Änderung der Verwaltungsvorschriften zur APO-GOSt In den vorliegenden Verwaltungsvorschriften zur APO-GOSt (Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe) werden einzelne Regelungen zur Abiturprüfung ergänzt. Zudem werden grundlegende Regelungen zum Erwerb des Latinums, die bisher sowohl in der „Anlage 15 zur APO-GOSt“ (BASS 13 – 32 Nr. 3.2) als auch im Runderlass zum „Erwerb des Latinum bei Auslandsaufenthalt in der Jahrgangsstufe 11“ (ABl. NRW. 12/06 S. 503) geregelt wurden, in einer einheitlichen Fassung der Anlage 15 zusammengeführt. Dadurch soll eine bessere Verständlichkeit und eine einheitliche Handhabung sicher gestellt sowie der Verwaltungs- und Prüfungsaufwand bei den Schulen und bei der oberen Schulaufsichtsbehörde reduziert werden. |
Zu BASS 13 – 32 Nr. 3.2
Verwaltungsvorschriften
zur Verordnung über den Bildungsgang
und die Abiturprüfung
in der gymnasialen Oberstufe
(VVzAPO-GOSt);
Änderung
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 2. 7. 2007 – 521-6.03.15.06-56601
Bezug: RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 18. 11. 2006 (ABl. NRW. S. 503)
Die VVzAPO-GOSt werden mit Wirkung zum 1. 8. 2007 wie folgt geändert:
1. In Nummer 2.33 wird nach Satz 1 der folgende Satz 2 angefügt:
„Mit dem Zeugnis am Ende der Klasse 10 verbundene Abschlüsse werden bei Vorversetzung am Ende der Klasse 9 oder 10, erstes Halbjahr, mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 12 erworben.“
2. Nummer 32.25 wird gestrichen.
3. Nummer 33 wird um die Nummer 33.2 zu Abs. 2 wie folgt ergänzt:
„Für Wiederholer gelten die Vorgaben für das Jahr, in dem die Abiturprüfung abgelegt wird.“
4. Nummer 34 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 34.1 wird nach Satz 1 der folgende Satz 2 ergänzt:
„In den Fächern Lateinisch, Griechisch und Hebräisch fließt die Übersetzungsleistung gesondert in die Gesamtbewertung ein.“
b)
Nummer 34.2 zu Abs. 2 wird zu Nummer 34.21.
c)
Nummer 34.22 erhält die folgende Fassung:
„Bei externer Zweitkorrektur ist eine Kontaktaufnahme zwischen der Fachlehrkraft, die die Korrektur gemäß Absatz 1 anfertigt und der Fachlehrkraft, die die Korrektur gemäß Absatz 2 anfertigt, unzulässig.“
5. Nummer 41.3 wird gestrichen.
6. Anlage 15 erhält die folgende Fassung:
„Anlage 15
Latinum und Graecum
Die für den Erwerb der Lehrbefähigung in verschiedenen Fächern als Prüfungsvoraussetzung geforderten Latein- und Griechischkenntnisse können nachgewiesen werden
– als Latinum (Lateinkenntnisse gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 22. September 2005),
wenn die Voraussetzungen gemäß Nr. 1 oder 2 gegeben sind,
– als Graecum (Griechischkenntnisse gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 22. September 2005),
wenn die Voraussetzungen gemäß Nr. 4 gegeben sind.
Latinum und Graecum werden auf dem Abgangs- oder Abschlusszeugnis bescheinigt.
Außerhalb dieser Regelung gelten Lateinkenntnisse im Umfang eines Kleinen Latinum als nachgewiesen, wenn die Voraussetzungen gemäß Nr. 3 gegeben sind. Ein Kleines Latinum bescheinigt die Schulleiterin oder der Schulleiter beim Abgang von der Schule gemäß Nr. 8.
