Neufassung der Förderrichtlinie Die Neufassung der Förderrichtlinie wurde vor dem Hintergrund der Reorganisation der Landesregierung und der Einführung des neuen Schulgesetzes notwendig. Die inhaltlichen Neuerungen finden sich in der Nummer 3. letzter Absatz und in Nummer 4. letzter Absatz. |
BASS 11 – 04 Nr. 14
Richtlinie über die Gewährung
von Aufwandsentschädigungen für die Leitung
von Schulsportgemeinschaften
an öffentlichen Schulen und Ersatzschulen
Gem. RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
und d. Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalens
v. 24. 2. 2007 - 623-6.09.03.04.05/07
Inhalt
1. Verwendungszweck
2. Verwendungsbereich
3. Voraussetzungen für die Gewährung einer Aufwandsentschädigung
4. Höhe der Aufwandsentschädigung
5. Verfahren
5.1 Allgemeines
5.2 Antragstellung
5.3 Entscheidung
5.4 Auszahlungsverfahren
5.5 Berichts- und Abrechnungsverfahren
6. Inkrafttreten
1. Verwendungszweck
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel pauschalierte Aufwandsentschädigungen für Sach- und Reisekosten für die Durchführung von Veranstaltungen der Schulsportgemeinschaften im Rahmen des außerunterrichtlichen Schulsports an öffentlichen Schulen und Ersatzschulen. Die Aufwandsentschädigungen erhalten die Leiterinnen und Leiter der Schulsportgemeinschaften.
2. Verwendungsbereich
Die Veranstaltungen der Schulsportgemeinschaften stellen einen Teil des außerunterrichtlichen Schulsports dar. Die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern erfolgt freiwillig. Schulsportgemeinschaften sind nicht an Klassen, Jahrgänge, Schulen oder Schulformen gebunden und können an einer einzelnen Schule oder schul- bzw. schulformübergreifend eingerichtet werden. Es sind Schulveranstaltungen, für die das Einverständnis der Schulleiterin oder des Schulleiters der einbezogenen Schulen erforderlich ist. Ihre Einrichtung ist auch dann möglich, wenn eine Aufwandsentschädi-gung nicht beantragt bzw. bewilligt wird.
Schulsportgemeinschaften sollen regelmäßig und mindestens in 30 Wochen des Schuljahres stattfinden und in der Regel in einem Umfang von zwei Wochenstunden, in besonderen Fällen auch einer Wochenstunde, durchgeführt werden. Talentfördergruppen haben in der Regel einen Umfang von vier Wochenstunden.
Schulsportgemeinschaften sollen in der Regel ca. 15 Schülerinnen und Schüler angehören.
Eine enge Zusammenarbeit mit den örtlichen Sportvereinen ist anzustreben.
Für die Gewährung einer Aufwandsentschädigung werden nach den Richtlinien und Lehrplänen Sport folgende Formen von Schulsportgemeinschaften unterschieden:
– Schulsportgemeinschaften mit besonderer Aufgabenstellung,
– Allgemeine Schulsportgemeinschaften,
– Talentsichtungsgruppen,
– Talentfördergruppen.
3. Voraussetzungen
für die Gewährung einer Aufwandsentschädigung
Die Gewährung einer Aufwandsentschädigung aus Landesmitteln kann nur für Schulsportgemeinschaften erfolgen, deren Einrichtung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter der einbezogenen Schulen genehmigt ist und deren Leitung in der Hand von Personen liegt, die aufgrund ihrer Qualifikation einer der folgenden genannten Personengruppen zugeordnet werden können:
a) Lehrkräfte der Schulen mit staatlicher oder staatlich anerkannter Prüfung als Sportlehrerinnen oder Sportlehrer;
b) Diplomsportlehrerinnen, Diplomsportlehrer, Diplomtrainerinnen, Diplomtrainer, Turn-, Sport- und Gymnastiklehrerinnen und -lehrer im freien Beruf mit staatlicher oder staatlich anerkannter Prüfung;
c) Übungsleiterinnen, Übungsleiter, Trainerinnen und Trainer mit Lizenzen des Deutschen Olympischen Sportbundes;
d) Sportleiterinnen, Sportleiter, Sportlehrerinnen, Sportlehrer ohne staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung, deren Ausbildung jedoch den Anforderungen der Rahmenrichtlinien für die Ausbildung im Bereich des Deutschen Olympischen Sportbundes entspricht;
e) geeignete Schülerinnen und Schüler.
Schulsportgemeinschaften, die Modellflug oder Segelflug betreiben, müssen aus luftrechtlichen Gründen jeweils mit einem Mitgliedsverein des Deutschen Aero-Clubs Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. zusammenarbeiten. Die Einhaltung der luftrechtlichen Bestimmungen liegt im Verantwortungs- und Haftungsbereich des Vereins.
In besonders begründeten Fällen, in denen die Leitung einer Schulsportgemeinschaft durch zwei Personen notwendig wird (z. B. aus Sicherheitsgründen im Segelflugsport), kann auch für die zweite Person die entsprechende Aufwandsentschädigung gewährt werden.
