Zu BASS 11 – 04 Nr. 3.2
Verwaltungsvorschriften
zur Ausführung der Schülerfahrkostenverordnung;
Änderung
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 30. 4. 2007 – 226-2.02.02.02/97-53131/07
Bezug: RdErl. des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder
vom 23. 5. 2005 (BASS 11 – 04 Nr. 3.2)
Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:
1. In Nr. 2.11 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Vollzeitschulische Bildungsgänge im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung sind auch Bildungsgänge, die sich ganztägig über mindestens fünf Wochentage je Unterrichtswoche erstrecken und sich in Unterricht und ein in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgeschriebenes fachbezogenes Praktikum ohne Entgelt aufgliedern.“
2. In Nr. 2.12 Satz 1 werden nach den Wörtern „von Bezirksfachklassen“ die Wörter „und bezirksübergreifenden Fachklassen“ eingefügt.
3. In Nr. 2.14 wird im 4. Spiegelstrich nach der Bezeichnung „§ 22 Abs. 7 Nr. 1“ die Bezeichnung „i.V.m. Abs. 9“ eingefügt.
4. In Nr. 4.12 werden die Wörter „einer oder eines außerhalb des Schulbezirks oder des Schuleinzugsbereichs wohnhaften Schülerin oder Schülers“ durch die Wörter „einer Schülerin oder eines Schülers“ ersetzt.
5. Nr. 8.2 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 2 werden die Wörter „im Lande“ gestrichen.
b)
Als Satz 3 (neu) wird eingefügt:
„Nächstgelegene Ausbildungsstätte im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 ist diejenige aufnahmebereite Ausbildungsstätte, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann.“
6. Die Verwaltungsvorschriften zu § 9 werden wie folgt neu gefasst:
„VV zu § 9
9.1. zu Abs. 1
9.11
Bei Grundschulen und Hauptschulen ist für die Feststellung der nächstgelegenen Schule auch die gewählte Schulart (Gemeinschaftsschulen, Bekenntnisschulen, Weltanschauungsschulen) zu berücksichtigen.
9.12
Welcher Schulbesuch mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit verbunden ist, stellt der Schulträger fest. Maßgeblich ist die wirtschaftlichste Beförderung im Rahmen der Zumutbarkeitsgrenzen (§ 13 Abs. 2 und 3). Ein Wahlrecht der Schülerin oder des Schülers besteht nicht.
9.13
Schulorganisatorische Gründe, die dem Besuch der nächstgelegenen Schule entgegenstehen können, sind alle Maßnahmen, die von einem Schulträger oder der Schule im Rahmen der zustehenden Organisationsbefugnisse zur Regelung des Schulbesuchs getroffen werden (u. a. Gründe der Aufnahmekapazität, der Zusammenfassung von Schülerinnen und Schülern aus Zuwanderungsfamilien an Grund- und Hauptschulen in Vorbereitungsklassen, Organisation des Gemeinsamen Unterrichts, Entlassung von einer Schule gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 5 SchulG). Unbeachtlich ist, wer die schulorganisatorischen Hinderungsgründe zu vertreten hat.
9.14
Eine Schule scheidet als für die Fahrkostenerstattung maßgebliche nächstgelegene Schule aus, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist. Die Aufnahmekapazität der nächstgelegenen öffentlichen Schule ist als erschöpft anzusehen, wenn aufgrund der Klassenbildung der öffentlichen Schule die Obergrenze der Bandbreite gemäß § 6 Abs. 4 und 5 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG – BASS 11 – 11 Nr. 1) erreicht ist.
9.7 zu Abs. 7
9.71
Abweichungen in Bezug auf Lerninhalte, Bildungsgang oder Schulorganisation begründen keinen weiterreichenden Anspruch auf eine Schülerfahrkostenübernahme. Gleiches gilt für ein besonderes Fremdsprachenangebot. Die Feststellung, ob die nächstgelegene Schule dem gewählten Bildungsgang entspricht, hat sich allein an der Möglichkeit auszurichten, die Abschlussberechtigung der gewählten Schulform bzw. Fachrichtung zu erreichen.