1. Ein Latinum
(Lateinkenntnisse gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 22. September 2005) wird erworben nach aufsteigendem Pflicht- bzw. Wahlpflichtunterricht entsprechend dem Lehrplan für das Fach Latein:
1.1 von Klasse 5 bis 10
bei mindestens ausreichenden Leistungen am Ende der Klasse 10,
1.2 von Klasse 7 bis Jahrgangsstufe 11/II
bei mindestens ausreichenden Leistungen im Abschlusskurs,
1.3 von Klasse 9 bis Jahrgangsstufe 12/II
bei mindestens ausreichenden Leistungen (5 Punkte) im Abschlusskurs,
1.4 von Jahrgangsstufe 11/I bis Jahrgangsstufe 13/II
(zwei Grundkurse und vier Leistungskurse und Abiturprüfung)
bei mindestens ausreichenden Leistungen (25 ohne oder 20 Punkte bei besonderer Lernleistung) im Abiturbereich gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 und 3 APO-GOSt,
1.5 im Aufbaugymnasium von Klasse 8 bis Jahrgangsstufe 11/II
bei mindestens ausreichenden Leistungen im Abschlusskurs.
2. Latinum bei Auslandsaufenthalt bzw. Nichterfüllung der Bedingungen gemäß Nr. 1.1, 1.2 oder 1.5
Schülerinnen und Schüler, die in den entsprechenden Abschlusskursen der Jahrgangsstufen 10 oder 11 keine ausreichenden Leistungen erbracht haben oder gemäß § 4 Abs. 2 beurlaubt werden, haben die folgenden Möglichkeiten, das Latinum zu erwerben:
2.1 Teilnahme am Lateinunterricht der Jahrgangsstufe 11 (Latein ab Klasse 7) gemäß 1.2
bei mindestens ausreichenden Leistungen im Abschlusskurs,
2.2 Teilnahme am Lateinunterricht der Jahrgangsstufe 12 (Latein ab Klasse 9) gemäß 1.3
bei mindestens ausreichenden Leistungen (5 Punkte) im Abschlusskurs,
2.3 Prüfung gemäß den im RdErl. vom 2. 4. 1985 (BASS 19 – 33 Nr. 3) beschriebenen Prüfungsanforderungen. Die Prüflinge werden von der Schulleitung spätestens bis zum 15. März des Schuljahres, in dem die Prüfung stattfindet, bei der oberen Schulaufsichtsbehörde angemeldet. Die Prüfung umfasst eine dreistündige Klausur und eine mündliche Prüfung im Umfang von 15 bis 20 Minuten. Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung stellt die obere Schulaufsichtsbehörde. Die mündliche Prüfung wird von der Schule durchgeführt. Auf Anfrage geben die Bezirksregierungen ab dem 15. Oktober den Termin für die schriftliche Prüfung sowie zwei Rahmenthemen gemäß Kapitel 2.2.1.2 des Lehrplans für das Fach Latein in der gymnasialen Oberstufe bekannt. Die Rahmenthemen werden jeweils auf ein Kursthema eingegrenzt. Die Schulaufsicht nennt die zentralen Autoren, an denen die einzelnen Kursthemen zu entfalten sind und deren Erarbeitung für die Prüfung vorausgesetzt wird.
Die Aufgabe für die schriftliche Prüfung wird einem der beiden Rahmenthemen entnommen; für die mündliche Prüfung ist das andere Rahmenthema die Grundlage.
Die Vorbereitung auf die Prüfung liegt in der Verantwortung der Prüflinge und der Erziehungsberechtigten. Ein Anspruch auf ein zusätzliches Unterrichtsangebot besteht nicht.
Bei dieser Prüfung sind die folgenden Fallgruppen zu unterscheiden:
a) Schülerinnen und Schüler, die in den Klassen 9 und 10 gute oder bessere Lateinkenntnisse nachgewiesen haben und gemäß § 4 Abs. 2 ganzjährig beurlaubt werden, können diese Prüfung am Ende der Klasse 10 ablegen, sofern zuvor durch die Schulleitung eine eingehende Beratung der Schülerin oder des Schülers sowie der Eltern über die Prüfungsanforderungen stattgefunden hat.
b) Alle anderen Schülerinnen und Schüler können diese Prüfung am Ende des unmittelbar folgenden Schuljahres, jedoch spätestens am Ende des übernächsten Schuljahres (nur bei Auslandsaufenthalt) ablegen.
