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    Neues Tarifrecht der Länder

    Mit Wirkung vom 1. 11. 2006 ist der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in Kraft getreten, der eine Überarbeitung der nachfolgenden Runderlasse erforderte (s. auch zu BASS 10 – 32 Nr. 32).

    Zu BASS 21 – 01 Nr. 11

    Hinweise zur Beschäftigung der Lehrkräfte im
    Tarifbeschäftigungsverhältnis

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 23. 4. 2007 – 214-1.14.06-53921

    Inhalt

    I. Geltungsbereich/Begriffsbestimmung

    II. Zuständigkeiten

    III. Allgemeine Arbeitsbedingungen

     1. Beschäftigungsverhältnis/Arbeitsvertrag

     

     2. Probezeit

     

     3. Eingruppierung/Entgelt

     

     4. Arbeitszeit

     

     5. Teilzeit und Beurlaubung

     

     6. Altersteilzeitarbeit

     

     7. Mehrarbeit/Überstunden

     

     8. Beschäftigungszeit, Jubiläum

     

     9. Erholungsurlaub/Arbeitsbefreiung

     

    10. Dienstliche Beurteilung

     

    11. Nebentätigkeit

     

    12. Beendigung des Arbeitsverhältnisses

     

     

    I. Geltungsbereich/Begriffsbestimmung

    Diese Hinweise gelten für Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis. Lehrkräfte an öffentlichen Schulen sind Bedienstete des Landes. Sie können nach § 57 Abs. 5 SchulG (BASS 1 – 1) auch im Tarifbeschäftigungsverhältnis beschäftigt werden.

    Auf Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis findet der TV-L Anwendung. Der Runderlass „Hinweise zur Anwendung des TV-L im Land Nordrhein-Westfalen“ des Finanzministeriums und des Innenministeriums (SMBl. NRW. 20310) ist zu beachten. Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis werden in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis beschäftigt, so dass für sie alle arbeitsrechtlichen Bestimmungen gelten, sofern nicht tarifvertraglich durch den TV-L andere Regelungen getroffen worden sind. Daneben ist die höchstrichterliche Rechtsprechung der Arbeitsgerichtsbarkeit von Bedeutung.

     

    II. Zuständigkeiten

    Die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Personalangelegenheiten für Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis richtet sich nach dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 23. 4. 2007 – 214 -1.14.01.01-1311 (ABl. NRW. S. 258).

     

    III. Allgemeine Arbeitsbedingungen

     

    1. Beschäftigungsverhältnis/Arbeitsvertrag

    1.1 Unbefristete Arbeitsverträge

    Die Beschäftigung von Lehrkräften im Tarifbeschäftigungsverhältnis gemäß § 57 Abs. 5 SchulG erfolgt in der Regel auf der Grundlage von unbefristeten Arbeitsverträgen. Dies gilt auch für Lehrkräfte ohne Befähigung für eine Lehrerlaufbahn.

    1.2 Befristete Arbeitsverträge

    Arbeitsverträge können nach § 30 TV-L auch befristet werden. Befristungen sind auf der Grundlage des Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeitsverhältnissen (z. B. § 21 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) zulässig.

    Für Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis des Landes Nordrhein-Westfalen sind die besonderen Regelungen der Absätze 2 bis 5 des § 30 TV-L zu beachten.

    Bei der Gestaltung befristeter Arbeitsverträge ist das Muster der Anlage 2 zugrunde zu legen. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen befristeten Arbeitsvertrag vorliegen, ist die höchstrichterliche Rechtsprechung zu beachten. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf das Schriftformerfordernis sowie die erforderliche Zustimmung des Personalrates und Vertragsabschluss vor Aufnahme des Dienstes hingewiesen.

    1.2.1 Befristung mit Sachgrund

    Die Befristungsmöglichkeiten mit sachlichem Grund richten sich nach § 14 Abs. 1 TzBfG.

