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    Anerkennung von Hochschul- und Fachhochschulabschlussprüfungen als Lehramtsprüfung

    Mit Runderlass vom 6. 12. 2002 (zuletzt geändert am 1. 2. 2005 – BASS 20 – 02 Nr. 15) wurden die Möglichkeiten zur Anerkennung von Hochschul- und Fachhochschulabschlussprüfungen als Lehramtsprüfung erweitert. Mit dem folgenden Änderungserlass soll vor allem eine Präzisierung der Rolle von Einzelfallgutachten des Landesprüfungsamts und eine Anpassung an neue Prognosen zum künftigen Personalbedarf (insbesondere im Bereich der Berufskollegs) erfolgen. Erstmals werden Bachelor-/Master-Abschlüsse explizit berücksichtigt. Zur besseren Lesbarkeit werden alle Änderungen in konsolidierter Fassung veröffentlicht.

    Zu BASS 20 – 02 Nr. 15

    Erste Staatsprüfungen für ein Lehramt an Schulen,
    Anerkennung von Hochschul- und
    Fachhochschulabschlussprüfungen;
    Änderung

    Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    vom  5. 5. 2007 – 421-6.05.02-47811/07

    Bezug: RdErl. des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder
    v. 6. 12. 2002 (BASS 20 – 02 Nr. 15)

    Der Bezugserlass erhält folgende Fassung:

    „1. Allgemeines

    Gemäß § 20 Abs. 2 und Abs. 5 LABG (BASS 1 – 8) sowie § 50 LPO (BASS 20 – 02 Nr. 11) kann das Ministerium für Schule und Weiterbildung auch andere für ein Lehramt geeignete Prüfungen  als Erste Staatsprüfung oder als Teil einer Ersten Staatsprüfung anerkennen.

    Die Bezirksregierungen können aus einer Hochschulabschlussprüfung oder einer Abschlussprüfung einer Fachhochschule Prüfungsleistungen in Erziehungswissenschaft oder in Fächern (Unterrichtsfach, berufliche Fachrichtung, spezielle berufliche Fachrichtung) anerkennen.

    2. Zuständigkeit und Verfahren

    Der Antrag auf Anerkennung ist an die Bezirksregierung zu richten, die nach der Zuständigkeitsverordnung vom 16. September 1999 (BASS 10 –32 Nr. 55) für Anerkennungsverfahren für das entsprechende Lehramt zuständig ist.

    2.1 Vereinfachtes Verfahren

    Unter Berücksichtigung von Bedarfsgründen können nach Nr. 3 (mit Anlagen 1 bis 3) und Nr. 4 bestimmte Hochschulabschlussprüfungen im Regelfall - vorbehaltlich der Einzelfallprüfung durch die Bezirksregierung - ohne weitere Überprüfung durch das Prüfungsamt als Erste Staatsprüfung anerkannt werden. Die Festlegungen dieses Erlasses berücksichtigen fachliche Äquivalenzen und den wahrscheinlichen Einstellungsbedarf für die jeweiligen Lehramtsbefähigungen und Fächer. Ziel der Anerkennungen ist der Eintritt der Antragstellerinnen und Antragsteller in einen (ggf. berufsbegleitenden) Vorbereitungsdienst und der Erwerb einer Lehramtsbefähigung für das jeweilige Lehramt durch abschließendes Ablegen der Zweiten Staatsprüfung.

    2.2 Regel-Verfahren

    Soweit die Erteilung einer Anerkennung nicht ohne weitere Überprüfung möglich ist, leitet die zuständige Bezirksregierung die Unterlagen an  das Landesprüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Prüfungsamt) weiter (unmittelbar an eine bestimmte Geschäftsstelle, soweit das Prüfungsamt entsprechende Festlegungen getroffen hat).

    Der Nachweis von Prüfungsleistungen obliegt der Antragstellerin oder dem Antragsteller, insbesondere im Falle studienbegleitend abgelegter Prüfungsleistungen.

    Das Prüfungsamt überprüft, ob die in der bestandenen Abschlussprüfung erbrachten Prüfungsleistungen (in Verbindung mit den nachgewiesenen Studienleistungen) inhaltlich und quantitativ den Anforderungen in einem Prüfungsteil der Ersten Staatsprüfung entsprechen. Die Überprüfung wird mit einem Gutachten abgeschlossen, in dem festgestellt wird, ob die betreffende Abschlussprüfung als Prüfungsteil für das entsprechende Lehramt in Fächern anerkannt werden kann. Das Gutachten enthält auch die wesentlichen Gründe dafür, warum eine Anerkennung erfolgen kann oder nicht erfolgen kann.

