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    Neues Tarifrecht der Länder

    Mit Wirkung vom 1. 11. 2006 ist der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in Kraft getreten, der eine Überarbeitung des nachfolgenden Runderlasses erforderte (s. auch zu BASS 21 – 01 Nr. 11 und 18).

    Zu BASS 10 – 32 Nr. 32

    Bearbeitung
    von Personalangelegenheiten der Tarifbeschäftigten;
    Zuständigkeiten im Geschäftsbereich
    des Ministeriums für Schule und Weiterbildung

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v.  23. 4. 2007 – 214-1.14.01.01-1311

    Die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Personalangelegenheiten der Tarifbeschäftigten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule und Weiterbildung richtet sich – soweit keine anderen Rechtsvorschriften Anwendung finden – nach folgenden Bestimmungen:

    1. Allgemeine Zuständigkeit

    Die Personalangelegenheiten sind von den für die Führung der Personalakten zuständigen Behörden und Einrichtungen zu bearbeiten, sofern nicht durch diesen Erlass andere Zuständigkeiten festgelegt sind.

    2. Führung der Personalakten

    Die Personalakten werden geführt:

    2.1 für die Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis und das sonstige tarifliche Personal an Schulen

    2.1.1 an Grundschulen, an Hauptschulen sowie an Förderschulen, die der Schulaufsicht durch die Schulämter unterliegen,

    von den Schulämtern

    2.1.2 an allen anderen Schulen

    von den Bezirksregierungen;

    2.2 für die Tarifbeschäftigten 

    – der Landesprüfungsämter für Erste und Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen,

    – der Studienseminare für Lehrämter an Schulen,

    – des Landesinstituts für Landwirtschaftspädagogik,

    – der Staatlichen Schulen,

    – des Hauses für Lehrerfortbildung Kronenburg,

    – im schulpsychologischen Dienst

    von den Bezirksregierungen 2.3

    für ihre Tarifbeschäftigten von der Zentralstelle für Fernunterricht

    3. Zuständigkeit in besonderen Fällen bei Lehrkräften im Tarifbeschäftigungsverhältnis und dem sonstigen tariflichen Personal an Schulen nach Nr. 2.1

    3.1 Einstellung, Eingruppierung

    Bei Lehrkräften im Tarifbeschäftigungsverhältnis richtet sich die Zuständigkeit nach der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums in der jeweils geltenden Fassung (BASS 10 – 32 Nr. 44), wenn die Einstellung und Eingruppierung in eine Entgeltgruppe erfolgt, die einem Beförderungsamt der maßgebenden Lehrerlaufbahn entspricht.

    3.2 Sonderurlaub gemäß § 28 TV-L

    Die Anerkennung eines dienstlichen oder betrieblichen Interesses als Voraussetzung für die Anrechnung des Sonderurlaubs auf die Beschäftigungszeit gemäß § 34 Abs. 3 TV-L behält sich das Ministerium vor.

    3.3 Belohnungen, Geschenke und sonstige geldwerte Vorteile sowie Nebentätigkeiten

    Zuständig für die Erteilung der Genehmigung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen geldwerten Vorteilen, die Tarifbeschäftigten im Bezug auf ihre dienstliche Tätigkeit von Dritten gewährt werden (§ 3 Abs. 3 TV-L), sind die Bezirksregierungen. Dies gilt auch für die Entscheidungen im Zusammenhang mit Nebentätigkeiten gemäß § 3 Abs. 4 TV-L.

    3.4 Verpflichtung, Nachweis

    Zuständig für die Niederschrift über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen (§ 1 Verpflichtungsgesetz) und nach dem Nachweisgesetz sind die Schulleitungen. Die Niederschriften hierüber sind der personalaktenführenden Stelle zuzuleiten.

    3.5 Vertretung in Arbeitsstreitigkeiten

    Zuständig für die Vertretung des Landes in Arbeitsstreitigkeiten sind die personalaktenführenden Stellen.

    3.6 Sonstige Zuständigkeiten

    Im Übrigen finden die Zuständigkeitsregelungen nach der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums in der jeweils geltenden Fassung (BASS 10 – 32 Nr. 44) entsprechende Anwendung.

    4. Zuständigkeit in besonderen Fällen bei Tarifbeschäftigten nach Nr. 2.2 und 2.3

    4.1 Einstellung, Eingruppierung, Weiterbeschäftigung

    4.1.1 Das Ministerium behält sich die Einstellung und die Festlegung der Eingruppierung von Tarifbeschäftigten nach Entgeltgruppe 13 TV-L und höher vor. Ausgenommen von diesem Vorbehalt ist die Einstellung und die Festlegung der Eingruppierung von Tarifbeschäftigten, die auf der Basis der Vergütungsgruppe II a BAT aufgrund von Heraushebungs-Tätigkeitsmerkmalen (z. B. Anlage 1 a Teil I Vergütungsgruppe II a Fallgruppen 8 bis 10 BAT) in die Entgeltgruppe 13 eingruppiert werden.