    1.2.2 Befristung ohne sachlichen Grund

    Die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist nur unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 TzBfG (keine vorherige Beschäftigung beim Land NRW) bis zur Dauer von 2 Jahren zulässig. Nach § 30 Abs. 3 TV-L muss die Vertragsdauer mindestens sechs Monate betragen und soll in der Regel zwölf Monate nicht unterschreiten.

    1.2.3 Kündigung

    Die Kündigungsfristen richten sich nach § 30 Abs. 5 TV-L. Bei befristeten Arbeitsverträgen von weniger als einem Jahr ist eine ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit nicht zulässig (§ 30 Abs. 5 Satz 1 TV-L).

    1.3 Vertragsgestaltung

    Bei der Gestaltung der Arbeitsverträge nach dem TV-L für Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis sind – sofern vom Ministerium für Schule und Weiterbildung keine andern Vertragsmuster vorgegeben werden – die Muster für den Vertragsabschluss nach den Anlagen 1 bis 3 zugrunde zu legen. Darüber hinaus sollte im Hinblick auf das Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz vom 20. Juli 1995 – BGBl. I S 946) der Arbeitsort oder, falls die Lehrkraft im Tarifbeschäftigungsverhältnis nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, dass sie an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann, auch im Arbeitsvertrag angegeben werden.

    In den Arbeitsverträgen ist zum Ausdruck zu bringen, dass sich die Eingruppierung in eine bestimmte Entgeltgruppe nach dem TV-L bestimmt. Bis zum Inkrafttreten einer tarifvertraglich vereinbarten Entgeltordnung für Lehrkräfte erfolgt die Zuordnung zu einer Entgeltgruppe auf der Grundlage der weiterhin geltenden Runderlasse über die Eingruppierung der Lehrkräfte mit der Befähigung für eine Lehrerlaufbahn bzw. ohne Befähigung für eine Lehrerlaufbahn in der jeweils geltenden Fassung (BASS 21 – 21 Nr. 52 bzw. 53). In den Arbeitsverträgen ist außerdem anzugeben, aus welchen Bestimmungen der Runderlasse sich die Eingruppierung der Lehrkraft in die in dem Arbeitsvertrag bezeichnete Entgeltgruppe ergibt. Im Übrigen wird empfohlen, aus Gründen einer übersichtlichen und geordneten Personalaktenführung auch in dem Einstellungsschreiben die maßgebende Einzelbestimmung des jeweiligen Runderlasses zu zitieren. Die Lehrkräfte führen in den Arbeitsverträgen und im dienstlichen Sprachgebrauch die Berufsbezeichnung "Lehrerin oder Lehrer im Tarifbeschäftigungsverhältnis". Unberührt bleiben die Tätigkeit und die Berufsbezeichnung der sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Hinsichtlich der nicht als Lehrkräfte  tätigen Bediensteten in Schulen ist sowohl von den Schulaufsichtsbehörden, als auch von den Schulträgern jede Verwendung der Bezeichnung „Lehrkraft, Lehrerin oder Lehrer“ zu vermeiden.

    2. Probezeit

    Grundsätzlich beträgt die Probezeit der Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis gemäß § 2 Abs. 4 TV-L sechs Monate. Auf eine Probezeit kann verzichtet werden, sie kann auch verkürzt, jedoch nicht verlängert werden.

    Bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund gelten die ersten sechs Wochen und bei befristeten Arbeitsverträgen mit sachlichen Grund die ersten sechs Monate als Probezeit (§ 30 Abs. 4 TV-L).

    3. Eingruppierung / Entgelt

    Die Eingruppierung der Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis erfolgte bislang aufgrund einseitiger Arbeitgeberregelungen (Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte – Lehrer-Richtlinien der TdL). Mit dem Abschluss des TV-L wurde vereinbart, dass die Eingruppierung dieses Personenkreises künftig durch eine zu vereinbarende tarifvertragliche Entgeltordnung geregelt werden soll.

    Bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung für Lehrkräfte verbleibt es bei der Eingruppierung nach den Runderlassen zur Eingruppierung der im Tarifbeschäftigungsverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden Schulen und Berufskollegs mit den fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis (sog. Erfüllererlass – BASS 21 – 21 Nr. 52) und zur Eingruppierung der im Tarifbeschäftigungsverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden Schulen und Berufskollegs ohne die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis (sog. Nichterfüllererlass –  BASS 21 – 21 Nr. 53). Auf der Basis der hiernach vorgenommenen Eingruppierung in eine Vergütungsgruppe wird eine Zuordnung zur entsprechenden Entgeltgruppe des TV-L (Anlage 4 Teil B TVÜ-Länder) vorgenommen. Die Bewährungsaufstiege des Nichterfüllererlasses sind – mit Ausnahme der Regelung des § 8 TVÜ-Länder – entfallen.

    Für Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis gelten die Entgelttabellen mit der Maßgabe der Verminderung nach § 20 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder).

    Die Stufenzuordnung erfolgt nach § 16 TV-L. Auf den n. v. Runderlass vom 18. 12. 2006 – 214-1.14.-42955 (16) wird verwiesen. Ersatzschulzeiten von nordrhein-westfälischen Ersatzschulen und privaten Fachhochschulen können übertariflich bei der Prüfung der Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 TV-L mit den beim Land zurückgelegten Vorzeiten gleichgestellt werden (Runderlass vom 23. 4. 2007 – 214-1.14.04-1619 (ABl. NRW. S. 265).

    Lehrkräfte, die über die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis verfügen, können sich nach Nr. 5.1 der Richtlinien zur Stellenausschreibung (BASS 11 – 12 Nr. 1) um Beförderungsämter an Schulen und Studienseminaren bewerben, wenn sie über die in der Ausschreibung geforderte Lehramtsbefähigung bzw. laufbahnrechtliche Befähigung verfügen. Nach den weiterhin geltenden Lehrerrichtlinien der TdL werden die Lehrkräfte, die über die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis verfügen, den beamteten Lehrkräften gleichgestellt, was eine Anlehnung an das Laufbahnrecht erfordert. Daher ist für eine entsprechende Höhergruppierung in vergleichbare Beförderungsämter das fiktive Nachzeichnen einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit notwendig. Darüber hinaus finden auch weitergehende beamtenrechtliche bzw. laufbahnrechtliche Bestimmungen (wie z. B. Vorschriften zur Übertragung von Funktionen – §§ 25, 25 b LBG – oder zum Laufbahnwechsel) sowie haushaltsrechtliche Bestimmungen wie bei beamteten Lehrkräften Anwendung. Bis zum Inkrafttreten einer tariflichen Entgeltordnung für Lehrkräfte finden die Bestimmungen der §§ 14, 31 und 32 TV-L keine Anwendung.

    4. Arbeitszeit

    Gemäß Nr. 2 des § 44 TV-L finden die Regelungen zur Arbeitszeit (§§ 6 bis 10 TV-L) auf Lehrkräfte keine Anwendung. Es gelten die Bestimmungen für die beamteten Lehrerinnen und Lehrer. Insoweit wird hinsichtlich der zu erteilenden Pflichtstundenzahl auf § 2 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG (BASS 11 – 11 Nr. 1) i. V. m. den jeweiligen Ermäßigungstatbeständen z. B. wegen einer Schwerbehinderteneigenschaft bzw. aus Altersgründen verwiesen.

    Bei Teilzeitbeschäftigung im Tarifbeschäftigungsverhältnis ist die Alters- und Schwerbehindertenermäßigung des Runderlasses vom 3. 11. 1998 (BASS 21 – 05 Nr. 15) zu beachten.

