Jahrgangsübergreifende Lerngruppen Der Unterricht in den im Wahlpflichtbereich neu einsetzenden Fremdsprachen beginnt für einige Schulen bereits im Schuljahr 2007/08, für alle übrigen Schulen im Schuljahr 2008/09 gleichzeitig in der Jahrgangsstufe 8 der achtjährigen Bildungsgänge und in der Jahrgangsstufe 9 der neunjährigen Bildungsgänge. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann bei der oberen Schulaufsicht zeitlich befristet eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden, die es ermöglicht, den Unterricht in den Jahrgangsstufen 8 und 9 im Schuljahr 2007/08 bzw. im Schuljahr 2008/09 in den neu einsetzenden Fremdsprachen jahrgangsübergreifend zu erteilen. |
Zu BASS 13 – 21
Einrichtung
von jahrgangsübergreifenden Lerngruppen
im Wahlpflichtbereich in den Klassen 8 und 9
der Realschule, der Gesamtschule und des Gymnasiums in den Schuljahren 2007/08 und 2008/09
im neu einsetzenden Fremdsprachenunterricht
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 30. 3. 2007 – 522-6.03.15.06-52477
Bezug: 1.
Verordnung über die Ausbildung in der Sekundarstufe I
(AO-S I – BASS 13 – 21 Nr. 1.1 ü)
2. Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I – BASS 13 – 21 Nr. 1.1)
Aufgrund der einmaligen Übergangssituation von der AO-S I zur neuen APO-S I wird zugelassen, für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2007/08 bzw. Schuljahr 2008/09 in die Klassen 8 und 9 übergehen, den Unterricht in den im Wahlpflichtbereich neu einsetzenden Fremdsprachen für die beiden betroffenen Jahrgänge jahrgangsübergreifend zu organisieren. Voraussetzung ist, dass die neu einsetzende Fremdsprache mit mindestens 4 Wochenstunden unterrichtet wird.
Die Schulen tragen dafür Sorge, dass der Unterricht in derartigen Lerngruppen den Vorgaben der für die jeweilige Lerngruppe gültigen Lehrpläne Rechnung trägt. Jahrgangsbezogener Unterricht ist zu bevorzugen. Der jahrgangsübergreifende Unterricht kann in diesen Lerngruppen maximal bis zum Schuljahr 2009/10 fortgeführt werden. Für Schülerinnen und Schüler, die bei einer Wiederholung aufgrund von Defiziten in der neu einsetzenden Fremdsprache in der gleichen Lerngruppe verbleiben, sind besondere Fördermaßnahmen vorzusehen.
ABl. NRW. 5/07 S. 261