    Soweit die beantragte Anerkennung nicht ausgesprochen wird, muss der abschließende Bescheid der Bezirksregierung nicht im Einzelnen ausführen, welche Anrechnungen von Studien- und Prüfungsleistungen auf Grund des vorgelegten Hochschul- oder Fachhochschulabschlusses im Rahmen eines möglicherweise angestrebten ergänzenden Lehramtsstudiums möglich sind; insoweit kann auf das Prüfungsamt sowie die Hochschule verwiesen werden, an der der Antragsteller gegebenenfalls ein ergänzendes Studium aufnehmen wird.

    3. Anerkennung von Hochschulabschlussprüfungen
    (außer Fachhochschulabschlussprüfungen)

    3.1 Aus den in Anlagen 1 bis 3 aufgeführten Hochschulabschlussprüfungen können Anerkennungen als Erste Staatsprüfung für die einzelnen Lehrämter ohne weitere Überprüfung durch das Prüfungsamt ausgesprochen werden. Hochschulabschlussprüfungen, für die die Anlagen eine Anerkennung als Erste Staatsprüfung nicht vorsehen, können nur nach Überprüfung durch das Prüfungsamt zu einer Anerkennung führen.

     

    3.2 Entsprechendes gilt für Anerkennungen als Teil einer Ersten Staatsprüfung. Bei Anerkennung als Teil einer Ersten Staatsprüfung müssen die Antragstellerinnen und Antragsteller zur Erlangung der Ersten Staatsprüfung noch Studien- und Prüfungsleistungen in der Fachwissenschaft und Fachdidaktik des zweiten Faches, in Erziehungswissenschaft sowie ggf. dem didaktischen Grundlagenstudium oder der Berufspädagogik in dem nach Lehramtsprüfungsordnung (LPO) vorgesehenen Umfang erbringen.

    3.3 Bei Vorlage einer Hochschulabschlussprüfung und einer Promotion in einem von der Hochschulabschlussprüfung abweichenden Fach kann eine Anerkennung als Prüfungsteil in einem Fach im Einzelfall auch auf die Promotion gestützt werden.

    3.4 Das Prüfungsamt wird hinreichende Prüfungsleistungen für eine Anerkennung als Erste Staatsprüfung in zwei Fächern für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen oder für das Lehramt an Berufskollegs in der Regel nur auf Grund eines Hochschulabschlusses mit mindestens 9 Semestern Regelstudienzeit feststellen können; für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen in der Regel nur auf Grund eines Hochschulabschlusses mit mindestens 7 Semestern Regelstudienzeit.

    3.5 Diplom- oder Magisterarbeiten oder entsprechende Hochschulabschlussarbeiten können ohne weitere Überprüfung durch das Prüfungsamt als schriftliche Hausarbeit für das entsprechende Lehramt anerkannt werden, wenn sie eindeutig einem als Prüfungsteil anerkannten Fach zuzuordnen sind.

    3.6 Hochschulabschlussprüfungen im Studiengang Wirtschaftspädagogik (mit neunsemestriger Regelstudienzeit), die eine zusätzliche spezielle berufliche Fachrichtung gemäß LPO ausweisen, sind für die berufliche Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft und die jeweilige spezielle berufliche Fachrichtung als Erste Staatsprüfung ohne weitere Überprüfung durch das Prüfungsamt anzuerkennen. An die Stelle einer speziellen beruflichen Fachrichtung gemäß § 37 Abs. 2 LPO kann auch ein Unterrichtsfach nach § 37 Abs. 3 LPO treten. Derzeit können Anerkennungen auch weiterhin bezogen werden auf zwei spezielle Wirtschaftslehren nach § 43 Abs. 3 der LPO vom 23. August 1994 in der Fassung vom 14. September 2000.

    Andere Hochschulabschlussprüfungen können für die berufliche Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft oder eine darauf bezogene spezielle berufliche Fachrichtung nur nach Einzelfallprüfung durch das Prüfungsamt anerkannt werden; eine Magisterprüfung kommt für eine Anerkennung für die Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft nur dann in Betracht, wenn Wirtschaftswissenschaften als Hauptfach ausgewiesen sind.

    3.7 Anerkennungen für Fremdsprachen oder Deutsch als Teil einer Ersten Staatsprüfung kommen nur nach weiterer Überprüfung durch das Prüfungsamt und nur dann in Betracht, wenn sowohl sprachwissenschaftliche als auch literaturwissenschaftliche Studien- und Prüfungsleistungen nachgewiesen sind.