    5. Teilzeit und Beurlaubung

    Teilzeitbeschäftigung und längerfristige Beurlaubung für Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis sind durch Runderlass vom 16. 12. 1983 (BASS 21 – 05 Nr. 4) geregelt.

    Auf die besonderen Regelungen zur Teilzeitbeschäftigung nach dem Runderlass zum Sabbatjahr – Teilzeitbeschäftigung für tarifbeschäftigte und beamtete Lehrkräfte vom 26. 5. 2004 (BASS 21 – 05 Nr. 13) wird verwiesen.

    6. Altersteilzeitarbeit

    Lehrkräften im Tarifbeschäftigungsverhältnis kann auf der Grundlage des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 (SMBl. NRW. 20310) auf Antrag Altersteilzeitarbeit gewährt werden. Änderungen des Tarifvertrages sowie die hierzu ergangenen Durchführungshinweise des Finanz- und des Innenministeriums und die ergänzenden Durchführungshinweise für Lehrkräfte an Schulen des Ministeriums für Schule und Weiterbildung sind zu beachten.

    7. Mehrarbeit/Überstunden

    Nach Nr. 2 des § 44 TV-L finden die Bestimmungen der §§ 7 und 8 TV-L auf Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis keine Anwendung. An diese Stelle treten die Bestimmungen für entsprechende Beamte.

    Somit sind die Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte und die hierzu ergangene Verwaltungsvorschrift zu beachten. Auf die Runderlasse zur Mehrarbeit und zum nebenamtlichen Unterricht im Schuldienst (BASS 21 – 22 Nr. 21) und zur Vergütung der Mehrarbeit und des nebenamtlichen Unterrichts im Schuldienst – Vergütungssätze (BASS 21 – 22 Nr. 22) wird hingewiesen.

    Bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften im Tarifbeschäftigungsverhältnis ist darüber hinaus der n. v. Runderlass vom 29. 9. 1999 – 123-24/11-50/97 zu beachten.

    8. Beschäftigungszeit  und Jubiläum

    Die Beschäftigungszeit berechnet sich nach § 34 Abs. 3 TV-L. Der Runderlass des Ministerium für Schule und Weiterbildung vom 23. 4. 2007 – 214- 1.14.04-1619 (ABl. NRW. S. 265) ist zu beachten.

    Die Dienstzeitehrung nach § 23 Abs. 2 TV-L erfolgt nach den Regelungen des Runderlasses zu Dienstjubiläen (BASS 21 – 24 Nr. 5).

    9. Erholungsurlaub/Arbeitsbefreiung

    9.1 Erholungsurlaub

    Der Anspruch auf Erholungsurlaub für Lehrkräfte  im Tarifbeschäftigungsverhältnis ergibt sich aus § 26 TV-L . Aufgrund der Nr. 3 Abs. 1 des § 44 TV-L ist der Erholungsurlaub in den Schulferien zu nehmen.

    9.2 Arbeitsbefreiung

    Arbeitsbefreiung für Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis erfolgt auf der Grundlage des § 29 TV-L.

    10. Dienstliche Beurteilung

    Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis werden auf der Grundlage der Nr. 6.2 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren vom 2. 1. 2003 (BASS 21 – 02 Nr. 2) beurteilt.

    11. Nebentätigkeit

    Nebentätigkeiten der Tarifbeschäftigten bestimmen sich nach § 3 Abs. 4 TV-L.

    12. Beendigung des Arbeitsverhältnisses

    12.1 Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses richtet sich nach den §§ 33, 34 TV-L. Es sind hierbei verschiedene Fallgestaltungen vorgegeben: Kündigung während der Probezeit bzw. ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit (§ 34 TV-L), außerordentliche Kündigung (§ 626 BGB); Unkündbarkeit nach § 34 Abs. 2 TV-L sowie Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Altersgründen (§ 33 Abs. 1 Buchstabe a TV-L i. V. m. Nr. 4 des § 44 TV-L), wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 33 Abs. 2 TV-L) oder aufgrund eines Auflösungsvertrages (§ 33 Abs. 1 Buchstabe b TV-L).