9.72
Stimmen in Kooperation stehende Gymnasien ihr Kursangebot aufeinander ab, handelt es sich für die Schülerinnen und Schüler, die an einem Grund- oder Leistungskurs am anderen Gymnasium teilnehmen, um einen ausgelagerten Unterrichtsort im Sinne des § 8 Abs. 1.
9.8 zu Abs. 8
Eine wesentliche Beeinträchtigung der Ausbildung läge bei einem Wechsel in der Abschlussklasse oder bei Schülerinnen und Schülern vor, die wegen der Fremdsprachenfolge die bisherige Schule weiterhin bis zum Abschluss besuchen.
9.9 zu Abs. 9
9.91
Dies gilt auch dann, wenn nur die Kosten für den Besuch einer nächstgelegenen, nicht im Gebiet des Schulträgers befindlichen Schule zu übernehmen sind. Zu den Besonderheiten beim Besuch einer Ersatzschule anstelle der nächstgelegenen öffentlichen Schule vgl. Nrn. 17.11 bis 17.12.
9.92
Die fiktiven Fahrkosten bis zur nächstgelegenen, aber nicht besuchten Schule werden nur dann erstattet, wenn die Länge des fiktiven Schulweges die Entfernungsgrenzen nach § 5 Abs. 2 überschreitet. Dies gilt auch dann, wenn für den Besuch der nächstgelegenen Schule Schülerfahrkosten nicht wegen der Länge des Schulwegs, sondern wegen der besonderen Gefährlichkeit oder Ungeeignetheit des Schulwegs (§ 6 Abs. 2) notwendig entstehen würden.
9.93
Diese Vorschrift ist beim Besuch von Schulen oder Unterrichtsorten außerhalb des Landes nicht anwendbar (s. Nrn. 2.4, 8.2, 10.11).“
7. Nr. 10.12 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „Bezirksfachklassenschülerinnen und -schülern“ die Wörter „und Schülerinnen und Schülern von bezirksübergreifenden Fachklassen“ eingefügt.
b)
Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Die Höchstbetragsbegrenzung gilt nicht für schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler sowie für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 2 Abs. 1 Satz 2).“
8. Nr. 10.2 erhält nach dem Semikolon folgende Fassung:
„ferner die Beschulung in einer Bezirksfachklasse sowie einer bezirksübergreifenden Fachklasse mit Internat.“
9. In Nr. 12.1 werden die Wörter „geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532)“ ersetzt durch die Wörter „zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 1986 (BGBl. I S. 1110)“.
10. Nr. 13.33 wird gestrichen.
11. Nr. 13.34 wird Nr. 13.33.
12. Nr. 14.2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Auch Änderungen im Rahmen eines bestehenden Schülerspezialverkehrs sowie dessen Einstellung sind der Bezirksregierung anzuzeigen.“
13. Nr. 17.11 wird wie folgt geändert:
a)
Am Ende des Satzes 1 wird das Satzzeichen „.“ gestrichen und der Halbsatz „, soweit ihre Aufnahmekapazität nicht erschöpft ist (vgl. Nr. 9.13).“ angefügt.
b)
Als Satz 4 (neu) wird angefügt:
„Für den Besuch einer Waldorfschule in den Klassen 1 bis 4 werden Schülerfahrkosten übernommen, sofern es sich um die nächstgelegene Waldorfschule handelt.“
14. Nr. 17.12 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Eine Bezuschussung erfolgt nur in Höhe der Kosten, die gem. § 9 Abs. 1 und 7 beim Besuch der jeweils nächstgelegenen Ersatzschule der gewählten Schulform, Schulart und bei Berufskollegs des gewählten Bildungsganges anfallen."
b)
In Satz 4 werden die Wörter "soweit durch lehrplanmäßige Unterschiede kein eigener Schultyp (z.B. Ersatzschulen nach § 100 Abs. 5 SchulG) geschaffen wird" durch die Wörter "soweit es sich nicht um Ersatzschulen eigener Art nach § 100 Abs. 6 SchulG handelt" ersetzt.
Dieser Runderlass tritt 1. August 2007 in Kraft.
ABl. NRW. 5/07 S. 259