Pädagogische Einführung in den Schuldienst Schulen stellen zur Deckung fachspezifischer Bedarfe neben pädagogisch qualifizierten Lehrkräften fachlich geeignete Personen ein. Diese Personen nehmen an einem einwöchigen Orientierungsseminar und einer einjährigen pädagogischen Einführung teil. |
Zu BASS 20 – 11
Pädagogische Einführung in den Schuldienst
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 11. 6. 2007 – 424-6.05.10-47989/06
1. Mit Unterstützung der Studienseminare für Lehrämter an Schulen erhalten Lehrkräfte ohne Befähigung zu einem Lehramt im Sinne des Lehrerausbildungsgesetzes (LABG – BASS 1 – 8), die in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis in den Schuldienst übernommen werden sollen, eine einjährige pädagogische Einführung. Ausgenommen hiervon sind Werkstattlehrerinnen und Werkstattlehrer.
2. Orientierungsseminar
2.1 Der genannte Personenkreis wird im Rahmen eines einwöchigen Orientierungsseminars auf die Anforderungen und Rahmenbedingungen an dem neuen Arbeitsplatz vorbereitet.
2.2 Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger, die vertraglich zur Teilnahme am berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst (OVP-B) verpflichtet werden, nehmen ebenfalls am Orientierungsseminar teil.
2.3 Das einwöchige Orientierungsseminar findet unmittelbar vor Beginn des Schuljahres bzw. vor Beginn des Schulhalbjahres statt, zu dem die genannten Personen ihre Unterrichtstätigkeit an Schulen aufnehmen. Der Dienstantritt wird auf den Beginn des Orientierungsseminars festgelegt.
2.4 Die Schulaufsichtsbehörden gewährleisten die organisatorische, personelle und inhaltliche Vorbereitung sowie Durchführung des Orientierungsseminars, mit der die Schulen und die ihnen zugeordneten Studienseminare beauftragt werden.
2.5 Die Teilnahme ist für den Personenkreis verpflichtend. Die Schulaufsichtsbehörde teilt den Bewerberinnen und Bewerbern rechtzeitig mit, an welchem Ort sie ihren Dienst antreten.
3. Pädagogische Einführung
Im Anschluss an das einwöchige Orientierungsseminar erhält der unter Nr. 1 genannte Personenkreis eine einjährige pädagogische Einführung.
4. Pädagogische Einführung an der Schule
4.1 Die Schulleiterin oder der Schulleiter gewährleistet schulinterne Maßnahmen zur Einarbeitung der genannten Personen und koordiniert sie. Er oder sie bestimmt möglichst im Einvernehmen eine erfahrene Lehrkraft als Mentorin oder Mentor, die oder der für die Zeit der Einführungsphase eine Anrechnungsstunde erhält.
4.2 Die unter Nr. 1 genannten Personen erhalten für die Zeit der Teilnahme an der pädagogischen Einführung in den Studienseminaren fünf Anrechnungsstunden auf ihre Unterrichtsverpflichtung.
4.3 Die Schulleiterin oder der Schulleiter erstellt auf der Grundlage der Leistungen am Ende der pädagogischen Einführung einen Leistungsbericht.
5. Pädagogische Einführung am Studienseminar
5.1 Die Bezirksregierung beauftragt die Studienseminare für Lehrämter an Schulen, die Personen ein Jahr lang im Umfang von durchschnittlich fünf Wochenstunden zu unterstützen.
5.2 Für die Veranstaltungen in der pädagogischen Einführung ist dem Studienseminar wöchentlich ein Tag vorbehalten. Weitere Absprachen zwischen dem Studienseminar und der Schule sind möglich.
5.3 Jede Person wird in den zwei Fächern bzw. beruflichen Fachrichtungen eingeführt, in denen sie schwerpunktmäßig im Unterricht eingesetzt ist.
5.4 Technische Lehrerinnen und Lehrer werden in ihrer beruflichen Fachrichtung und mit ergänzenden Modulen unterstützt.
5.5 Bestandteil der pädagogischen Einführung sind methodische und fachdidaktische Hilfen, schul- und dienstrechtliche Aspekte sowie Unterrichtshospitationen, regelmäßige Gruppenhospitationen und Beratungsbesuche.
5.6 Während der Einführungsphase unterstützen die Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder jede Person durch in der Regel 10 Unterrichts- und Beratungsbesuche
5.7 Über die Teilnahme an der pädagogischen Einführung stellt das Studienseminar für Lehrämter an Schulen eine Bescheinigung aus.
Der nicht veröffentlichte RdErl. des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder „Einführungswoche für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger“ vom 4. 7.2003 wird aufgehoben.
ABl. NRW. 7/07 S. 414