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    Änderung der Verwaltungsvorschriften
    für die Grundschule

    Mit Runderlass vom 15. 9. 2006/2. 10. 2006 wurden vorläufige Verwaltungsvorschriften zu § 1 zur Erprobung für die Gemeinden erlassen, die die Schulbezirke bereits zum Schuljahr 2007/2008 aufgehoben haben. Nach Abschluss der Anmeldeverfahren und den bei diesen Gemeinden gewonnenen Erfahrungen werden die Verwaltungsvorschriften zu § 1 in endgültiger Form erlassen. Die weiteren Änderungen sind redaktionell.

    Zu BASS 13 – 11 Nr. 1.2

    Verwaltungsvorschriften
    zur Verordnung über den Bildungsgang
    in der Grundschule
    (VVzAO-GS); Änderung

    RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 19. 3. 2007 – 225.2.02.11.01-43780/06

    Bezug: RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 15. 9. 2006/2. 10. 2006 (ABl. NRW. S 407)

    Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:

    1. Die vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 1 werden zu den endgültigen Verwaltungsvorschriften zu § 1 und wie folgt geändert:

     

    Nr. 1.21 und Nr. 1.22 erhalten folgende Fassung:

     

    „1.21

    Der Schulträger informiert die Eltern über den Zeitraum für die Anmeldung zu den Grundschulen. Der Schulträger teilt den Eltern mit, dass ihnen die Wahl der Grundschule und der Schulart frei steht, an der das Kind in seiner Gemeinde eingeschult werden soll.

     

    1.22

    Der Schulträger fordert die Eltern auf, zusammen mit ihrem Kind zur Anmeldung zu gehen. Die Eltern melden ihr Kind an der Grundschule ihrer Wahl an, soweit nicht der Schulträger ein zentrales Anmeldeverfahren durchführt. Der Schulträger sorgt dafür, dass jedes Kind an nur einer Grundschule angemeldet werden kann. Melden die Eltern ihr Kind nicht an der nächstgelegenen Grundschule an, bittet sie die Grundschule, bei einem zentralen Anmeldeverfahren der Schulträger, auch eine weitere Grundschule als Zweitwunsch zu benennen. Die Bestimmung der nächstgelegenen Grundschule richtet sich nach § 7 der Schülerfahrkostenverordnung (BASS 11 – 04 Nr. 3.1).“

     

    2. Unter der Überschrift zu „6.4 zu Abs. 4“ wird der Klammerzusatz „(ab Schuljahr 2007/2008)“  gestrichen.

     

    3. Die Anlage zu Nr. 6.1 VVzAO-GS wird wie folgt geändert:

     

    a)

    Im ersten Spiegelstrich zu den Zeugnissen der Schuleingangsphase und der Klasse 3 werden die Wörter „ab dem Schuljahr 2007/2008“ gestrichen.

    b)

    Im zweiten Spiegelstrich zu den Zeugnissen der Klasse 4 werden die Wörter „Im Schuljahr 2006/2007 Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten, wenn die Versetzungskonferenz dies nach § 49 Abs. 2 SchulG i. d. F. vom 15. Februar 2005 beschlossen hat; ab dem Schuljahr 2007/2008“ gestrichen.

    4. Dieser Runderlass tritt am 1. August 2007 in Kraft.

     

     

    ABl. NRW. 4/07 S. 209

     

     

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