    12.2 Lehrkräften im Tarifbeschäftigungsverhältnis, die aus Alters- oder Gesundheitsgründen endgültig aus dem öffentlichen Schuldienst ausscheiden, wird von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde unabhängig von der Verfügung gemäß dem Formblatt Stellendatei STD 413 in Form einer „Urkunde“ Folgendes mitgeteilt:

    „Ihr Arbeitsverhältnis zum Lande Nordrhein-Westfalen als Lehrerin/Lehrer im Tarifbeschäftigungsverhältnis endet mit Ablauf des Monats .......... nach Erreichen der Altersgrenze / wegen der vorgezogenen Gewährung von Altersruhegeld / aus den Gründen des § 33 Abs. 2 des Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder. Für Ihre treuen Dienste spreche ich Ihnen für das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Dank und Anerkennung aus.“

    12.3 Die Urkunde unterbleibt in Fällen, in denen einer Beamtin oder einem Beamten beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis Dank und Anerkennung nicht ausgesprochen würde.

    12.4 Die Urkunde ist in sinngemäßer Anwendung der VV zu § 10 LBG (SMBl. NRW. 2030) zu unterzeichnen. Bei den Schulämtern ist es als Angelegenheit des gemeinsamen Dienstbereichs zu behandeln. Sie ist in derselben Weise auszuhändigen oder zuzustellen, wie dies bei Abschiedsurkunden der aus vergleichbaren Gründen aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ausscheidenden Lehrkräften üblich ist.

    Der RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung vom 25. 11. 1999 (BASS 21 – 01 Nr. 11) wird aufgehoben.1)

    1) Der Runderlass ist in der Chronologischen Übersicht – lfd. Nr. 235 (BASS 2006/2007 S. 62 zu streichen.

     

     

     

    Anlage 1

    Muster
    für Arbeitsverträge mit Lehrkräften, für die der TV-L gilt
    und die auf unbestimmte Zeit eingestellt werden 1)

    Zwischen

    …………………………………………………………………………………..

    vertreten durch …………………………………………………. (Arbeitgeber)

    und

    Frau/Herrn .................................................................................................

    Anschrift: ……….......……………………………………………………………

    geboren am: ………………………………… (Beschäftigte/Beschäftigter)

    wird - vorbehaltlich )2…………………………………………….. - folgender

     

    A r b e i t s v e r t r a g

     

    geschlossen:

    § 1

    Frau/Herr …………………………………………………………………………

    wird ab .......................................................................................................

    auf unbestimmte Zeit

    o als vollbeschäftigte Lehrkraft eingestellt.3)

    o

    als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft3)

    o mit ........ v.H. der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer entsprechenden vollbeschäftigten Lehrkraft eingestellt.3)

    o

    mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von ........  Pflichtstunden eingestellt.3)4)

    § 2

    Für das Arbeitsverhältnis gelten

    – der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L),

     

    – der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) sowie

     

    – die Tarifverträge, die den TV-L und den TVÜ-Länder ergänzen, ändern oder ersetzen,

     

    in der Fassung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und für das Land Nordrhein-Westfalen jeweils gilt.

    § 3

    Die Probezeit nach § 2 Abs. 4 TV-L beträgt sechs Monate. 5)

    § 4

    Für die Eingruppierung gilt der Runderlass des Kultusministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen über

    – die Eingruppierung der im Tarifbeschäftigungsverhältnis beschäftigten Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und Berufskollegs mit den fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis vom 16.11.1981 (BASS 21 – 21 Nr. 52)

     

    – die Eingruppierung der im Tarifbeschäftigungsverhältnis beschäftigten Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und Berufskollegs ohne die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis vom 20.11.1981 (BASS 21 – 21 Nr. 53) 6)

     

    in der jeweiligen Fassung in Verbindung mit der Anlage 2 Teil B / Anlage 4 Teil B TVÜ-Länder.6) Die/Der Beschäftigte ist danach in der Entgeltgruppe ............ TV-L eingruppiert.

