Waldorfschulen: Änderung des Haustariferlasses
Der Haustariferlass regelt notwendig die schulordnungs- und refinanzierungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die atypischen Haustarife an Waldorfschulen, die von den für öffentliche Schulen maßgeblichen besoldungs- und tarifrechtlichen Regelungen abweichen. Der Änderungserlass berücksichtigt folgende Neuerungen: – in Nr. 1.1 redaktionelle Anpassung an die Neufassung der Ersatzschulverordnung (ESchVO) vom 5. 3. 2007,
– in Nr. 1.3 Anpassung an die Neuregelung der wirtschaftlichen Mindestsicherung in der Neufassung der ESchVO,
– in Nr. 2.1 Anpassung an den am 1. 11. 2006 in Kraft getretenen, den BAT ersetzenden TV-L.
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Zu BASS 21 – 21 Nr. 11
Haustarife
an Waldorfschulen und Refinanzierung;
Änderung
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 22. 5. 2007 – 223-2.02.02.02-53727/07
Bezug: RdErl. d. Kultusministeriums v. 26.7.1994 (BASS 21 – 21 Nr. 11)
Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:
1. In Nr. 1.1 werden sie Wörter „§ 6 der Verordnung über die Ersatzschulen“ ersetzt durch die Wörter „§ 4 Abs. 3 Satz 1 der Ersatzschulverordnung“.
2. In Nr. 1.3
a)
erhält Satz 1 folgende Fassung:
„Die Gehälter der Lehrerinnen und Lehrer dürfen die in § 4 Abs. 3 Satz 2 Ersatzschulverordnung genannten Mindestentgelte nicht unterschreiten.“
b)
wird Satz 3 gestrichen.
3. In Nr. 2.1 erhält Satz 5 folgende Fassung:
„Bei der Ermittlung der fiktiven Vergütung einer Lehrerin oder eines Lehrers nach dem öffentlichen Tarifrecht ist bei Neueinstellungen eine einschlägige Berufserfahrung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 des am 1. 11. 2006 in Kraft getretenen Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) anzurechnen. Vorherige berufliche Tätigkeiten, die für die vorgesehene Tätigkeit förderlich sind, können nach § 16 Abs. 2 Satz 4 und Absatz 5 TV-L berücksichtigt werden. Für übergeleitete Lehrerinnen und Lehrer gelten die Bestimmungen des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L (TVÜ-Länder).
Bei der Stufenzuordnung auf der Grundlage einer Ermessensentscheidung gemäß den o. g. Bestimmungen hat der Ersatzschulträger vor dem Hintergrund des Ausgabenbegrenzungsgebots (§ 105 Abs. 1 Satz 3 SchulG) im Vorfeld eine Refinanzierungszusage der zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde einzuholen. Die nach dem Ausgabenbegrenzungsgebot maßgebliche Obergrenze der refinanzierungsfähigen Aufwendungen wird durch die Refinanzierungszusage definiert.“
Dieser Erlass tritt am 1. August 2007 in Kraft.
ABl. NRW. 6/07 S. 317