Die Leiterinnen und Leiter von „Förder- und Fitnessgruppen“ (Schulsportgemeinschaften mit besonderer Aufgabenstellung) müssen durch eine formale Qualifikation nachweisen, dass sie eine spezielle Befähigung für die psychomotorische und psychosoziale Förderung gesundheitlich gefährdeter Schülerinnen und Schüler erworben haben RdErl. vom 6. 1.2007 (ABl. NRW. S. 99). Sofern Schulsportgemeinschaften von Schülerinnen und Schülern geleitet werden, sind die Verfahrensregelungen in Nr. 6.4 des Runderlasses des Kultusministeriums vom 22. 11. 1979 (BASS 17 – 51 Nr. 1 in Verbindung mit § 74 Abs. 1 SchulG – BASS 1 – 1) zu beachten.
4. Höhe der Aufwandsentschädigung
Für die Leitung einer Schulsportgemeinschaft werden je Schuljahr folgende pauschale Aufwandsentschädigungen gewährt:
– für Allgemeine Schulsportgemeinschaften und Talentsichtungsgruppen: 230,– €;
– für Schulsportgemeinschaften mit besonderer Aufgabenstellung und 2-stündige Talentfördergruppen: 358,– €;
– für 4-stündige Talentfördergruppen: 664,– €;
– für 1-stündige Talentsichtungsgruppen an Grundschulen und in der Sportart Tennis sowie Allgemeine Schulsportgemeinschaften und Talentsichtungsgruppen in der Sekundarstufe I: 108,- €.
Berechnungsgrundlage für die pauschale Aufwandsentschädigung ist die Durchführung von mindestens 30 Übungswochen im Schuljahr mit einem Umfang von in der Regel 2 bis 4 Stunden. Vor dem Hintergrund der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel kann der Förderzeitraum (Zahl der Übungswochen) im jeweiligen Schuljahr angepasst werden.
5. Verfahren
5.1 Allgemeines
Die Mittel werden vom Landessportbund Nordrhein-Westfalen e. V. nach Maßgabe dieser Richtlinien im Auftrag des Landes verwaltet.
5.2 Antragstellungen
Anträge auf Gewährung einer Aufwandsentschädigung für die Leitung von Schulsportgemeinschaften sind durch die Schulleiterin oder den Schulleiter für eine oder mehrere Schulen, bei Ersatzschulen über den Schulträger, an den Landessportbund NRW e. V. zu richten. Auf den Antragsformularen muss der zuständige Ausschuss für den Schulsport im Kreis/in der kreisfreien Stadt eine Stellungnahme zur Förderfähigkeit der Anträge im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel abgeben. Für jede Schulsportgemeinschaft ist ein gesonderter Antrag auf besonderem Formblatt erforderlich.
Die Anträge müssen zum Ende der Sommerferien, spätestens 14 Tage nach Schulbeginn, beim Ausschuss für den Schulsport vorgelegt werden. Sie können sich nur auf Zeiträume des laufenden Schuljahres beziehen. Später eingehende Anträge werden nicht berücksichtigt.
Bei Schulsportgemeinschaften mit besonderer Aufgabenstellung und Allgemeinen Schulsportgemeinschaften beurteilt der Ausschuss für den Schulsport aus fachlicher Sicht, welche Anträge gefördert werden sollen, und leitet die Anträge zur Entscheidung an den Landessportbund NRW e. V. weiter.
Bei Talentsichtungsgruppen und Talentfördergruppen gibt der Ausschuss für den Schulsport nach formaler und sportfachlicher Prüfung die Anträge über die „Landesstelle Talentförderung" an den "Landesausschuss Talentsuche/Talentförderung“ bei dem für den Sport zuständigen Ministerium weiter. Dieser beurteilt aus fachlicher Sicht, welche Anträge gefördert werden sollen, und leitet diese Anträge zur Entscheidung an den Landessportbund NRW e. V. weiter.
5.3 Entscheidung
Der Landessportbund NRW e. V. trifft die Entscheidung und teilt sie der Antragstellerin oder dem Antragsteller und dem Schulträger mit.
5.4 Auszahlungsverfahren
Die Aufwandsentschädigungen werden ohne Anforderung jeweils zur Hälfte zum 15.11. und zum 15.05. des Jahres für das jeweilige Schulhalbjahr ausgezahlt.
5.5 Berichts- und Abrechnungsverfahren
Die Antragstellerin oder der Antragsteller legt unter Beteiligung des Ausschusses für den Schulsport spätestens zum 1. 9. des Jahres dem Landessportbund NRW e. V. einen Bericht über die im abgelaufenen Schuljahr durchgeführten Schulsportgemeinschaften sowie einen Ausgabennachweis vor. Mittel, die bis zum Ende eines Schuljahres nicht verausgabt werden, sind unverzüglich an den Landessportbund NRW e. V. zurückzuzahlen.
5. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt zum 1. 8. 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Rd.Erl. v. 30. 3. 2001 (BASS 11 – 04 Nr. 14) außer Kraft.1)
1) Der Runderlass ist in der Chronologischen Übersicht – lfd. Nr. 259 (BASS 2006/2007 S. 63 zu streichen.
ABl. NRW. 3/07 S. 154