    4. Anerkennung von Fachhochschulabschlussprüfungen
    (§ 20 Abs. 5 LABG)

    An Fachhochschulen abgelegte Abschlussprüfungen können nach Überprüfung durch das Prüfungsamt anerkannt werden.

    4.1 Für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen (Studienschwerpunkt Haupt-, Real- und Gesamtschule) erfolgt eine Anerkennung als Erste Staatsprüfung, wenn im Einzelfall die Prüfungsleistungen inhaltlich und quantitativ den Anforderungen eines Lehramtsstudiums in zwei Fächern entsprechen, die auch im Zeugnis über die Abschlussprüfung ausgewiesen sind, und die Antragstellerin oder der Antragsteller eine mindestens zweijährige berufspraktische Tätigkeit nach Abschluss des Studiums nachweist. Hinreichende Prüfungsleistungen für eine Anerkennung als Erste Staatsprüfung in zwei Fächern werden in der Regel nur auf Grund eines Hochschulabschlusses mit mindestens 7 Semestern Regelstudienzeit (ohne reine Praxissemester) festgestellt werden können. Liegen hinreichende Prüfungsleistungen nur für ein Fach vor, wird eine Anerkennung als Teil einer Ersten Staatsprüfung ausgesprochen. In diesem Fall können die Antragstellerinnen und Antragsteller eine Erste Staatsprüfung erlangen, indem sie noch Studien- und Prüfungsleistungen in der Fachwissenschaft des zweiten Faches, in Erziehungswissenschaft, dem didaktischen Grundlagenstudium sowie der Fachdidaktik in beiden Fächern entsprechend den Anforderungen der Lehramtsprüfungsordnung (LPO) erbringen.

    4.2 Für das Lehramt an Berufskollegs sind nur Anerkennungen als Teil einer Ersten Staatsprüfung in einem Fach zulässig (§ 20 Abs. 5 LABG); sie kommen insbesondere in Betracht, soweit die Abschlussprüfung einer Fachrichtung der LPO für das Lehramt an Berufskollegs zuzuordnen ist. Für das zweite Fach können Studienleistungen bis einschließlich der Zwischenprüfung angerechnet werden. Darüber hinaus müssen die Antragstellerinnen und Antragsteller zur Erlangung der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Berufskollegs noch Studien- und Prüfungsleistungen in der Fachwissenschaft des zweiten Faches, in Erziehungswissenschaft (25 Semesterwochenstunden), der Fachdidaktik in beiden Fächern (pro Fach acht Semesterwochenstunden) sowie der Berufspädagogik (6 Semesterwochenstunden) erbringen.

    4.3 Die Diplomarbeit oder eine entsprechende Hochschulabschlussarbeit kann ohne weitere Überprüfung durch das Prüfungsamt als schriftliche Hausarbeit für das entsprechende Lehramt anerkannt werden, wenn sie eindeutig einem als Prüfungsteil anerkannten Fach zuzuordnen ist.

    4.4 Anerkennungen für Fremdsprachen oder Deutsch als Teil einer Ersten Staatsprüfung kommen nur in Betracht, wenn sowohl sprachwissenschaftliche als auch literaturwissenschaftliche Studien- und Prüfungsleistungen nachgewiesen sind

    5. Studien- und Prüfungsleistungen in Erziehungswissenschaft
    und im didaktischen Grundlagenstudium

    Soweit im Rahmen des Anerkennungsverfahrens keine Studien- und Prüfungsleistungen in Erziehungswissenschaft (für das Lehramt an Berufskollegs einschließlich Berufspädagogik) und darüber hinaus für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen keine Studien- und Prüfungsleistungen im didaktischen Grundlagenstudium nachgewiesen werden können, sind die Nachweise spätestens im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung zu erbringen. Ein Bescheid über die Anerkennung als Erste Staatsprüfung ist mit einer entsprechenden Auflage (§ 36 Abs. 2 VwVfG) zu versehen.

    In Unterrichtsfächern, in denen gemäß § 18 LPO eine fachpraktische Prüfung abgelegt werden muss (Kunst, Textilgestaltung, Musik und Sport), ist im Hinblick auf die notwendige fachpraktische Qualifikation eine besondere Überprüfung durch das Prüfungsamt erforderlich.

    6. Fachpraktische Tätigkeit

    Der Nachweis der nach der LPO vorgeschriebenen fachpraktischen Tätigkeit kann auch durch den Nachweis einer geeigneten hauptberuflichen Tätigkeit nach bestandener Abschlussprüfung oder durch während des Studiums abgeleistete Praktika erbracht werden.

