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    Auslandsschuldienst

    Das Bundesverwaltungsamt hat die Form der Bewerbung für den Auslandsschuldienst auf eine Online-Version ausgeweitet. Aufgrund dieser Umstellung ergeben sich eine Vielzahl von redaktionellen Änderungen. Zur besseren Lesbarkeit wird nachfolgend die Neufassung veröffentlicht.

    Zu BASS 21 – 12 Nr. 3

    Auslandsschuldienst

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 14. 6. 2007 – 414.6.08.01-56066

     

    Für Bewerbungen für den Auslandsschuldienst gelten folgende Richtlinien:

    Bewerberinnen und Bewerber für den Auslandsschuldienst müssen für eine Tätigkeit im Ausland besonders geeignet sein. Sie müssen zu einem überdurchschnittlichen pädagogischen und persönlichen Engagement bereit sein.

    Die Bewerberinnen und Bewerber müssen beide Staatsprüfungen für ein Lehramt abgelegt haben und im inländischen Schuldienst verbeamtet sein. Sie müssen sich nach der Zweiten Staatsprüfung wenigstens zwei Jahre in dem für die Vermittlung geforderten Lehramt überdurchschnittlich bewährt haben. Die Leistungen müssen den Anforderungen zumindest voll entsprechen. Bei Probebeamtinnen und -beamten muss bei der Gewährung des Sonderurlaubs mit Zustimmung des Innen- und des Finanzministeriums festgestellt werden, dass der Sonderurlaub überwiegend öffentlichen Belangen dient.

    Eine Beschäftigung im Auslandsschuldienst kann nur mit voller Wochenstundenzahl erfolgen.

    Bewerbungen für eine Beschäftigung als Auslandslehrerin oder -lehrer sind dem Ministerium für Schule und Weiterbildung auf dem Dienstweg vorzulegen. Den Bewerbungen sind ein ausgefüllter Bewerbungsbogen und ein handgeschriebener Lebenslauf (jeweils dreifach) beizufügen. Auslandslehrkräfte können vom Bundesverwaltungsamt - Zentralstelle für das Auslandsschulwesen - auch als Fachberaterin oder Fachberater eingesetzt werden.

    Der Bewerbungsbogen kann bei der zuständigen Bezirksregierung angefordert sowie als Word-Dokument (ADLK) von der Internetseite der Zentralstelle ausgedruckt werden. Wenn es zu einer Vermittlung kommt, wird die Lehrkraft aufgefordert, ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis bzw. ein Tropentauglichkeitszeugnis einzureichen, aus dem hervorgeht, dass die Bewerberin oder der Bewerber und die mit ausreisende Familie oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der Lebenspartner für einen Aufenthalt im Einsatzland gesundheitlich geeignet sind. Aus diesem Grund wird darum gebeten, bereits bei der Bewerbung auch die beigefügten Fragen über den Gesundheitszustand der Bewerberin oder des Bewerbers und der mit ausreisenden Angehörigen zu beantworten. Bewerbungen müssen sich auf einen Großraum richten. Bewerbungen, die sich gezielt auf eine Schule oder ein Land richten, sind mit Ausnahme von ausgeschriebenen Funktionsstellen nicht möglich. Mit der Abgabe der Bewerbung erklärt sich die Bewerberin oder der Bewerber einverstanden, dass die Bewerbungsunterlagen im späteren Vermittlungsverfahren der anfordernden Stelle im Ausland über die zuständige Auslandsvertretung zugeleitet werden. Die Meldung verpflichtet sie nicht zur Übernahme einer frei werdenden Stelle.

    Für das weitere Bewerbungsverfahren gilt Folgendes:

    – Der Bewerbung ist eine dienstliche Beurteilung (dreifach) beizufügen. Unter der Nummer VI der Dienstlichen Beurteilung wird von der Bezirksregierung (auslandsschulfachliche Dezernentin oder auslandsschulfachlicher Dezernent) dazu Stellung genommen, ob die Bewerberin oder der Bewerber für den Auslandsschuldienst als geeignet angesehen werden kann (s. BASS 21 – 02 Nr. 2).

     

    – Die Bezirksregierung legt dem Ministerium für Schule und Weiterbildung den Antrag zur Entscheidung vor. In der Berichtsvorlage soll angegeben werden, wann die Bewerberin oder der Bewerber für den Auslandsschuldienst freigestellt werden kann. In der Regel ist dies der Beginn des kommenden Schuljahres. Die Freistellung beträgt grundsätzlich vier Jahre. Der Antrag wird vom Ministerium für Schule und Weiterbildung geprüft. Im Falle der Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers wird der Antrag an das BVA – ZfA – weitergeleitet und dies der nachgeordneten Behörde mitgeteilt. In diesem Fall sollte die Schule veranlasst werden, die Lehrerin oder den Lehrer so zu verwenden, dass sie oder er von diesem Zeitpunkt ohne besondere Schwierigkeiten aus einer Tätigkeit an der Schule herausgelöst werden kann.