3. Ein Kleines Latinum
wird erworben nach aufsteigendem Pflicht- bzw. Wahlpflichtunterricht entsprechend den Richtlinien für das Fach Latein:
3.1 ab Klasse 5, 7 oder 9, wenn die für die Vergabe des Latinums (Lateinkenntnisse gemäß Beschluss der KMK vom 22. September 2005) erforderlichen Bedingungen gemäß Nrn. 1.1 bis 1.3 nicht erreicht wurden. In diesen Fällen müssen am Ende des der Vergabe des Latinums vorausgehenden Schuljahres oder Schulhalbjahres mindestens ausreichende Leistungen nachgewiesen sein.
3.2 von Jahrgangsstufe 11 bis Jahrgangsstufe 13 in Grundkursen bei mindestens ausreichenden Leistungen (5 Punkte) im Abschlusskurs. Bei Schülerinnen und Schülern, die die Bedingungen für das Kleine Latinum im Abschlusskurs nicht erreicht haben, entscheidet, sofern Latein Abiturfach ist, die in der Abiturprüfung erreichte Note über die Zuerkennung des Kleinen Latinums.
4. Ein Graecum
(Griechischkenntnisse gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 22. September 2005) wird bescheinigt nach aufsteigendem Pflicht- bzw. Wahlpflichtunterricht entsprechend den Richtlinien für das Fach Griechisch:
4.1 von Klasse 9 bis Jahrgangsstufe 12/II
bei mindestens ausreichenden Leistungen (5 Punkte) im Abschlusskurs,
4.2 von Jahrgangsstufe 11/I bis Jahrgangsstufe 13/II
(zwei Grundkurse und vier Leistungskurse und Abiturprüfung) bei mindestens ausreichenden Leistungen (25 ohne oder 20 Punkte bei besonderer Lernleistung) im Abiturbereich gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 und 3 APO-GOSt,
4.3 von Jahrgangsstufe 11/I bis Jahrgangsstufe 13/II
(6 Grundkurse und Abiturprüfung) bei mindestens ausreichenden Leistungen (25 ohne oder 20 Punkte bei besonderer Lernleistung) im Abiturbereich gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 und 3 APO-GOSt.
Sonstige Regelungen
5. Kurse der Qualifikationsphase, die mit null Punkten abgeschlossen wurden, gelten als nicht belegt.
6. Schülerinnen und Schüler, die eine Jahrgangsstufe oder die Abiturprüfung wiederholen, müssen für den Erwerb des Latinums bzw. des Graecums die geforderten Nachweise nicht erneut erbringen. § 19 Abs. (1) und Abs. (2) APO-GOSt bleiben davon unberührt.
7. Im Übrigen kann das Latinum bzw. Graecum (Latein- bzw. Griechischkenntnisse gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 22. September 2005) auf dem Wege einer Erweiterungsprüfung oder einer entsprechenden Prüfung in zeitlichem Zusammenhang mit der Abiturprüfung erworben werden (BASS 19 – 33 Nr. 3).
8. | Name der Schule Bescheinigung Frau/Herr _____________________________________________________ geboren am ___________________________ in ______________________ hat von Klasse/Jahrgangsstufe ________ bis Klasse/Jahrgangsstufe ______ am Lateinunterricht teilgenommen. Gemäß den Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (BASS 13 – 32 Nr. 3.2) hat sie/er Lateinkenntnisse im Umfang des Kleinen Latinum nachgewiesen. (Siegel) ____________________________ __________________________ Ort, Datum Schulleiter/in“ |
Der RdErl. d. Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung v. 29. 10. 2001 (BASS 13 – 32 Nr. 4) wird zum 1. August 2007 aufgehoben.1)
1) Der Runderlass ist in der Chronologischen Übersicht – lfd. Nr. 265 (BASS 2006/2007 S. 63) zu streichen.
ABl. NRW. 7/07 S. 405