    7. Umfang der Anerkennung; Mehrzahl von Anträgen;
    vorheriges Nicht-Bestehen einer Staatsprüfung

    7.1 Eine Hochschulabschlussprüfung kann nur zur Anerkennung einer Ersten Staatsprüfung für eine Lehramtsbefähigung führen. (Anerkennungen als Teil einer Ersten Staatsprüfung für eine weitere Lehramtsbefähigung oder Anrechnungen auf ein Lehramtsstudium für eine weitere Lehramtsbefähigung sind nicht ausgeschlossen.)

    7.2 Eine Anerkennung ist ausgeschlossen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller bereits eine Erste Staatsprüfung für die jeweilige Lehramtsbefähigung oder eine entsprechende Zweite Staatsprüfung endgültig nicht bestanden hat.

    7.3 Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch schriftliche Versicherungen der Antragstellerinnen und Antragsteller sicherzustellen (vgl. n.v. RdErl. des MSJK v. 16. 5. 2003 – 421-6.05.02-34511/03).

    8. Sprachkompetenz (Deutschkenntnisse)

    Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens sind auch die erforderlichen - den Anforderungen an eine Erste Staatsprüfung für ein Lehramt entsprechenden - Deutschkenntnisse zu prüfen. Von Antragstellerinnen und Antragstellern kann der Nachweis durch ein Sprachkolloquium entsprechend der VwVO v. 24. 2. 1994 (BASS 20 – 08 Nr. 7) verlangt werden.

    9.  Geltungsdauer und Geltungsumfang der Anerkennung

    9.1 Die Anerkennung als Erste Staatsprüfung ist in der Regel mit der Bedingung zu versehen, dass sie ihre Gültigkeit verliert, wenn

    – nach vier Jahren keine Einstellung in den Vorbereitungsdienst für das der Anerkennung entsprechende Lehramt erfolgt ist

    – oder wenn nach einer solchen Einstellung der Vorbereitungsdienst ohne Bestehen der Zweiten Staatsprüfung beendet wird.

    9.2 Bescheide über eine Anerkennung als Erste Staatsprüfung oder Teil einer Ersten Staatsprüfung sind mit folgenden Hinweisen zu verbinden:

    – Mit der Anerkennung ist keine Zusage einer späteren Einstellung in den Schuldienst verbunden. Es wird empfohlen, die Veröffentlichungen zu künftigen fach- und lehramtsspezifischen Einstellungsbedarfen zu verfolgen.

    – Die mit der Anerkennung zu erwerbenden Abschlüsse werden nicht in jedem Fall von den Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz über die gegenseitige Anerkennung von Lehramtsprüfungen und -befähigungen unter den Bundesländern erfasst.

    10. Festlegung der Noten

    Bei der Anerkennung der Abschlussprüfungen wird die Note für die anerkannte Prüfung übernommen. Diese Note tritt an die Stelle der nach den Bestimmungen der LPO festzusetzenden Note. Für die Ermittlung der Gesamtnote wird diese Note als Note bei den einzelnen, in der anerkannten Prüfung zu erbringenden Prüfungsleistungen berücksichtigt. Bei einer Anerkennung gemäß Nr. 3.3 wird die Note der der Promotion zugrunde liegenden Hochschulabschlussprüfung übernommen.

    Noten von außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Hochschulabschlüssen werden gemäß der sog. „modifizierten bayerischen Formel“ in das deutsche Notensystem transferiert. Ist keine Gesamtnote nachgewiesen, wird aus den nachgewiesenen Einzelnoten eine Durchschnittsnote ermittelt, die in das deutsche Notensystem transferiert wird.

     

    Anlage 1

    Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen
    und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen
    (Studienschwerpunkt Haupt-, Real und Gesamtschule)

    I

    Aus einer Diplomprüfung (oder entsprechenden Masterprüfung) einer Universität können derzeit Anerkennungen als Erste Staatsprüfung in den angegebenen Fächern ohne weitere Überprüfung durch das Prüfungsamt ausgesprochen werden, sofern das Zeugnis über die Abschlussprüfung oder zumindest das Zeugnis über die Zwischenprüfung auch auf das zweite Unterrichtsfach bezogene Leistungen ausweist (oder im Rahmen eines Masterstudiums entsprechende Prüfungsleistungen erbracht wurden).