    Der Arbeitgeber ist berechtigt, der/dem Beschäftigten aus dienstlichen Gründen eine andere Tätigkeit im Rahmen der Entgeltgruppe zuzuweisen.

    Anpassungen der Eingruppierung aufgrund des In-Kraft-Tretens einer neuen Entgeltordnung können auch entgeltgruppenübergreifend erfolgen (§ 17 Abs. 4 TVÜ-Länder).

    Bis zum In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung sind alle Eingruppierungsvorgänge vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand (§ 17 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder).

    § 5

    (1) Es wird folgende Nebenabrede vereinbart:

    o …………………………………………………………………………………

    (2) Die Nebenabrede kann mit einer Frist

    o von zwei Wochen zum Monatsschluss 3)

     

    o von .................................. zum …………………………………………3) schriftlich gekündigt werden.

     

    § 6

    Änderungen und Ergänzungen dieses Arbeitsvertrages einschließlich der Nebenabreden sowie Vereinbarungen weiterer Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

     

    ....................................................

           Ort, Datum

     

    .................................................... ..........................................            Arbeitgeber       Beschäftigte/Beschäftigter

     

    1) Dieses Vertragsmuster ist nur für Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und an Berufskollegs zu verwenden.

    2) Auszufüllen, wenn die Wirksamkeit des Vertrages z. B. von dem Ergebnis einer Prüfung abhängig gemacht wird.

    3) Zutreffendes bitte ankreuzen und gegebenenfalls ausfüllen!

    4) Nur auszufüllen, wenn die vereinbarte Stundenzahl auch bei einer allgemeinen Änderung der Pflichtstunden einer vollbeschäftigten Lehrkraft unverändert bleiben soll.

    5) Nach § 2 Abs. 4 TV-L gelten die ersten 6 Monate der Beschäftigung als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist.

    6) Nicht Zutreffendes bitte streichen!

     

    Anlage 2

    Muster
    für Arbeitsverträge mit Lehrkräften, für die der TV-L gilt
    und die befristet eingestellt werden 1)

    Zwischen

    .......………………………………………………………………………………..

    vertreten durch …………………………………………………. (Arbeitgeber)

    und

    Frau/Herrn ..................................................................................................

    Anschrift: …………………………………………………………………………

    geboren am: …………………………………… (Beschäftigte/Beschäftigter)

    wird - vorbehaltlich 2)……………………………………………... - folgender

     

    A r b e i t s v e r t r a g

     

    geschlossen:

    § 1

    Frau/Herr …………………………………………………………………………

    wird ab ........................................................................................................

    o als vollbeschäftigte Lehrkraft befristet eingestellt.3)

    o als teiIzeitbeschäftigte Lehrkraft3)

    o ........... v.H. der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer entsprechenden vollbeschäftigten Lehrkraft befristet eingestellt.3)

    o

    mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von ……… Pflichtstunden befristet eingestellt.3)4)

    Das Arbeitsverhältnis ist befristet

    o bis zum ……………………………………………………………3)

    o bis zum Erreichen folgenden Zweckes

    „…………………………………………………….……………..“;

    längstens bis zum ……………………………………………... 3)

    o für die Dauer eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz / der Elternzeit / der Arbeitsfreistellung zur Betreuung eines Kindes von Frau/Herrn ……………..……….;3)

    längstens bis zum ……………………………………………

    § 2

    Für das Arbeitsverhältnis gelten

    – der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L),

     

    – der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) sowie

     

    – die Tarifverträge, die den TV-L und den TVÜ-Länder ergänzen, ändern oder ersetzen,

     

    in der Fassung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und für das Land Nordrhein-Westfalen jeweils gilt.

