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    Zu BASS 18 – 29 Nr. 3

    Richtlinien
    zur Sicherheit im Unterricht
    an allgemeinbildenden Schulen in Nordrhein-Westfalen
    (RISU-NRW)
    Biologie, Chemie, Physik, Technik/Arbeitslehre,
    Hauswirtschaft, Textilgestaltung und Kunst

    RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    vom 10. 2. 2007 – 523-6.08.01.19-47463

    1. Allgemeines

    Die Neufassung der Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht an allgemeinbildenden Schulen in Nordrhein-Westfalen (RISU-NRW) gilt in den naturwissenschaftlichen Fächern, in Technik/Arbeitslehre, Hauswirtschaft, Textilgestaltung und Kunst der allgemeinbildenden Schulen.

    Ebenso sind die von den zuständigen Unfallversicherungsträgern erlassenen Unfallverhütungsvorschriften und Regeln zu beachten und unter Berücksichtigung der schulischen Verhältnisse anzuwenden. In den genannten Fächern ist neben der Gewährleistung der Sicherheit die Sicherheitserziehung der Schülerinnen und Schüler eine wichtige Aufgabe. Sie sind bei jeder Gelegenheit zu einem sicherheitsgerechten Verhalten anzuhalten. Dazu ist es notwendig, dass sie an praktischen Tätigkeiten im Unterricht beziehungsweise Versuchen beteiligt werden und zum Beispiel im naturwissenschaftlichen Unterricht auch selbst experimentieren. Den Schülerinnen und Schülern sollen die fachlichen Voraussetzungen für einen sachgerechten Umgang mit Geräten und Arbeits-/Gefahrstoffen vermittelt werden.

    2. Verantwortlichkeiten

    Für die Beachtung der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften an öffentlichen Schulen ist als Arbeitgeber das Land Nordrhein-Westfalen verantwortlich. Im Bereich der inneren Schulangelegenheiten liegt die Verantwortlichkeit für den Arbeitsschutz nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) bei den Schulleiterinnen und Schulleitern der Schulen (§ 59 SchulG – BASS 1 – 1). Zu dieser Verantwortung der Schule gehört auch, die in der Schule tätigen Personen sowie andere Personen, die sich in der Schule aufhalten, vor entsprechenden Gefährdungen zu schützen. Die Verantwortlichkeit der Schulträger für die äußeren Schulangelegenheiten bleibt davon unberührt (§ 79 SchulG).

    3. Umsetzung

    Die Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht an allgemeinbildenden Schulen in Nordrhein-Westfalen (RISU-NRW) fassen den aktuellen Stand der in den Schulen zu beachtenden einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zusammen und erläutern diese, so zum Beispiel das Arbeitsschutzgesetz, die Biostoff-, Gefahrstoff-, Betriebssicherheits-, Röntgen- und Strahlenschutzverordnung, die Unfallverhütungsvorschriften und die technischen Regeln (wie Technische Regeln für Gefahrstoffe- TRGS, DIN-Normen). Auf Grundlage der Gefahrstoffverordnung ist die Durchführung einer tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilung durch Fachlehrkräfte erforderlich. Darauf basierend müssen notwendige Maßnahmen ermittelt und festgelegt werden.

    Schwerpunkte der Neuregelung betreffen unter anderem:

    – Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen,

     

    – Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen und Zubereitungen,

     

    – Tätigkeiten mit Druckgasflaschen und Gasanlagen,

     

    – Umgang mit radioaktiven Stoffen und Schulröntgeneinrichtungen,

     

    – Umgang mit Lasern,

     

    – Umgang mit elektrischer Energie,

     

    – Regelungen für Tätigkeiten mit Lebewesen,

     

    – Regelungen zu Technik/Arbeitslehre,

     

    – Regelungen zur Hauswirtschaft, Textilgestaltung und Kunst.

     

    Die Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht an allgemeinbildenden Schulen in Nordrhein-Westfalen (RISU-NRW) sind in drei Teile gegliedert.

    Teil I enthält auf der Grundlage der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften die für die allgemeinbildenden Schulen verbindlichen Sicherheitsregelungen.

    Teil II enthält Sicherheits- und Entsorgungsratschläge, die Lehrerinnen und Lehrern sowie Schülerinnen und Schülern ein sicherheitsbewusstes und umweltgerechtes Verhalten im Schulalltag erleichtern.

    Teil III enthält Anlagen zu den Teilen I und II.

    Im Interesse einer einheitlichen Regelung wurden die Richtlinien mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS), dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MUNLV), den kommunalen Spitzenverbänden, den zuständigen Unfallversicherungsträgern, der Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH (BAD) und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) abgestimmt.

    4. Schlussbestimmungen

    Die Veröffentlichung erfolgt als Heft 1031/1 in der Schriftenreihe „Schule in NRW“. Die vom Verlag übersandten Hefte sind in die Schulbibliothek einzustellen und dort u.a. für die Mitwirkungsberechtigten zur Einsichtnahme bzw. Ausleihe verfügbar zu machen.

     

    Die bisherigen Richtlinien „Sicherheit im naturwissenschaftlich-technischen Unterricht an allgemeinbildenden Schulen“ sowie der Runderlass vom 19. 11. 1999 (BASS 18 – 29 Nr. 5) und der Runderlass „Strahlenschutz in Schulen“ vom 22. 4. 1994 (BASS 18 – 29 Nr. 3) werden aufgehoben1).

    1) Die Runderlasse sind in der Chronologischen Übersicht – lfd. Nrn. 233 und 186 (BASS 2006/2007 S. 62 und 61) zu streichen.

     

    ABl. NRW. 3/07 S. 159

     

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