“.

    h)

    Nummer 6 erhält folgende Fassung:

     

     

    a)

    Bildungsgänge der Berufsschule

     

     

     

    –

    Fachklassen des dualen Systems,
    einfachqualifizierend

     

    41,64

     

     

    –

    Fachklassen des dualen Systems,
    doppelqualifizierend

     

    38,37

     

     

    –

    Klassen für Schülerinnen und Schüler
    ohne Berufsausbildungsverhältnis

     

    41,64

     

     

    –

    Berufsorientierungsjahr

    16,18

     

     

    –

    Berufsgrundschuljahr

    16,18

     

    b)

    Bildungsgänge der Berufsfachschule

     

     

     

    –

    einjährig, berufliche Grundbildung
    (Voraussetzung: Fachoberschulreife)

     

    16,18

     

     

    –

    einjährig, berufliche Kenntnisse
    (Voraussetzung: allgemeine Hochschulreife)

     

    16,18

     

     

    –

    zweijährig, berufliche Grundbildung
    und Fachoberschulreife

     

    16,18

     

     

    –

    zweijährig, berufliche Kenntnisse
    und Fachhochschulreife

     

    16,18

     

     

    –

    zweijährig, Berufsabschluss nach Landes-
    recht und Fachoberschulreife

     

    14,34

     

     

    –

    zweijährig, Berufsabschluss nach Landes-
    recht (Voraussetzung: Hochschulreife)

     

    16,18

     

     

    –

    dreijährig, berufliche Kenntnisse
    und allgemeine Hochschulreife

     

    14,34

     

     

    –

    dreijährig, Berufsabschluss nach Landes-
    recht und Fachhochschulreife
    oder allgemeine Hochschulreife

     

     

    14,34

     

    c)

    Bildungsgänge der Fachoberschule

     

     

     

    –

    einjährig, berufliche Kenntnisse und
    Fachhochschulreife (FOS 12 B)

     

    14,34

     

     

     

    in zweijähriger Teilzeitform

    38,37

     

     

    –

    zweijährig,  berufliche   Kenntnisse 
    und Fachhochschulreife (FOS 11, 12)

     

     

     

     

    Klasse 11

    41,64

     

     

     

    Klasse 12 Vollzeit

    14,34

     

     

    –

    einjährig, berufliche  Kenntnisse     
    und  allgemeine  Hochschulreife

     

     

     

     

    (FOS)

    14,34

     

     

     

    in zweijähriger Teilzeitform

    38,37

     

    d)

    Bildungsgänge der Fachschule

     

     

     

     

    Vollzeit

    16,18

     

     

     

    Teilzeit

    38,37

     

     

     

    Dreijährige Fachschule

    27,28

     

    e)

    Bei halbjährig endenden Bildungsgängen verdoppelt sich die entsprechende Relation für das letzte Schuljahr.“

     

    „6. Berufskolleg

    i)

    Nummer 7 erhält folgende Fassung:

    „Förderschulen

     

    Förderschwerpunkt Lernen

    10,84

     

    Förderschwerpunkt Sehen (Blinde)

    6,03

     

    Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation (Gehörlose)

    6,03

     

    Förderschwerpunkt geistige Entwicklung

    6,14

     

    Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung

     

    6,03

     

    Förderschwerpunkt emotionale und soziale
    Entwicklung

    8,04

     

    Förderschwerpunkt Sehen (Sehbehinderte)

    8,04

     

    Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation (Schwerhörige)

    8,04

     

    Förderschwerpunkt Sprache

     

     

    a)

    Sekundarstufe I

    8,04

     

    b)

    Primarstufe

    8,75“

    j)

    In Nummer 8 wird die Relation „6,1“ durch die Relation „6,03“ ersetzt.

    k)

    In Nummer 9 werden 

    die Relation „22,8“ durch die Relation „22,77“,

    die Relation „35,0“ durch die Relation „35,00“,

    die Relation „18,2“ durch die Relation „18,18“,

    die Relation „41,9“ durch die Relation „41,90“,

    die Relation „12,5“ durch die Relation „12,55“ und

    die Relation „30,0“ durch die Relation „29,96“ ersetzt.

    5. § 9 erhält die Fassung der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 218), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Mai 2006 (GV. NRW. S. 215).

     

    6. § 10 erhält die Fassung der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 218), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Mai 2006 (GV. NRW. S. 215).

     

    7. § 13 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

     

    „Abweichend von Satz 1 treten die §§ 8 bis 10 am 31. Juli 2008 außer Kraft.“

     

    Artikel 2

    (1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.

    (2) Soweit im Schuljahr 2007/2008 nach Artikel 7 Abs. 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) die §§ 39 und 84 des Schulgesetzes vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) angewendet werden, gilt § 6 Abs. 4 Satz 4 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 218) in der durch Verordnung vom 18. Mai 2006 geänderten Fassung (GV. NRW. S. 215) bis zum 31. Juli 2008 fort.

    ABl. NRW. 7/07 S. 367

     

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