    4.1.2 Zuständig für die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes sind die Leiterinnen und Leiter der Beschäftigungsbehörden und -einrichtungen, bei Tarifbeschäftigten im schulpsychologischen Dienst die Bezirksregierungen. Entsprechen die Tätigkeitsmerkmale des neuen Arbeitsplatzes einer anderen als der bisherigen Vergütungs- oder Lohngruppe / Entgeltgruppe, so richtet sich die Zuständigkeit nach den Nrn. 1 bzw. 4.1.1.

    4.1.3 Die vorige Zustimmung des Ministeriums ist einzuholen zur Weiterbeschäftigung von Tarifbeschäftigten über das 65. Lebensjahr hinaus. Dieser Zustimmungsvorbehalt entfällt bei Tarifbeschäftigten, die ein Entgelt nach Entgeltgruppe 12 TV-L oder ein geringeres Entgelt erhalten oder erhalten sollen.

    4.2 Verpflichtung und Nachweis

    Zuständig für die Niederschrift über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen (§ 1 Verpflichtungsgesetz) und nach dem Nachweisgesetz sind die Leiterinnen oder Leiter der Beschäftigungsbehörden oder -einrichtungen. Die Niederschriften hierüber sind der personalaktenführende Stelle zuzuleiten.

    4.3 Belohnungen, Geschenke  und sonstige geldwerte Vorteile sowie Nebentätigkeiten 

    Zuständig für die Erteilung der Genehmigung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen geldwerten Vorteilen, die Tarifbeschäftigten in Bezug auf ihre dienstliche Tätigkeit von Dritten gewährt werden (§ 3 Abs. 3 TV-L ), sind die personalaktenführenden Stellen. Dies gilt auch für Entscheidungen im Zusammenhang mit Nebentätigkeiten gemäß § 3 Abs. 4 TV-L. 4.4

    Dienstbefreiung

    Zuständig für die Gewährung von Erholungs- und Zusatzurlaub, Sonderurlaub gemäß § 29 TV-L  sowie für die Erteilung von Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgeltes ist die Leiterin oder der Leiter der Beschäftigungsbehörde oder -einrichtung. Über die Entscheidung ist die personalaktenführende Stelle zu unterrichten.

    4.5 Sonderurlaub gemäß § 28 TV-L

    Die Gewährung von Sonderurlaub nach § 28 TV-L  wird den personalaktenführenden Stellen übertragen. Die Anerkennung eines dienstlichen oder betrieblichen Interesses als Voraussetzung für die Anrechnung des Sonderurlaubs auf die Beschäftigungszeit gemäß § 34 Abs. 3 TV-L behält sich das Ministerium vor.

    4.6 Für Tarifbeschäftigte an Studienseminaren für Lehrämter an Schulen, der Landesprüfungsämter für Erste und Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen und für die Leiterinnen und Leiter der Behörden und Einrichtungen finden im Übrigen die Zuständigkeitsregelungen nach der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums in der jeweils geltenden Fassung (BASS 10 – 32 Nr. 44) entsprechende Anwendung.

    4.7 Vertretung in Arbeitsstreitigkeiten

    Zuständig für die Vertretung des Landes in Arbeitsstreitigkeiten sind die Behörden oder Einrichtungen, die die angefochtene Maßnahme getroffen oder über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch zu entscheiden haben.

    5. Anwendung beamtenrechtlicher Zuständigkeitsregelungen

    Sind nach den Bestimmungen des TV-L die für die Beamtinnen und Beamten jeweils geltenden Bestimmungen auf Tarifbeschäftigte entsprechend anzuwenden, so gelten etwaige beamtenrechtliche Bestimmungen über die Verteilung der Zuständigkeiten, soweit dieser Runderlass nichts anderes bestimmt, für Tarifbeschäftigte vergleichbarer Entgeltgruppen entsprechend.

    6. Die Zuständigkeiten des Landesamtes für Besoldung und Versorgung des Landes Nordrhein-Westfalen bleiben unberührt.

    Der RdErl. d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder v. 23. 5. 2003 (BASS 10 – 32 Nr. 32) wird aufgehoben.  1) 1)

    Der Runderlass ist in der Chronologischen Übersicht – lfd. Nr. 295 (BASS 2006/2007 S. 64 zu streichen.

     

    ABl. NRW. 5/07 S. 258

     

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