In der im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juli 2006 veröffentlichten Neufassung der AZVO ist in § 1 Abs. 3 nunmehr geregelt, dass eine stufenweise Wiedereingliederung im Sinne eines Arbeitsversuchs bei länger andauernden Erkrankungen rechtssicher auch von Lehrkräften genutzt werden kann. |
Zu BASS 21 – 01 Nr. 28
Stufenweise Wiedereingliederung
von Lehrkräften in das Berufsleben
nach schwerer Krankheit; Änderung
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 23. 1. 2007 – 212-1.13.08-3322
Bezug: RdErl. d. Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung
v. 26. 9. 2002 (BASS 21 – 01 Nr. 28)
Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:
1. In Nr. 1 Abs. 2 werden die Wörter „in § 37 Abs. 2 BAT“ durch die Wörter „im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) bzw. Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L (TVÜ-L)“ ersetzt.
2. Nr. 2 erhält folgende Fassung:
„Lehrerinnen und Lehrer im Beamtenverhältnis
Für die stufenweise Wiedereingliederung in das Berufsleben nach schwerer Krankheit von Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Schulen im Beamtenverhältnis ist § 2 Abs. 6 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Arbeitszeitverordnung – AZVO – SGV. NRW. 20302) anzuwenden (§ 1 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 AZVO).“
ABl. NRW 2/07 S. 102