     

    – Das BVA – ZfA – nimmt die Bewerbung in die Bewerbungskartei auf.

     

    Auswahl durch die Schulleiterin oder den Schulleiter:

     

    Die Schulleiterin oder der Schulleiter der deutschen Auslandsschule sowie der Bundeswehrschule und der Inspekteurin oder der Inspekteur der Europäische Schule haben die Möglichkeit, unter Nutzung des Internets direkt auf die Bewerberdaten der Zentralstelle zuzugreifen und eine für ihre Schule geeignete Lehrkraft zu suchen und auszuwählen (ISAS-Online). Die Schulleiterin oder der Schulleiter der Bundeswehrschule und die Inspekteure der Europäischen Schulen haben bei den Lehrkräften, die ihr Einverständnis für eine Tätigkeit an diesen Schulen erklärt haben, dieselben Möglichkeiten.

     

    Verfahren

     

    Die Schule nimmt Kontakt mit der Lehrkraft auf und unterbreitet ggf. ein Angebot. Nach Vorliegen der verbindlichen Zusage durch die Lehrkraft prüft die Zentralstelle die Auswahl und stimmt in der Regel dem Abschluss des Anstellungsvertrages mit der Schule zu. Erteilt die Zentralstelle keine Zustimmung, werden die Schule und die Lehrkraft davon – ohne Angabe von Gründen – unterrichtet. Ausgewählte Lehrkräfte sind für jede weitere Bewerberauswahl gesperrt.

     

    Der Schulträger im Ausland entscheidet über die Besetzung der Stelle an einer Schule. Träger der in Betracht kommenden Schulen sind in der Regel Schulvereine. Die Schulen sind meistens private Institutionen ausländischen Rechts.

     

    Das  BVA – ZFA – teilt den Bewerberinnen und Bewerbern diese Entscheidung mit.

     

     

    – Durch Anstellung an einer Auslandsschule tritt die Lehrkraft in ein Beschäftigungsverhältnis zum Schulträger. Die Anstellungsverträge werden unter Vermittlung des BVA – ZfA – mit dem Schulträger abgeschlossen. Beim Übertritt einer Lehrkraft in den Dienst einer ausländischen Unterrichtsverwaltung wird ein Dienstvertrag zwischen dieser und der Lehrkraft geschlossen.

     

    – Ist eine Bewerberin oder ein Bewerber vier Jahre nach in Aussicht gestellter Freigabe nicht vermittelt so erlischt die Bewerbung für den Auslandsschuldienst. Das BVA – ZfA – unterrichtet das Ministerium für Schule und Weiterbildung hierüber. Die Bewerberin oder der Bewerber wird auf dem Dienstweg hiervon in Kenntnis gesetzt.

     

    – Die Bewerbung um eine Vermittlung in den Auslandsschuldienst erlischt auch, wenn die Bewerberin oder der Bewerber in ein anderes Bundesland versetzt wird oder sich für länger als zwei Monate beurlauben lässt oder dreimal ein Vermittlungsangebot im angestrebten Einsatzgebiet – unzureichend begründet – ablehnt.

     

    Eine erneute Bewerbung kann frühestens zwei Jahre nach der Löschung erfolgen.

    Für eine Zweitbeurlaubung gilt dasselbe Bewerbungsverfahren wie für die Erstbeurlaubung. Eine zweite Beurlaubung kann nur für die Übernahme einer Funktionsstelle oder einer anderen besonderen Tätigkeit gewährt werden.

    Die im Lande anzuwendenden KMK-Regelungen für das Auslandsschulwesen (Anlage 1 – 5) werden im Bidungsportal NRW (www.bildungsportal.nrw.de) online vorgehalten. Dies sind im Einzelnen:

    1. Rahmenstatut für die Tätigkeit deutscher Lehrkräfte im Ausland
    – Anlage 1,

     

    2. Vereinbarung über die rechtliche Behandlung der Auslandsdienstlehrkräfte) – Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 4. Februar 1965

     
    – Anlage 2,

     

    3. Dauer der Beurlaubung der Auslandsdienstlehrkräfte – Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14. 2. 1996  i.d. Fassung vom 21. 3. 2007
    – Anlage 3,

     

    4. Dauer der Beurlaubung für Lehrkräfte an den Europäischen Schulen

     
    – Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. 2. 1990  i. d. Fassung vom 31. 8. 2000
    – Anlage 4,

     

    5. Anrechnung der Beschäftigungszeiten als Ortskraft an deutschen Schulen im Ausland auf das Besoldungsdienstalter und auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit – Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 4. 2. 1965

     
    – Anlage 5.

     

    Der Runderlass vom 30. 6. 1996 (BASS 21 – 12 Nr. 3) wird hiermit aufgehoben1).

    1) Der Runderlass ist in der Chronologischen Übersicht – lfd. Nr. 199 (BASS 2006/2007 S. 61) zu streichen.

     

     

    ABl. NRW. 7/07 S. 414

     

     

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