    o Auf das Arbeitsverhältnis findet § 21 Abs. 1 bis 5 Bundeserziehungsgeldgesetz / § 21 Abs. 1 bis 5 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz Anwendung. 3)

    § 3

    (1) o

    Die Probezeit nach § 2 Abs. 4 TV-L beträgt sechs Monate. 3),5)

    o

    Die Probezeit beträgt nach § 30 Abs. 4 Satz 1 1. Halbsatz TV-L sechs Wochen. 3),5)

    (2) o

    Für die Kündigung des gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 TV-L befristeten Arbeitsverhältnisses gilt § 34 Absatz 1 TV-L. 3)

    o

    Für die Kündigung des gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 TV-L befristeten Arbeitsverhältnisses gilt § 30 Abs. 4 und 5 TV-L. 3)

    § 4

    Für die Eingruppierung gilt der Runderlass des Kultusministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen über

    – die Eingruppierung der im Tarifbeschäftigungsverhältnis beschäftigten Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und Berufskollegs mit den fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis vom 16.11.1981 (BASS 21 – 21 Nr. 52)

     

    – die Eingruppierung der im Tarifbeschäftigungsverhältnis beschäftigten Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und Berufskollegs ohne die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis vom 20.11.1981 (BASS 21 – 21 Nr. 53) 6)

     

    in der jeweiligen Fassung in Verbindung mit der Anlage 2 Teil B / Anlage 4 Teil B TVÜ-Länder. 6) Die/Der Beschäftigte ist danach in der Entgeltgruppe ............ TV-L eingruppiert.

    Der Arbeitgeber ist berechtigt, der/dem Beschäftigten aus dienstlichen Gründen eine andere Tätigkeit im Rahmen der Entgeltgruppe zuzuweisen.

    Anpassungen der Eingruppierung aufgrund des In-Kraft-Tretens einer neuen Entgeltordnung können auch entgeltgruppenübergreifend erfolgen (§ 17 Absatz 4 TVÜ-Länder).

    Bis zum In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung sind alle Eingruppierungsvorgänge vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand (§ 17 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder).

    § 5

    (1) Es wird folgende Nebenabrede vereinbart:

    o ………………………………………………………………………………..…3)

    (2) Die Nebenabrede kann mit einer Frist

    o von zwei Wochen zum Monatsschluss 3)

     

    o von .................................. zum …………………………………………3) schriftlich gekündigt werden.

     

    § 6

    Änderungen und Ergänzungen dieses Arbeitsvertrages einschließlich der Nebenabreden sowie Vereinbarungen weiterer Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

     

    ....................................................

           Ort, Datum

     

    .................................................... ..........................................            Arbeitgeber       Beschäftigte/Beschäftigter

     

    1) Dieses Vertragsmuster ist nur für Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und an Berufskollegs zu verwenden.

    2) Auszufüllen, wenn die Wirksamkeit des Vertrages z. B. von dem Ergebnis einer Prüfung abhängig gemacht wird.

    3) Zutreffendes bitte ankreuzen und gegebenenfalls ausfüllen!

    4) Nur auszufüllen, wenn die vereinbarte Stundenzahl auch bei einer allgemeinen Änderung der Pflichtstunden einer vollbeschäftigten Lehrkraft unverändert bleiben soll.

    5) Nach § 2 Abs. 4 TV-L gelten die ersten 6 Monate der Beschäftigung als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist.

    Bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund gelten die ersten 6 Wochen als Probezeit (§ 30 Abs. 4 TV-L).

    6) Nicht Zutreffendes bitte streichen.

     

    Anlage 3

    Muster
    für Änderungsverträge mit Lehrkräften,
    für die der TV-L gilt 1),2)

    Zwischen

    .......………………………………………………………………………………..

    vertreten durch …………………………………………………. (Arbeitgeber)

    und

    Frau/Herrn ..................................................................................................

