Zu BASS 21 – 01 Nr. 18
Anrechnung von Vordienstzeiten
auf tarifrechtliche Zeiten
RdErl. d. Ministerium für Schule und Weiterbildung
v. 23. 4. 2007 – 214-1.14.04-1619
Das Finanzministerium hat sich mit der übertariflichen Anrechnung folgender Vordienstzeiten einverstanden erklärt:
1. Anrechnung von Vordienstzeiten auf die Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 3 TV-L
bei Lehrkräften
–
Zeiten einer Beschäftigung an einer nordrhein-westfälischen Ersatzschule
–
Zeiten einer Beschäftigung bei Auslandsschulen
bei Katechetinnen und Katecheten, die als Religionslehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis an öffentlichen Schulen beschäftigt sind
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Zeiten einer für die Beschäftigung geforderten mehrjährigen hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst der katholischen bzw. der evangelischen Kirche.
2. Anrechnung von Vordienstzeiten auf die Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 TV-L
Bei der Übernahme von Lehrkräften im Tarifbeschäftigungsverhältnis von nordrhein-westfälischen Ersatzschulen und privaten Fachhochschulen als Lehrkräfte in den öffentlichen Schuldienst können diese Zeiten übertariflich bei der Prüfung der Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 TV-L mit den beim Land zurückgelegten Vorzeiten gleichgestellt und somit bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen angerechnet werden.
3. Die in den vorgenannten Nummern enthaltenen Grundsätze finden auch auf Planstelleninhaberinnen und -inhaber an Ersatzschulen bzw. auf die entsprechenden Bediensteten bei den privaten Fachhochschulen Anwendung, die als Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis übernommen werden.
Der RdErl. d. Kultusministeriums vom 29. 8. 1985 (BASS 21 – 01 Nr. 18) wird aufgehoben. 1)
1) Der Runderlass ist in der Chronologischen Übersicht – lfd. Nr. 111 (BASS 2006/2007 S. 59 zu streichen.
ABl. NRW. 5/07 S. 265