    Diplomprüfung in:

    Unterrichtsfächer:

     

    1. Unterrichtsfach

    2. Unterrichtsfach

    Bauingenieurwesen

    Technik

    Mathematik oder Physik

    Bergbau

    Technik

    Physik

    Elektrotechnik

    Technik

    Mathematik oder Physik oder Informatik

    Informatik

    Informatik

    Mathematik

    Maschinenbau

    Technik

    Physik oder Mathematik

    Materialwissenschaft (einschl. Werkstoffwissenschaften, Metallurgie, Eisenhüttenkunde)

    Chemie

    Physik

    Mathematik

    Mathematik

    Informatik oder Physik

    Ökotrophologie

    Hauswirtschaft

    Biologie

    Physik

    Physik

    Mathematik

    Vermessung

    Geographie

    Mathematik oder
    Informatik

    II

    Aus einer Hochschulabschlussprüfung  einer Universität können derzeit Anerkennungen als Teil einer Ersten Staatsprüfung ohne weitere Überprüfung durch das Prüfungsamt ausgesprochen werden, soweit die Prüfung einem Fach gemäß § 33 der Lehramtsprüfungsordnung (LPO) zuzuordnen ist; im Fall von Magisterprüfungen gilt dies nur für das jeweilige Hauptfach.

     

    Anlage 2

    Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen

    I

    Aus einer Diplomprüfung einer Universität (außer DI-Diplome) oder einer entsprechenden Masterprüfung können derzeit Anerkennungen als Erste Staatsprüfung in den angegebenen Fächern ohne weitere Überprüfung durch das Prüfungsamt ausgesprochen werden, sofern das Zeugnis über die Abschlussprüfung oder zumindest das Zeugnis über die Zwischenprüfung auch auf das zweite Unterrichtsfach bezogene Leistungen ausweist (oder im Rahmen eines Masterstudiums entsprechende Prüfungsleistungen erbracht wurden).

    Diplomprüfung in:

    Unterrichtsfächer:

     

    1. Unterrichtsfach

    2. Unterrichtsfach

    Informatik

    Informatik

    Mathematik

    Mathematik

    Mathematik

    Informatik oder Physik

    Physik

    Physik

    Mathematik

     

    II

    Aus einer Hochschulabschlussprüfung einer Universität (außer Bachelorprüfungen)  können derzeit Anerkennungen als Teil einer Ersten Staatsprüfung ohne weitere Überprüfung durch das Prüfungsamt ausgesprochen werden, soweit die Prüfung einem Fach gemäß § 35 der Lehramtsprüfungsordnung (LPO) zuzuordnen ist; im Fall von Magisterprüfungen gilt dies nur für das jeweilige Hauptfach.

     

    Anlage 3

    Lehramt an Berufskollegs

    I

    Aus einer Diplomprüfung einer Universität (außer D1-Diplome) oder einer entsprechenden Masterprüfung können derzeit Anerkennungen als Erste Staatsprüfung in den angegebenen Fächern ohne weitere Überprüfung durch das Prüfungsamt ausgesprochen werden, sofern das Zeugnis über die Abschlussprüfung oder zumindest das Zeugnis über die Zwischenprüfung auch auf das zweite Unterrichtsfach bezogene Leistungen ausweist (oder im Rahmen eines Masterstudiums entsprechende Prüfungsleistungen erbracht wurden).

    Diplomprüfung in:

    Unterrichtsfächer:

     

    1. Unterrichtsfach

    2. Unterrichtsfach

    Elektrotechnik

    Elektrotechnik

    Energietechnik oder Nachrichtentechnik oder Technische Informatik oder Mathematik oder Physik

    Maschinenbau

    Maschinenbautechnik

    Fahrzeugtechnik oder Fertigungstechnik oder Technische Informatik oder Versorgungstechnik 

     

    II

    Aus einer Hochschulabschlussprüfung einer Universität (außer Bachelorprüfungen) können derzeit Anerkennungen als Teil einer Ersten Staatsprüfung ohne weitere Überprüfung durch das Prüfungsamt ausgesprochen werden, soweit die Prüfung einem Fach gemäß § 37 der Lehramtsprüfungsordnung (LPO) zuzuordnen ist; im Fall von Magisterprüfungen gilt dies nur für das jeweilige Hauptfach.“

     

    Die Neu-Fassung tritt in Kraft am 9. 5. 2007; auf Anträge, die bis zu diesem Tag bei den Bezirksregierungen eingehen, findet die bisherigen Fassung Anwendung, soweit sie für die Antragstellerinnen und Antragsteller günstiger ist.

     

     

    ABl. NRW. 6/07 S. 314

     

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