    Anschrift: …………………………………………………………………………

    geboren am: …………………………………… (Beschäftigte/Beschäftigter)

    wird in Abänderung des Arbeitsvertrages vom ………………………………

    o in der Fassung des Änderungsvertrages vom ………....... folgender 3)

     

     

    Ä n d e r u n g s v e r t r a g

     

    geschlossen:

    § 1

    (1) § 1 wird durch folgende Vereinbarung ersetzt:

    Frau/Herr …………………………………………………………………………

    wird ab ........................................................................................................

    o als vollbeschäftigte Lehrkraft weiterbeschäftigt.3)

    o als teiIzeitbeschäftigte Lehrkraft3)

    o ........... v.H. der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer entsprechenden vollbeschäftigten Lehrkraft weiterbeschäftigt.3)

    o

    mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von ……… Pflichtstunden weiterbeschäftigt.3)

    (2) Der Wortlaut zu § 2 erhält folgende Fassung:

    „Für das Arbeitsverhältnis gelten

    – der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L),

     

    – der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) sowie

     

    – die Tarifverträge, die den TV-L und den TVÜ-Länder ergänzen, ändern oder ersetzen,

     

    in der Fassung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und für das Land Nordrhein-Westfalen jeweils gilt.“

    (3) Der Wortlaut zu § 4 erhält folgende Fassung:

    „Für die Eingruppierung gilt der Runderlass des Kultusministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen über

    – die Eingruppierung der im Tarifbeschäftigungsverhältnis beschäftigten Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und Berufskollegs mit den fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis vom 16.11.1981 (BASS 21 – 21 Nr. 52)

     

    – die Eingruppierung der im Tarifbeschäftigungsverhältnis beschäftigten Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und Berufskollegs ohne die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis vom 20.11.1981 (BASS 21 – 21 Nr. 53) )3

     

    in der jeweiligen Fassung in Verbindung mit der Anlage 2 Teil B / Anlage 4 Teil B TVÜ-Länder. 4) Die/Der Beschäftigte ist danach in der Entgeltgruppe ............ TV-L eingruppiert.

    Der Arbeitgeber ist berechtigt, der /dem Beschäftigten aus dienstlichen Gründen eine andere Tätigkeit im Rahmen der Entgeltgruppe zuzuweisen.

    Anpassungen der Eingruppierung aufgrund des In-Kraft-Tretens einer neuen Entgeltordnung können auch entgeltgruppenübergreifend erfolgen (§ 17 Abs. 4 TVÜ-Länder).

    Bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung sind alle Eingruppierungs- vorgänge vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand (§ 17 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder).“

    (4) In § 5 des Arbeitsvertrages wird die Nebenabrede

    o um folgende Nebenabrede ergänzt: 3)

    o durch folgende Nebenabrede ersetzt: 3)

    1. Es wird folgende Nebenabrede vereinbart:

     

    o …………………………………………………………………………..…3)

     

    2. Die Nebenabrede kann mit einer Frist

     

    o von zwei Wochen zum Monatsschluss 3)

    o von .................................. zum …………………………………3) schriftlich gekündigt werden.

    § 2

    Dieser Änderungsvertrag tritt o am/o mit Wirkung vom ……...... in Kraft. 3)

     

    ....................................................

           Ort, Datum

     

    .................................................... ..........................................            Arbeitgeber       Beschäftigte/Beschäftigter

     

    1) Aufgeführt sind die drei Hauptfälle von Vertragsänderungen, bezogen auf den Mustervertrag für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis unter den TV-L fällt. Das Muster kann aber auch bei anderen Änderungen als Grundlage dienen.

    2) Dieses Muster ist nur für Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen zu verwenden.

    3) Zutreffendes bitte ankreuzen und gegebenenfalls ausfüllen!

    4) Nicht Zutreffendes bitte streichen!

     

     

    ABl. NRW. 5/07 S. 261

     

     

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